Aus der Begründung:
Die Möglichkeit der Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums durch Ehegatten war ein wesentliches Anliegen, das in den §§ 9 bis 11 WEG 1975 eine Grundsätze des Familien- und Erbrechtes mit denen des Wohnungseigentums verknüpfende Regelung fand (Meinhart, WEG 1975, 84). Die Anteile der Ehegatten sind untrennbare ideelle Anteile am Mindestanteil, mit welchem Wohnungseigentum verbunden ist. Die Ehegatten können darüber nur gemeinsam verfügen, und zwar sowohl über das gemeinsame Wohnungseigentum als auch die Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit (§ 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 WEG). Dadurch soll das im System begrundete Gebot des gemeinsamen rechtlichen Schicksals sichergestellt werden, indem den Ehegatten nur ein gemeinsames Verfügungsrecht zugestanden wird (RV 240 BlgNR 13. GP zu § 8 des Entwurfes). Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Individualrechte des WEG den beiden Ehegatten nur gemeinsam zustehen. Diese besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums der Ehegatten führt dazu, daß die von einem Teil allein getroffene Maßnahme für den anderen Teil nicht verbindlich ist. So muß etwa eine auf den § 25 WEG gestützte Klage von den Ehegatten gemeinsam als einheitliche Streitpartei eingebracht werden, die selbst durch Verbindung mit einer später vom anderen Ehegatten erhobenen Klage mit der zunächst von einem Ehegatten allein eingebrachten Klage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung nicht hergestellt wird (SZ 51/4). Ehegatteneigentum zwingt auch im Bereich des Verfahrensrechtes zu dem Erfordernis, daß nach außen hin, wenn Stellvertretung nicht vorliegt, beide Ehegatten gleichartige Erklärungen abgeben müssen, um Rechtswirkungen zu erzielen (vgl. Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 220). Dies wurde für den Fall der Antragstellung nach § 22 Abs. 1 Z 3 WGG auf Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung begehrten Preises ausgesprochen (MietSlg. 34 529).Die Möglichkeit der Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums durch Ehegatten war ein wesentliches Anliegen, das in den Paragraphen 9 bis 11 WEG 1975 eine Grundsätze des Familien- und Erbrechtes mit denen des Wohnungseigentums verknüpfende Regelung fand (Meinhart, WEG 1975, 84). Die Anteile der Ehegatten sind untrennbare ideelle Anteile am Mindestanteil, mit welchem Wohnungseigentum verbunden ist. Die Ehegatten können darüber nur gemeinsam verfügen, und zwar sowohl über das gemeinsame Wohnungseigentum als auch die Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit (Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 3, WEG). Dadurch soll das im System begrundete Gebot des gemeinsamen rechtlichen Schicksals sichergestellt werden, indem den Ehegatten nur ein gemeinsames Verfügungsrecht zugestanden wird Regierungsvorlage 240 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, des Entwurfes). Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Individualrechte des WEG den beiden Ehegatten nur gemeinsam zustehen. Diese besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums der Ehegatten führt dazu, daß die von einem Teil allein getroffene Maßnahme für den anderen Teil nicht verbindlich ist. So muß etwa eine auf den Paragraph 25, WEG gestützte Klage von den Ehegatten gemeinsam als einheitliche Streitpartei eingebracht werden, die selbst durch Verbindung mit einer später vom anderen Ehegatten erhobenen Klage mit der zunächst von einem Ehegatten allein eingebrachten Klage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung nicht hergestellt wird (SZ 51/4). Ehegatteneigentum zwingt auch im Bereich des Verfahrensrechtes zu dem Erfordernis, daß nach außen hin, wenn Stellvertretung nicht vorliegt, beide Ehegatten gleichartige Erklärungen abgeben müssen, um Rechtswirkungen zu erzielen vergleiche Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 220). Dies wurde für den Fall der Antragstellung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WGG auf Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung begehrten Preises ausgesprochen (MietSlg. 34 529).
Rechtswidrige Eingriffe Dritter in die aus dem Eigentum erfließenden Rechte kann jeder einzelne Miteigentümer, also auch der einzelne Wohnungseigentümer, abwehren (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu § 523; EvBl. 1981/83; EvBl. 1979/124 ua.). Zingher (MSA Nr. 20[18], Mietengesetz 271) leitet aus § 829 ABGB, wonach jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteiles ist, ab, daß bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten jeder der beiden Teilhaber zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Recht befugt ist (ebenso Zingher, Das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten, ÖJZ 1976, 225). Meinhart (MSA Nr. 39, WEG 1975, 86) meint gleichfalls, daß zur Abwehr rechtswidriger Handlungen durch Dritte die Stellung des Miteigentümers nach dem 16. Hauptstück des ABGB uneingeschränkt gelte. Die von ihm erwähnte Entscheidung MietSlg. 26 043 ist zwar vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 ergangen und betraf daher auch nicht das Ehegattenwohnungseigentum, sprach aber aus, daß jedem Teilhaber an der Eigentumsgemeinschaft das Recht zustehe, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf, um die Beseitigung und Abwehr von Rechtswidrigkeiten eines Dritten (auch eines anderen Miteigentümers) mit Klage geltend zu machen.Rechtswidrige Eingriffe Dritter in die aus dem Eigentum erfließenden Rechte kann jeder einzelne Miteigentümer, also auch der einzelne Wohnungseigentümer, abwehren (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu Paragraph 523,; EvBl. 1981/83; EvBl. 1979/124 ua.). Zingher (MSA Nr. 20[18], Mietengesetz 271) leitet aus Paragraph 829, ABGB, wonach jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteiles ist, ab, daß bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten jeder der beiden Teilhaber zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Recht befugt ist (ebenso Zingher, Das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten, ÖJZ 1976, 225). Meinhart (MSA Nr. 39, WEG 1975, 86) meint gleichfalls, daß zur Abwehr rechtswidriger Handlungen durch Dritte die Stellung des Miteigentümers nach dem 16. Hauptstück des ABGB uneingeschränkt gelte. Die von ihm erwähnte Entscheidung MietSlg. 26 043 ist zwar vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 ergangen und betraf daher auch nicht das Ehegattenwohnungseigentum, sprach aber aus, daß jedem Teilhaber an der Eigentumsgemeinschaft das Recht zustehe, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf, um die Beseitigung und Abwehr von Rechtswidrigkeiten eines Dritten (auch eines anderen Miteigentümers) mit Klage geltend zu machen.
Es ist davon auszugehen, daß im § 9 WEG die aus dem System des Wohnungseigentums heraus gebotenen Einschränkungen der Anteilsrechte der Ehegatten am gemeinsamen Mindestanteil und damit die Abweichungen von den Regelungen des 16. Hauptstückes des ABGB erfaßt sind. Soweit daher ein Ehegatte nicht über das gemeinsame Wohnungseigentum oder die Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit verfügt, ist ein gemeinsames Auftreten nicht geboten, wenn es um die Abwehr eines rechtswidrigen Eingriffes in das Anteilsrecht geht. Nichts anderes machen die Kläger geltend. Sie behaupten, die Beklagte habe rechtswidrig allgemeine Teile der Liegenschaft (Dachterrassenflächen, Abstellraum, Waschküchen- und Trockenraum) der Benützung durch sämtliche Wohnungseigentümer entzogen und diese allgemeinen Teile der Liegenschaft unter Ausschluß der anderen in Anspruch genommen. Zur Abwehr solcher rechtswidriger Eingriffe in die aus dem Anteilseigentum entspringenden Nutzungsrechte ist nicht nur der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, sondern auch der einzelne Teilhaber am Ehegattenwohnungseigentum. Da das Berufungsgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgehend den Klägern das Klagerecht abgesprochen hat und in diesem Fall eine notwendige Beteiligung des jeweils anderen Ehegatten nicht zu fordern ist, erweist sich die Rechtsrüge der Kläger als berechtigt.Es ist davon auszugehen, daß im Paragraph 9, WEG die aus dem System des Wohnungseigentums heraus gebotenen Einschränkungen der Anteilsrechte der Ehegatten am gemeinsamen Mindestanteil und damit die Abweichungen von den Regelungen des 16. Hauptstückes des ABGB erfaßt sind. Soweit daher ein Ehegatte nicht über das gemeinsame Wohnungseigentum oder die Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit verfügt, ist ein gemeinsames Auftreten nicht geboten, wenn es um die Abwehr eines rechtswidrigen Eingriffes in das Anteilsrecht geht. Nichts anderes machen die Kläger geltend. Sie behaupten, die Beklagte habe rechtswidrig allgemeine Teile der Liegenschaft (Dachterrassenflächen, Abstellraum, Waschküchen- und Trockenraum) der Benützung durch sämtliche Wohnungseigentümer entzogen und diese allgemeinen Teile der Liegenschaft unter Ausschluß der anderen in Anspruch genommen. Zur Abwehr solcher rechtswidriger Eingriffe in die aus dem Anteilseigentum entspringenden Nutzungsrechte ist nicht nur der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, sondern auch der einzelne Teilhaber am Ehegattenwohnungseigentum. Da das Berufungsgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgehend den Klägern das Klagerecht abgesprochen hat und in diesem Fall eine notwendige Beteiligung des jeweils anderen Ehegatten nicht zu fordern ist, erweist sich die Rechtsrüge der Kläger als berechtigt.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten nicht auseinandergesetzt, weil es schon auf Grund seiner nicht gebilligten Rechtsansicht das Klagebegehren abwies. Es ist daher das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neue Entscheidung aufzutragen.