Begründung:
Den Anlass für die gegenständlichen Rechtsmittelverfahren bildet der Beschluss des Erstgerichts vom 17. Juli 2007, der gefasst wurde, weil mit Amtsbericht vom 10. Juli 2007 Folgendes festgestellt wurde: Bei der mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 20. April 2004, TZ 569/04, von der EZ 482 Grundbuch ***** bewilligten Abschreibung des Grundstückes 508/1 (unter Mitübertragung der Eintragungen in A2-LNR 16a Grunddienstbarkeit Leitungsrecht über Grundstück 508/14 für Grundstück 508/1 und in C-LNR 2a Dienstbarkeit Gehen, Fahren gemäß Punkt VIII/2.) des Nachtrags zum Kaufvertrag vom 16. Juli 1998 für die Grundstücke 508/7 bis 508/14) zur neu eröffneten EZ 572 Grundbuch ***** wurde übersehen, dort die Dienstbarkeit A2-LNR 15a (Grunddienstbarkeit Gehen, Fahren an Grundstück 508/14) mitzuübertragen sowie das weitere herrschende Gut in EZ 537 Grundbuch ***** (C-LNR 3) ersichtlich zu machen.
Mit dem Beschluss TZ 1203/2007-1 wurden deshalb folgende Ersichtlichmachungen im Grundbuch ***** gemäß § 9 AllgGAG von Amts wegen angeordnet:Mit dem Beschluss TZ 1203/2007-1 wurden deshalb folgende Ersichtlichmachungen im Grundbuch ***** gemäß Paragraph 9, AllgGAG von Amts wegen angeordnet:
1. In EZ 537 bei der Dienstbarkeit C-LNR 3, dass das GSt 508/1 und die hieraus in der Folge durch Teilung gebildeten GSt 508/15 bis 508/34 weiters herrschend sind;
2. in der EZ 572 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt 508/14 zugunsten der GSt 508/15 bis 508/27 und 508/30 bis 508/34;
3. in der EZ 591 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt 508/14 zugunsten des GSt 508/29;
4. in der EZ 592 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GSt 508/14 zugunsten des GSt 508/28.
Da beim Vollzug dieses Beschlusses Fehler unterliefen, erließ das Erstgericht am 3. August 2007 Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 104 Abs 3 GBG, womit die Einfügung der irrtümlich nicht eingetragenen Grundstücke 508/1 bei der EZ 537 (TZ 1337/2007) und 508/18 (TZ 1338/2007) angeordnet wurden.Da beim Vollzug dieses Beschlusses Fehler unterliefen, erließ das Erstgericht am 3. August 2007 Berichtigungsbeschlüsse gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG, womit die Einfügung der irrtümlich nicht eingetragenen Grundstücke 508/1 bei der EZ 537 (TZ 1337 aus 2007,) und 508/18 (TZ 1338 aus 2007,) angeordnet wurden.
Nach dem Vollzug auch der Berichtigungen lauteten die Eintragungen wie folgt:
EZ 537, C-LNR 3:
„3 a 1108/1998 10507/2002 172/2003„3 a 1108 aus 1998, 10507 aus 2002, 172/2003
DIENSTBARKEIT Gehen, Fahren gem. Punkt VIII/ 1.) d.
Nachtrages zum Kaufvertrag 1998-07-16
über Gst 508/14 für EZ 482
b 1203/2007 Gst 508/1 508/15 508/16 508/17 508/18 508/19 508/20b 1203 aus 2007, Gst 508/1 508/15 508/16 508/17 508/18 508/19 508/20
508/21 508/22 508/23 508/24 508/25 508/26 508/27 508/28
508/29 508/30 508/31 508/32 508/33 508/34 weiters herrschend
c 1337/2007 Berichtigung von Fehlern gem § 104 GBG"c 1337 aus 2007, Berichtigung von Fehlern gem Paragraph 104, GBG"
EZ 572, A2-LNR 9:
„9 a 1203/2007 Grunddienstbarkeit Gehen Fahren über Gst 508/14 für„9 a 1203 aus 2007, Grunddienstbarkeit Gehen Fahren über Gst 508/14 für
Gst 508/15 508/16 508/17 508/19 508/20 508/21 508/22 508/23
508/24 508/25 508/26 508/27 508/30 508/31 508/32 508/33
508/34 508/18
b 1338/2007 Berichtigung von Fehlern gem § 104 GBG"b 1338 aus 2007, Berichtigung von Fehlern gem Paragraph 104, GBG"
EZ 591, A2-LNR 4:
„4 a 1203/2007 Grunddienstbarkeit Gehen Fahren„4 a 1203 aus 2007, Grunddienstbarkeit Gehen Fahren
über Gst 508/14 für Gst 508/29"
EZ 592, A2-LNR 4:
„4 a 1203/2007 Grunddienstbarkeit Gehen Fahren„4 a 1203 aus 2007, Grunddienstbarkeit Gehen Fahren
über Gst 508/14 für Gst 508/28"
Ein von den Eigentümern der EZ 537 Grundbuch ***** (im Weiteren nur: Eigentümer) erhobener Rekurs auch gegen die Berichtigungsbeschlüsse blieb erfolglos. Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 20.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig (GZ 1 R 4/08t, 1 R 54/08w, 1 R 55/08t-10).
Dagegen erhoben die Eigentümer einen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 11), in dem sie die ihrer Ansicht nach zutreffenden Eintragungen wortwörtlich darstellen und beantragen, „den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass die entsprechenden Dienstbarkeiten, wie in der Aufsandungserklärung vorgesehen, im Grundbuch anzumerken sind"; hilfsweise wird die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen begehrt (5 Ob 228/08b).
Später beantragten die Eigentümer (unter anderem) die Anmerkung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses bei den EZ 591, 592, 572 und 537 des Grundbuchs ***** nach § 125 GBG und die Verständigung aller Empfänger des bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses gemäß § 124 GBG.Später beantragten die Eigentümer (unter anderem) die Anmerkung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses bei den EZ 591, 592, 572 und 537 des Grundbuchs ***** nach Paragraph 125, GBG und die Verständigung aller Empfänger des bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses gemäß Paragraph 124, GBG.
Beide Anträge wurden vom Erstgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2008, TZ 1203/2007-17, abgewiesen. Auch dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Eigentümer gab das Rekursgericht nicht Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand wieder mit mehr als 20.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig (GZ 1 R 261/08m-20).
Dagegen richtet sich ein weiterer außerordentlicher Revisionsrekurs der Eigentümer (ON 22) mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den bekämpften Beschluss TZ 1203/2007, der in allen Punkten verfehlt ist, aufheben und die in den betroffenen Einlagezahlen durch TZ 1203/2007 angeordneten Eintragungen löschen". Den Beschluss des Rekursgerichts 1 R 261/08m, „der eng mit dem Beschluss TZ 1203/2007 verbunden ist", möge der Oberste Gerichtshof „ebenfalls aufheben, da dieser ebenso verfehlt ist". Weiters wird angeregt, Rekursanmerkungen und die Verständigung der Parteien gemäß § 125 GBG vorzunehmen (5 Ob 229/08z).Dagegen richtet sich ein weiterer außerordentlicher Revisionsrekurs der Eigentümer (ON 22) mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge „den bekämpften Beschluss TZ 1203 aus 2007,, der in allen Punkten verfehlt ist, aufheben und die in den betroffenen Einlagezahlen durch TZ 1203 aus 2007, angeordneten Eintragungen löschen". Den Beschluss des Rekursgerichts 1 R 261/08m, „der eng mit dem Beschluss TZ 1203 aus 2007, verbunden ist", möge der Oberste Gerichtshof „ebenfalls aufheben, da dieser ebenso verfehlt ist". Weiters wird angeregt, Rekursanmerkungen und die Verständigung der Parteien gemäß Paragraph 125, GBG vorzunehmen (5 Ob 229/08z).