Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 228/11g×

Entscheidung 5 Ob 228/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob228/11g

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Franz Ferdinand S*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des pflichtteilberechtigten Sohnes Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 27. September 2011, GZ 2 R 254/11v, 2 R 255/11s-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.

2. Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, hinsichtlich der von ihm ins Inventar reklamierten Vermögenswerte sei der Gerichtskommissär seiner Nachforschungspflicht nach Paragraph 145, AußStrG nicht nachgekommen, bezieht er sich im Revisionsrekurs nur mehr auf einige Vermögenswerte, deren vermeintlich bescheinigten Existenz durch Erhebungen hätte nachgegangen werden müssen:

              2.1. Zu einer nicht näher konkretisierten Taggeldversicherung sowie zu einem dem Erblasser vermeintlich zustehenden Sterbekostenbeitrag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist darauf zu verweisen, dass dem Gerichtskommissär eine Auskunft des Landeskrankhauses B***** (AS 3 f), eine Mitteilung der genannten Versicherungsanstalt (ON 11) und eine Bekanntgabe des Landesschulrats für S***** (ON 12) zur Verfügung standen, aus denen sich keine Hinweise für besagte Ansprüche des Erblassers ergaben. Welche zusätzliche Erhebungen insoweit geboten gewesen wären, zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf.

              2.2. Zu den beiden Lebensversicherungen hat der Rechtsmittelwerber als Ablauf „01. 12. 1998“ bzw „01. 05. 1999“ und „Vermerk: Überbringer“ angeführt. Dafür, dass aus diesen Lebensversicherungen (noch) Ansprüche des Erblassers zum Todeszeitpunkt (11. 9. 2009) bestanden haben, fehlt jeder Anhaltspunkt.

              2.3. Zu den Erhebungen über die Existenz von Sparguthaben im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006367), die aus Anlass des vorliegenden Falles um keine grundsätzlichen Aussagen verbreitert werden muss. Zum Einen sind nämlich einzelne vom Rechtsmittelwerber angeführte Sparbücher und Konten nicht näher bezeichnet und zum Anderen fehlen insoweit ebenfalls konkrete Angaben, woraus der Rechtsmittelwerber deren vermeintliche Nachlasszugehörigkeit ableitet. Zu den Wertpapierbüchern werden Guthabenstände jeweils aus 1989 (!) genannt, während jegliche Hinweise für Guthaben (zumindest im zeitlichen Nahverhältnis) zum Todeszeitpunkt des Erblassers 2009 fehlen. Bei der *****sparkasse (ON 8) und bei der S***** Sparkasse (ON 10) hat der Gerichtskommissär Anfragen durchgeführt, die zu keinen Hinweisen auf weitere, bislang nicht berücksichtige Vermögenswerte geführt haben. Mit allen diesen Verfahrensergebnissen setzt sich der Rechtsmittelwerber nicht substanziell auseinander und auf sonstige Vermögenswerte kommt er in seinem Revisionsrekurs nicht mehr zurück.

Da insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E99704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00228.11G.1213.000

Im RIS seit

04.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20111213_OGH0002_0050OB00228_11G0000_000