[7] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[8] 1.1 Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (§ 136 Abs 1 GBG). Die Anwendung dieser Bestimmung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der Nachweis der Unrichtigkeit, er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS0061010). [8] 1.1 Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (Paragraph 136, Absatz eins, GBG). Die Anwendung dieser Bestimmung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der Nachweis der Unrichtigkeit, er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS0061010).
[9] 1.2 Im Falle der Teilung der herrschenden Liegenschaft erlöschen Grunddienstbarkeiten nur dann, wenn sie von vornherein nur für die Nutzung bestimmter Grundstücke bestimmt waren oder nur von einem aus tatsächlich ausgeübt werden konnten (RS0013870 [T1]). Ansonsten stehen die Grunddienstbarkeiten den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft zu, auch wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (RS0013871).
[10] 1.3 Die in § 25 LiegTeilG enthaltenen An-ordnungen betreffend das Erlöschen der Wirksamkeit von Eintragungen im Gefolge von Abschreibungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur Regelungen für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, schaffen aber keine generelle materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage (RS0107386) und ändern daher die materielle Rechtslage nicht (RS0130358). [10] 1.3 Die in Paragraph 25, LiegTeilG enthaltenen An-ordnungen betreffend das Erlöschen der Wirksamkeit von Eintragungen im Gefolge von Abschreibungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur Regelungen für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, schaffen aber keine generelle materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage (RS0107386) und ändern daher die materielle Rechtslage nicht (RS0130358).
[11] 1.4 Die Entscheidung der Vorinstanzen stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Die Antragsteller übersehen, dass ihr Löschungsbegehren betreffend das als (eines von drei) aus der Dienstbarkeit berechtigt erwähnte Grundstück voraussetzen würde, dass auch die Dienstbarkeit erloschen (und nicht auf die geteilten Grundstücke übergegangen) wäre. Derartiges haben sie allerdings selbst nicht behauptet. Dass die Vorinstanzen das allein auf die „Gutsbestandslosigkeit“ gestützte Löschungsbegehren abgewiesen haben, bedarf daher keiner Korrektur.
[12] 2.1 In der Begründung des Erstgerichts findet sich zusätzlich der Hinweis auf eine Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit für ein Teilgrundstück des früheren Grundstücks. Daraus lässt sich allerdings für den Standpunkt der Antragsteller kein Argument gewinnen, weil – wie erwähnt – die Teilung zwar den Gutsbestand geändert hat, aber die Frage des Fortbestands der Dienstbarkeit auf den geteilten Grundstücken ungeklärt ist.
[13] 2.2 Die Antragsteller weisen außerdem in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs (erstmals) darauf hin, dass das Grundstück 649/12 (als mit der Dienstbarkeit belastetes Grundstück) in ihrer EZ nicht vorkomme. Abgesehen davon, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist, haben die Antragsteller selbst in ihrem Antrag auf Löschung des herrschenden Grundstücks diese Grundstücksnummer (und nicht die vermutlich richtige Nr 641/12) angeführt.
[14] 3. Wollte man das Löschungsbegehren – wie die Antragsteller ebenfalls (hilfsweise) argumentieren – als eine Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinn der §§ 130 ff GBG werten, so wäre der Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, nicht anfechtbar (RS0060928 [T2]; RS0060931 [T4]). Auch darauf hat bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen. [14] 3. Wollte man das Löschungsbegehren – wie die Antragsteller ebenfalls (hilfsweise) argumentieren – als eine Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinn der Paragraphen 130, ff GBG werten, so wäre der Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, nicht anfechtbar (RS0060928 [T2]; RS0060931 [T4]). Auch darauf hat bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen.
[15] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 126 Abs 2 GBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG). [15] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).