Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses ***** in *****.
Nach diversen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen in der ursprünglichen Mietergesellschaft, der B***** GesmbH, wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. 6. 1991 die R***** B***** GesmbH in eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut R***** B***** AG umgewandelt. Diese war zuletzt Mieterin des Bestandobjektes III im Haus ***** in *****. Wolfgang R***** hielt zunächst 51 %, die B & G B*****gmbH 49 % der Aktienanteile. Zumindest ab der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. 11. 1995 wurden sämtliche Aktien der R***** B***** AG von Wolfgang R***** allein gehalten.Nach diversen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen in der ursprünglichen Mietergesellschaft, der B***** GesmbH, wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. 6. 1991 die R***** B***** GesmbH in eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut R***** B***** AG umgewandelt. Diese war zuletzt Mieterin des Bestandobjektes römisch drei im Haus ***** in *****. Wolfgang R***** hielt zunächst 51 %, die B & G B*****gmbH 49 % der Aktienanteile. Zumindest ab der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. 11. 1995 wurden sämtliche Aktien der R***** B***** AG von Wolfgang R***** allein gehalten.
Mit Stiftungsurkunde vom 18. 6. 1996 sowie zwei Zusatzurkunden vom gleichen Tag wurde die Wolfgang R***** Privatstiftung gegründet. Seither werden sämtliche Aktien der R***** B***** AG von der Wolfgang R***** Privatstiftung, gehalten.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. 10. 1998, 6 S 796/98w wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der R***** B***** AG eröffnet. Der Antragsgegner ist zum Masseverwalter bestellt.
Gestützt auf die Übertragung sämtlicher Aktien der R***** B***** AG auf die Wolfgang R***** Privatstiftung im Jahr 1996, wovon die Antragstellerin niemals verständigt worden sei, verlangt sie seit 1. 7. 1996 vom Antragsgegner den nach § 12a Abs 2 und 3 MRG angehobenen Hauptmietzins von S 96.075,-- zuzüglich Betriebskosten und USt.Gestützt auf die Übertragung sämtlicher Aktien der R***** B***** AG auf die Wolfgang R***** Privatstiftung im Jahr 1996, wovon die Antragstellerin niemals verständigt worden sei, verlangt sie seit 1. 7. 1996 vom Antragsgegner den nach Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 MRG angehobenen Hauptmietzins von S 96.075,-- zuzüglich Betriebskosten und USt.
Mit den verfahrenseinleitenden Antrag begehrt sie, festzustellen, dass gemäß § 12a Abs 3 MRG für das Bestandobjekt ***** in ***** ein monatlicher Hauptmietzins von S 96.075,-- zuzüglich Betriebskosten und USt zum Stichtag 1. 7. 1996 angemessen (richtig: zulässig) sei. Weiters wird begehrt, festzustellen, dass dieser Hauptmietzins einer Wertsicherung unterliege.Mit den verfahrenseinleitenden Antrag begehrt sie, festzustellen, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG für das Bestandobjekt ***** in ***** ein monatlicher Hauptmietzins von S 96.075,-- zuzüglich Betriebskosten und USt zum Stichtag 1. 7. 1996 angemessen (richtig: zulässig) sei. Weiters wird begehrt, festzustellen, dass dieser Hauptmietzins einer Wertsicherung unterliege.
Die Antragsgegnerin widersprach dem Anhebungsbegehren und beantragte Abweisung des Antrags, weil durch die Übertragung sämtlicher Aktien an die Rieger Privatstiftung kein Tatbestand im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verwirklicht worden wäre. Dies mit dem Argument, dass es wirtschaftlich zu keinem Machtwechsel gekommen sei, weil Wolfgang R*****, der zunächst Alleinaktionär gewesen sei, weiterhin entscheidenden Einfluss auf die Privatstiftung habe und überdies einen Widerrufsvorbehalt erklärt habe, der es ihm ermögliche, die Stiftung jederzeit zur Beendigung zu bringen und wiederum die alleinige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt zu erlangen.Die Antragsgegnerin widersprach dem Anhebungsbegehren und beantragte Abweisung des Antrags, weil durch die Übertragung sämtlicher Aktien an die Rieger Privatstiftung kein Tatbestand im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirklicht worden wäre. Dies mit dem Argument, dass es wirtschaftlich zu keinem Machtwechsel gekommen sei, weil Wolfgang R*****, der zunächst Alleinaktionär gewesen sei, weiterhin entscheidenden Einfluss auf die Privatstiftung habe und überdies einen Widerrufsvorbehalt erklärt habe, der es ihm ermögliche, die Stiftung jederzeit zur Beendigung zu bringen und wiederum die alleinige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt zu erlangen.
Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluss vom 13. 11. 2000 fest, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner berechtigt sei, für das bezeichnete Bestandobjekt den Mietzins gemäß § 12a Abs 3 MRG anzuheben. Trotz Widerrufsvorbehalt erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG für verwirklicht.Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluss vom 13. 11. 2000 fest, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner berechtigt sei, für das bezeichnete Bestandobjekt den Mietzins gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG anzuheben. Trotz Widerrufsvorbehalt erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG für verwirklicht.
Die rechtliche Änderung liege darin, dass nicht mehr Wolfgang R***** Aktionär der R***** B***** AG sei, sondern die Wolfgang R***** Privatstiftung. Wolfgang R***** sei nunmehr auch lediglich Mitglied eines Kollektivorgans in der Privatstiftung. Was die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffe, sei zuvor Wolfgang R***** berechtigt gewesen, Gewinnausschüttungen aus den Aktien einzuziehen, welches Recht nunmehr an die Wolfgang R***** Privatstiftung übertragen worden sei. Zwar stehe nicht von Anfang an fest, wer Begünstigter der Privatstiftung sei, da die Begünstigten erst von Wolfgang R***** bestimmt würden, er selbst könne jedoch aufgrund der Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes keinesfalls Begünstigter sein.
Eine Verpfändung der Aktien vor Übertragung an die Privatstiftung mache letztere nicht unwirksam.
Wollte man dem Widerrufsvorbehalt die vom Antragsgegner reklamierte Wirkung zuerkennen, hätte dies zum Ergebnis, dass es dem Mieter selbst vorbehalten bleibe, damit die Wirkungen des § 12a Abs 3 MRG auszuschließen, was jedenfalls solange zu verneinen sei, als die Privatstiftung aufrecht bestehe.Wollte man dem Widerrufsvorbehalt die vom Antragsgegner reklamierte Wirkung zuerkennen, hätte dies zum Ergebnis, dass es dem Mieter selbst vorbehalten bleibe, damit die Wirkungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auszuschließen, was jedenfalls solange zu verneinen sei, als die Privatstiftung aufrecht bestehe.
Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den Zwischensachbeschluss im Sinne einer Endentscheidung dahin ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wurde. Ein Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG sei durch Übertragung sämtlicher Aktien an eine Privatstiftung nicht verwirklicht worden, weil dadurch keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der AG der Hauptmieterin stattgefunden habe. Der bisherige Alleinaktionär bleibe Stifter, könne den Stiftungsvorstand bestellen, die Privatstiftung jederzeit widerrufen und habe sich die Bestimmung der Begünstigten zu seinen Lebzeiten vorbehalten. Selbst wenn Wolfgang R***** bei der internen Willensbildung von den anderen Vorstandsmitgliedern überstimmt werden könne, könne er im Ergebnis jeden Vorstandsbeschluss dadurch entkräften, dass er die Stiftung widerrufe. Diesfalls sei er alleiniger Letztbegünstigter. Im Ergebnis bedeute dies, dass es zu keiner wesentlichen Änderung in den wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin gekommen sei.Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den Zwischensachbeschluss im Sinne einer Endentscheidung dahin ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wurde. Ein Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei durch Übertragung sämtlicher Aktien an eine Privatstiftung nicht verwirklicht worden, weil dadurch keine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der AG der Hauptmieterin stattgefunden habe. Der bisherige Alleinaktionär bleibe Stifter, könne den Stiftungsvorstand bestellen, die Privatstiftung jederzeit widerrufen und habe sich die Bestimmung der Begünstigten zu seinen Lebzeiten vorbehalten. Selbst wenn Wolfgang R***** bei der internen Willensbildung von den anderen Vorstandsmitgliedern überstimmt werden könne, könne er im Ergebnis jeden Vorstandsbeschluss dadurch entkräften, dass er die Stiftung widerrufe. Diesfalls sei er alleiniger Letztbegünstigter. Im Ergebnis bedeute dies, dass es zu keiner wesentlichen Änderung in den wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin gekommen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil bisher noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob durch eine Übertragung von Aktien der Mietergesellschaft an eine Privatstiftung ein Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG verwirklicht werde, insbesondere dann, wenn der bisherige Alleinaktionär Stifter bleibe, den Stiftungsvorstand bestelle, sich die Bestimmung der Begünstigten zu seinen Lebzeiten vorbehalten habe und die Privatstiftung jederzeit berufen könne.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil bisher noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob durch eine Übertragung von Aktien der Mietergesellschaft an eine Privatstiftung ein Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirklicht werde, insbesondere dann, wenn der bisherige Alleinaktionär Stifter bleibe, den Stiftungsvorstand bestelle, sich die Bestimmung der Begünstigten zu seinen Lebzeiten vorbehalten habe und die Privatstiftung jederzeit berufen könne.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischensachbeschlusses. Der Antragsgegner beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zugeben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig weil das Gericht zweiter Instanz von der mittlerweile ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates 5 Ob 307/00h abweicht und ist im Sinn des Antrags auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischensachbeschlusses auch berechtigt.