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Entscheidung 5 Ob 227/24d×

Entscheidung 5 Ob 227/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob227/24d

Entscheidungsdatum

06.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. C*, und 2. H*, beide vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwälte in Elsbethen, wegen Löschung einer Eintragung ob der Liegenschaft EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. November 2024, AZ 53 R 250/24g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Antragsteller sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, auf der zu C-LNr 3a für drei näher bezeichnete Grundstücke eine „Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts“ einverleibt ist.

[2]           Die Antragsteller beantragten (neben anderen, vom Erstgericht bewilligten Löschungen) die Löschung eines der drei in der zu C-LNr 3a einverleibten Dienstbarkeit genannten Grundstücke und begründeten dies (nur) mit „dessen Gutsbestandslosigkeit“.

[3]           Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

[4]           Das Grundstück sei nicht gelöscht sondern geteilt worden. Bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks bestehe aber eine Dienstbarkeit grundsätzlich zugunsten aller Teile fort.

[5]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[6]           Eine – hier von den Antragstellern angestrebte – Berichtigung des Grundbuchs setze voraus, dass eine Rechtsänderung eingetreten sei und der Grundbuchstand an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage angepasst werden solle. Dafür müsse aber auch nachgewiesen werden, wie der Grundbuchstand richtig zu lauten habe. Bei einer Teilung des herrschenden Guts bestünden Grunddienstbarkeiten grundsätzlich fort; es komme – auch ohne bücherliche Übertragung – zu einer Mehrheit selbstständiger Dienstbarkeiten. Auch wenn die gegenständliche Dienst-barkeit zugunsten des ehemaligen Grundstücks nun nicht mehr bestehen könne, fehle es für eine Berichtigung am Nachweis dafür, dass die ersatzlose Löschung dem richtigen Grundbuchsstand entspreche.

Rechtliche Beurteilung

[7]           Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[8] 1.1 Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (Paragraph 136, Absatz eins, GBG). Die Anwendung dieser Bestimmung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist (RS0079847 [T1]; RS0060992 [T1]) und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird (RS0060992 [T3]; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der Nachweis der Unrichtigkeit, er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS0061010).

[9]           1.2 Im Falle der Teilung der herrschenden Liegenschaft erlöschen Grunddienstbarkeiten nur dann, wenn sie von vornherein nur für die Nutzung bestimmter Grundstücke bestimmt waren oder nur von einem aus tatsächlich ausgeübt werden konnten (RS0013870 [T1]). Ansonsten stehen die Grunddienstbarkeiten den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft zu, auch wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (RS0013871).

[10] 1.3 Die in Paragraph 25, LiegTeilG enthaltenen An-ordnungen betreffend das Erlöschen der Wirksamkeit von Eintragungen im Gefolge von Abschreibungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur Regelungen für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, schaffen aber keine generelle materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage (RS0107386) und ändern daher die materielle Rechtslage nicht (RS0130358).

[11]       1.4 Die Entscheidung der Vorinstanzen stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Die Antragsteller übersehen, dass ihr Löschungsbegehren betreffend das als (eines von drei) aus der Dienstbarkeit berechtigt erwähnte Grundstück voraussetzen würde, dass auch die Dienstbarkeit erloschen (und nicht auf die geteilten Grundstücke übergegangen) wäre. Derartiges haben sie allerdings selbst nicht behauptet. Dass die Vorinstanzen das allein auf die „Gutsbestandslosigkeit“ gestützte Löschungsbegehren abgewiesen haben, bedarf daher keiner Korrektur.

[12]       2.1 In der Begründung des Erstgerichts findet sich zusätzlich der Hinweis auf eine Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit für ein Teilgrundstück des früheren Grundstücks. Daraus lässt sich allerdings für den Standpunkt der Antragsteller kein Argument gewinnen, weil – wie erwähnt – die Teilung zwar den Gutsbestand geändert hat, aber die Frage des Fortbestands der Dienstbarkeit auf den geteilten Grundstücken ungeklärt ist.

[13]       2.2 Die Antragsteller weisen außerdem in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs (erstmals) darauf hin, dass das Grundstück 649/12 (als mit der Dienstbarkeit belastetes Grundstück) in ihrer EZ nicht vorkomme. Abgesehen davon, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist, haben die Antragsteller selbst in ihrem Antrag auf Löschung des herrschenden Grundstücks diese Grundstücksnummer (und nicht die vermutlich richtige Nr 641/12) angeführt.

[14] 3. Wollte man das Löschungsbegehren – wie die Antragsteller ebenfalls (hilfsweise) argumentieren – als eine Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinn der Paragraphen 130, ff GBG werten, so wäre der Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, nicht anfechtbar (RS0060928 [T2]; RS0060931 [T4]). Auch darauf hat bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen.

[15] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E143923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00227.24D.0306.000

Im RIS seit

02.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250306_OGH0002_0050OB00227_24D0000_000