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Entscheidung 5 Ob 23/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob23/98p

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate W*****, vertreten durch Dr.Sylvia Groß-Stampfl, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerald E*****, und 2.) Gerhard M*****, beide vertreten durch Dr.Walter Amann, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wegen S 67.273,92 s.A. (Revisionsstreitwert S 31.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1997, GZ 1 R 239/97g-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (MietSlg 43/5; immolex 1997, 301/172). Bei Ermittlungsschwierigkeiten darf das Gericht gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eine Ermessensentscheidung treffen (Binder in Schwimann 2. Aufl, Rz 75 zu Paragraph 1096, ABGB). Eine solche Ermessensentscheidung ist grundsätzlich nicht revisibel; lediglich gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens, könnten an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (MietSlg 43/40 ua). Im konkreten Fall sind solche Fehler nicht zu erkennen. Die für ein vermeintliches Abweichen von der Judikaturlinie zitierten Entscheidungen sind solche eines Instanzgerichtes und behandelten überdies nicht vergleichbare Sachverhalte.

Anmerkung

E49525 05A00238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00023.98P.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0050OB00023_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung