Begründung:
Der Erstkläger ist Ehegatte der Dkfm Brigitte R*****; diese, der Zweitkläger und die Drittklägerin sowie die Beklagte sind Mit- und Wohnungseigentümer der EZ ***** (Liegenschaftsadresse *****). Dkfm Brigitte R***** hat mit Kaufvertrag vom 27. 12. 1999 von der Beklagten 210/48557-Anteile an der EZ ***** verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Stiege 13 Top 8 samt Terrasse, Dachgarten sowie Kellerabteil erworben.
Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben mit Kaufvertrag vom 11. 1. 2000 je 40/48557-Anteile an der EZ ***** verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Stiege 18 Top 13 erworben. Die Kläger begehren von der Beklagten
1. eine Verbesserung durch
a) Mängelbehebung sämtlicher Gullys, die sich auf den Dachgärten der auf der Liegenschaft EZ ***** stehenden Gebäude befinden, nach den Regeln der Technik, sowie durch
b) Schaffung von Notüberläufen an sämtlichen Dachgärten, Dachterrassen und Flachdächern der auf der Liegenschaft EZ ***** stehenden Gebäude in einen den Regeln der Technik entsprechenden Art und Anzahl vorzunehmen, sowie
dem Erstkläger 50.000 Euro s.A. und
dem Zweitkläger sowie der Drittklägerin zur gesamten Hand 13.000 Euro s.A. zu zahlen.
Die Beträge von 50.000 Euro (hinsichtlich des Erstklägers) und 13.000 Euro (hinsichtlich Zweitkläger und Drittklägerin) stellen ein auf Gewährleistung aus dem jeweiligen Kaufvertrag gestütztes Begehren auf Preisminderung für das mangelnde Gefälle der Isolierschicht des Dachgartens bzw der Dachterrasse des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts dar. Der Erstkläger behauptet, diesen Gewährleistungsanspruch von seiner Ehegattin abgetreten erhalten zu haben.
Die Kläger bringen zur Begründung der geltend gemachten Begehren - zusammengefasst - vor, die Gullys der Dachgärten seien nicht geeignet, das Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten. Dachgarten bzw -terrasse wiesen keine Notüberläufe auf, sodass es bei Verstopfung der Gullys letztlich zu Wassereintritten in die Wohnräume komme. Dachgarten bzw -terrasse wiesen kein der ÖNorm B2209 entsprechendes Gefälle von mindestens 2 % auf. Sie begehrten hinsichtlich der Gullys sowie betreffend die Notüberläufe Mängelbehebung und für das fehlende Gefälle der Isolierschicht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine angemessene Preisminderung. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klagebegehren. Allfällige Ansprüche seien verfristet. Die behaupteten Mängel lägen nicht vor und gegebenenfalls hätten die Kläger die Eigentumswohnungen in Kenntnis dieser Mängel erworben.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab; es stellte - zusammengefasst - fest:
Die von den Klägern behaupteten Mängel an jenen Dächern der Eigentumswohnanlage, wo Humus zwecks Begrünung aufgelegt wurde, in Gestalt von den Regeln der Technik zuwider laufenden Gullys, dem Fehlen von Notüberläufen und der Ausführung ohne jedes Gefälle, durch welche es zu Wassereintritten komme, liegen nicht vor. Die Objekte wurden aufgrund eines Baubewilligungsbescheides vom 4. 9. 1986 errichtet und die Gründachkonstruktion als gefälleloses Umkehrdach konzipiert; dies entsprach im Ausführungszeitpunkt den Regeln der Technik. Die damals maßgebliche ÖNorm B 2209 enthält nur eine Empfehlung, Dachterrassen mit einem Gefälle von mindestens 2 % zu verlegen. Notüberläufe sind bei der ausgeführten Konstruktion nicht erforderlich. Die Gullys weisen eine waagrechte Wasserableitung auf, was eine Alternative zur senkrechten Entwässerung darstellt; der umgebende Betonring ist höher als die Humusschicht um ein Zuschlemmen des Gullys mit Humus zu verhindern.
Rechtlich erachtete das Erstgericht die Klagebegehren als unbegründet, weil die behaupteten Mängel nicht vorlägen. Es erübrige sich damit, auf Fragen der aktiven Klagslegitimation und der allfälligen Verfristung der Gewährleistungsansprüche einzugehen. Das Berufungsgericht gab der von allen Klägern erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge; es verneinte die behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, legte die Feststellungen des Erstgerichts seiner Entscheidung zugrunde und folgerte rechtlich in Auslegung der seinerzeit maßgeblichen Fassung der ÖNorm B2209, dass die gewählte Ausführung von Dach und Gullys nicht den Regeln der Technik widersprochen habe.
Das Berufungsgericht sprach - nachträglich ergänzt - aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des Zweitklägers und der Drittklägerin 20.000 Euro übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise stellen die Kläger auch einen Aufhebungsantrag. Die Kläger machen in ihrem Rechtsmittel ua Mängel der vom Erstgericht angenommenen Sachverhaltsgrundlage geltend, weil das Erstgericht nur festgestellt habe, dass „die von den Klägern behaupteten Mängel an jenen Dächern der Eigentumswohnanlage, wo Humus zwecks Begrünung aufgelegt wurde, in Gestalt von den Regeln der Technik zuwider laufenden Gullys, dem Fehlen von Notüberläufen und der Ausführung ohne jedes Gefälle, durch welche es zu Wassereintritten komme", nicht vorlägen. Das Berufungsgericht habe diese Feststellung als ausreichend erachtet, weil die Kläger vermeintlich behauptet hätten, deren Wohnungen lägen nur unter den Dachgärten „Lamm" bzw „Weilinger", sodass sie von Flachdächern und Dachterrassen gar nicht betroffen seien. Dies sei aktenwidrig, weil die Kläger behauptet hätten, zur Wohnung der Gattin des Erstklägers gehöre auch eine Dachterrasse. Betreffend die bemängelten Notüberläufe wäre der Stand der Technik zu ermitteln gewesen. Die Beklagte hat von der ihr frei gestellten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Gebrauch gemacht und beantragt, die Revision der Kläger nicht zuzulassen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.