Aus der Begründung:
Dem Rekurs - der zulässig ist, weil es sich nicht um eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses handelte, sondern die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz aus formellen Gründen erfolgte (7 Ob 104/57 u. a.) - kommt Berechtigung zu.
§ 51 EO. ordnet allerdings an, daß Vereinbarungen der Parteien "über die Zuständigkeit der Gerichte" im Exekutionsverfahren wirkungslos sind. Die Bestimmung des § 7a JN., laut der in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, wenn der Wert des Streitgegenstandes 100.000 S nicht übersteigt, anstatt des im § 7 JN. vorgesehenen Senates ein Einzelrichter zu entscheiden hat, ist aber keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern eine Vorschrift über die Besetzung des Gerichtes; im § 7a (4) JN. wird - ebenso auch im § 60 (1) undParagraph 51, EO. ordnet allerdings an, daß Vereinbarungen der Parteien "über die Zuständigkeit der Gerichte" im Exekutionsverfahren wirkungslos sind. Die Bestimmung des Paragraph 7 a, JN., laut der in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, wenn der Wert des Streitgegenstandes 100.000 S nicht übersteigt, anstatt des im Paragraph 7, JN. vorgesehenen Senates ein Einzelrichter zu entscheiden hat, ist aber keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern eine Vorschrift über die Besetzung des Gerichtes; im Paragraph 7 a, (4) JN. wird - ebenso auch im Paragraph 60, (1) und
(4) JN. und im § 226 (2) ZPO. - ausdrücklich von der "Besetzung des Gerichtes" gesprochen (siehe hiezu Neumann[4] I 56; Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I/1 66, Fasching I 181 Anm. 6 zu § 7a JN.; anders seinerzeit Petschek in GZ. 1916 S. 125f. "Senat und Einzelrichter" und in JBl, 1917 S. 3 "Zuständigkeits- oder Besetzungstheorie?"; Petschek - Stagel (1963) sagt im § 24, S. 72 f., daß die Rechtsprechung weiterhin die "Besetzungstheorie" vertritt, und verweist hiezu auf SZ. XXVII 325).(4) JN. und im Paragraph 226, (2) ZPO. - ausdrücklich von der "Besetzung des Gerichtes" gesprochen (siehe hiezu Neumann[4] römisch eins 56; Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege I/1 66, Fasching römisch eins 181 Anmerkung 6 zu Paragraph 7 a, JN.; anders seinerzeit Petschek in GZ. 1916 S. 125f. "Senat und Einzelrichter" und in JBl, 1917 S. 3 "Zuständigkeits- oder Besetzungstheorie?"; Petschek - Stagel (1963) sagt im Paragraph 24,, S. 72 f., daß die Rechtsprechung weiterhin die "Besetzungstheorie" vertritt, und verweist hiezu auf SZ. römisch 27 325).
Aus § 7a (4) JN. ergibt sich nun, daß dann, wenn sich die Parteien in die Verhandlung vor einem Einzelrichter trotz eines den Betrag von 100.000 S übersteigenden Streitwertes eingelassen haben, dieser "Mangel in der Besetzung des Gerichtes" nicht mehr zu beachten ist. Da gemäß § 387 EO. im Verfahren über einstweilige Verfügungen das Gericht zuständig ist, vor dem der Prozeß in der Hauptsache geführt wird, ist im Verfahren über die vorliegende einstweilige Verfügung - und daher auch über einen gegen sie erhobenen Widerspruch - das Landesgericht S. in erster Instanz zuständig; mit Rücksicht darauf, daß im § 387 EO. ausdrücklich von aus Anlaß einstweiliger Verfügungen sich ergebenden "Verhandlungen" gesprochen wird, ist bei dem an sich zuständigen Gericht die Vorschrift des § 7a JN. - einschließlich des Abs. 4 - über die Besetzung des Gerichtes (und nicht über die Zuständigkeit) hinsichtlich der gemäß § 398 (1) EO. über den Widerspruch vorgesehenen mündlichen Verhandlung anzuwenden.Aus Paragraph 7 a, (4) JN. ergibt sich nun, daß dann, wenn sich die Parteien in die Verhandlung vor einem Einzelrichter trotz eines den Betrag von 100.000 S übersteigenden Streitwertes eingelassen haben, dieser "Mangel in der Besetzung des Gerichtes" nicht mehr zu beachten ist. Da gemäß Paragraph 387, EO. im Verfahren über einstweilige Verfügungen das Gericht zuständig ist, vor dem der Prozeß in der Hauptsache geführt wird, ist im Verfahren über die vorliegende einstweilige Verfügung - und daher auch über einen gegen sie erhobenen Widerspruch - das Landesgericht S. in erster Instanz zuständig; mit Rücksicht darauf, daß im Paragraph 387, EO. ausdrücklich von aus Anlaß einstweiliger Verfügungen sich ergebenden "Verhandlungen" gesprochen wird, ist bei dem an sich zuständigen Gericht die Vorschrift des Paragraph 7 a, JN. - einschließlich des Absatz 4, - über die Besetzung des Gerichtes (und nicht über die Zuständigkeit) hinsichtlich der gemäß Paragraph 398, (1) EO. über den Widerspruch vorgesehenen mündlichen Verhandlung anzuwenden.
Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht angenommen, daß bei der Verhandlung über den Widerspruch ein Mangel in der Besetzung des Gerichtes vorlag, der gemäß § 477 (1) Z. 2 ZPO. die Nichtigkeit dieses Verfahrens und des im Anschluß daran ergangenen Beschlusses herbeiführen müßte; denn da sich die Parteien in die Verhandlung über den Widerspruch - das war in diesem Falle die Hauptsache im Sinne des § 7a (4) JN. - eingelassen hatten, ohne den Mangel in der Besetzung des Gerichtes geltend zu machen, ist er nicht mehr zu beachten (§ 7a (4) JN.).Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht angenommen, daß bei der Verhandlung über den Widerspruch ein Mangel in der Besetzung des Gerichtes vorlag, der gemäß Paragraph 477, (1) Ziffer 2, ZPO. die Nichtigkeit dieses Verfahrens und des im Anschluß daran ergangenen Beschlusses herbeiführen müßte; denn da sich die Parteien in die Verhandlung über den Widerspruch - das war in diesem Falle die Hauptsache im Sinne des Paragraph 7 a, (4) JN. - eingelassen hatten, ohne den Mangel in der Besetzung des Gerichtes geltend zu machen, ist er nicht mehr zu beachten (Paragraph 7 a, (4) JN.).
§ 388 EO. kommt aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hier nicht in Betracht, weil es sich nicht um "auf die einstweilige Verfügung sich beziehende Anträge" handelt, sondern um die im § 398Paragraph 388, EO. kommt aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hier nicht in Betracht, weil es sich nicht um "auf die einstweilige Verfügung sich beziehende Anträge" handelt, sondern um die im Paragraph 398
(1) EO. vorgesehene mündliche Verhandlung und die auf Grund dieser Verhandlung ergehende Entscheidung über den Widerspruch (siehe Neumann - Lichtblau[3] II 1264/1265).(1) EO. vorgesehene mündliche Verhandlung und die auf Grund dieser Verhandlung ergehende Entscheidung über den Widerspruch (siehe Neumann - Lichtblau[3] römisch zwei 1264/1265).
Aus den angeführten Erwägungen war der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden war, aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.