1. Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht nach § 166 Abs 2 AußStrG darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.1. Nach Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
2. Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, hinsichtlich der von ihm ins Inventar reklamierten Vermögenswerte sei der Gerichtskommissär seiner Nachforschungspflicht nach § 145 AußStrG nicht nachgekommen, bezieht er sich im Revisionsrekurs nur mehr auf einige Vermögenswerte, deren vermeintlich bescheinigten Existenz durch Erhebungen hätte nachgegangen werden müssen: 2. Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, hinsichtlich der von ihm ins Inventar reklamierten Vermögenswerte sei der Gerichtskommissär seiner Nachforschungspflicht nach Paragraph 145, AußStrG nicht nachgekommen, bezieht er sich im Revisionsrekurs nur mehr auf einige Vermögenswerte, deren vermeintlich bescheinigten Existenz durch Erhebungen hätte nachgegangen werden müssen:
2.1. Zu einer nicht näher konkretisierten Taggeldversicherung sowie zu einem dem Erblasser vermeintlich zustehenden Sterbekostenbeitrag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist darauf zu verweisen, dass dem Gerichtskommissär eine Auskunft des Landeskrankhauses B***** (AS 3 f), eine Mitteilung der genannten Versicherungsanstalt (ON 11) und eine Bekanntgabe des Landesschulrats für S***** (ON 12) zur Verfügung standen, aus denen sich keine Hinweise für besagte Ansprüche des Erblassers ergaben. Welche zusätzliche Erhebungen insoweit geboten gewesen wären, zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf.
2.2. Zu den beiden Lebensversicherungen hat der Rechtsmittelwerber als Ablauf „01. 12. 1998“ bzw „01. 05. 1999“ und „Vermerk: Überbringer“ angeführt. Dafür, dass aus diesen Lebensversicherungen (noch) Ansprüche des Erblassers zum Todeszeitpunkt (11. 9. 2009) bestanden haben, fehlt jeder Anhaltspunkt.
2.3. Zu den Erhebungen über die Existenz von Sparguthaben im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006367), die aus Anlass des vorliegenden Falles um keine grundsätzlichen Aussagen verbreitert werden muss. Zum Einen sind nämlich einzelne vom Rechtsmittelwerber angeführte Sparbücher und Konten nicht näher bezeichnet und zum Anderen fehlen insoweit ebenfalls konkrete Angaben, woraus der Rechtsmittelwerber deren vermeintliche Nachlasszugehörigkeit ableitet. Zu den Wertpapierbüchern werden Guthabenstände jeweils aus 1989 (!) genannt, während jegliche Hinweise für Guthaben (zumindest im zeitlichen Nahverhältnis) zum Todeszeitpunkt des Erblassers 2009 fehlen. Bei der *****sparkasse (ON 8) und bei der S***** Sparkasse (ON 10) hat der Gerichtskommissär Anfragen durchgeführt, die zu keinen Hinweisen auf weitere, bislang nicht berücksichtige Vermögenswerte geführt haben. Mit allen diesen Verfahrensergebnissen setzt sich der Rechtsmittelwerber nicht substanziell auseinander und auf sonstige Vermögenswerte kommt er in seinem Revisionsrekurs nicht mehr zurück.
Da insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen. Da insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.