Aus der Begründung:
Zunächst ist festzuhalten, daß das Rechtsmittel des Nebenintervenienten ein Revisionsrekurs ist, da sich der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache, also in der Frage der Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind und dessen Unterhaltsanspruch, richtet. Sein Rechtsmittel richtet sich vielmehr ausdrücklich und ausschließlich gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in der Frage der Nebenintervention und gegen die Abänderung der Kostenentscheidung des Ersturteils zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers.
Über die Zulassung der Nebenintervention hatte das Erstgericht mit Beschluß zu entscheiden; der die Zulassung aussprechende Beschluß war gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Der Beklagte hat daher mit Recht seinen Rekurs gegen diesen Beschluß - daß dessen Ausfertigung unterblieb, hat nichts zu besagen - mit der Berufung in der Hauptsache verbunden (§ 515 ZPO). Die Entscheidung der zweiten Instanz darüber (also in der Frage der Zulassung der Nebenintervention) erging somit zu Recht in Beschlußform. Hierbei wurde das Gericht zweiter Instanz tatsächlich als Rekursgericht tätig. Da das Rekursgericht die Nebenintervention für unzulässig hielt, mußte auch die Kostenentscheidung des Urteils der ersten Instanz, soweit sie den Nebenintervenienten betraf, abgeändert werden. In der Frage der Zulassung der Nebenintervention liegen somit gegenteilige Beschlüsse der Vorinstanzen vor. Das Rechtsmittel des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist daher ein Revisionsrekurs. Das Rechtsmittel ist folgender Erwägung unzulässig:Über die Zulassung der Nebenintervention hatte das Erstgericht mit Beschluß zu entscheiden; der die Zulassung aussprechende Beschluß war gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Der Beklagte hat daher mit Recht seinen Rekurs gegen diesen Beschluß - daß dessen Ausfertigung unterblieb, hat nichts zu besagen - mit der Berufung in der Hauptsache verbunden (Paragraph 515, ZPO). Die Entscheidung der zweiten Instanz darüber (also in der Frage der Zulassung der Nebenintervention) erging somit zu Recht in Beschlußform. Hierbei wurde das Gericht zweiter Instanz tatsächlich als Rekursgericht tätig. Da das Rekursgericht die Nebenintervention für unzulässig hielt, mußte auch die Kostenentscheidung des Urteils der ersten Instanz, soweit sie den Nebenintervenienten betraf, abgeändert werden. In der Frage der Zulassung der Nebenintervention liegen somit gegenteilige Beschlüsse der Vorinstanzen vor. Das Rechtsmittel des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist daher ein Revisionsrekurs. Das Rechtsmittel ist folgender Erwägung unzulässig:
Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, daß der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen wird. Hierzu genügt allerdings auch die bloße Beeinträchtigung eines prozessualen Rechts, Das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelswerbers muß sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber gegeben sein (EvBl 1963/346). Eine Nebenintervention ist nur so lange möglich, als der Prozeß anhängig ist. Mit der Rechtskraft des in der Hauptsache ergangenen Urteils fällt die Möglichkeit einer Nebenintervention weg. Da nun diesfalls der Beklagte das gegen ihn ergangene Urteil der zweiten Instanz unangefochten ließ, die klagende Partei, der der Nebenintervenient beitrat, somit bereits rechtskräftig obsiegte, hat der Nebenintervenient jenen prozessualen Erfolg erreicht, den er durch seine Intervention anstrebt. Allerdings hat gemäß § 41 Abs 1 ZPO die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozeßführung verursachten Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten hängt somit von der Zulassung seiner Intervention und vom Prozeßerfolg seiner Hauptpartei ab. Wenn nun jene Partei, der der Nebenintervenient beitrat, zur Gänze obsiegte, also auch der Nebenintervenient das Urteil in der Hauptsache nicht mehr bekämpfen kann, kann die für das Verfahren nicht mehr entscheidende Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hatte, daß eine der Prozeßparteien obsiege, also sein Beitritt zugelassen hätte werden sollen, von ihm weder neu aufgerollt noch durch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz einer Überprüfung zugeführt werden, da die seinen Beitritt verwehrende Entscheidung des Rekursgerichtes in einem solchen Fall nur noch für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist, Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aber gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sind. Es bleibt somit auch die angefochtene Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unabänderbar.Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, daß der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen wird. Hierzu genügt allerdings auch die bloße Beeinträchtigung eines prozessualen Rechts, Das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelswerbers muß sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber gegeben sein (EvBl 1963/346). Eine Nebenintervention ist nur so lange möglich, als der Prozeß anhängig ist. Mit der Rechtskraft des in der Hauptsache ergangenen Urteils fällt die Möglichkeit einer Nebenintervention weg. Da nun diesfalls der Beklagte das gegen ihn ergangene Urteil der zweiten Instanz unangefochten ließ, die klagende Partei, der der Nebenintervenient beitrat, somit bereits rechtskräftig obsiegte, hat der Nebenintervenient jenen prozessualen Erfolg erreicht, den er durch seine Intervention anstrebt. Allerdings hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozeßführung verursachten Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten hängt somit von der Zulassung seiner Intervention und vom Prozeßerfolg seiner Hauptpartei ab. Wenn nun jene Partei, der der Nebenintervenient beitrat, zur Gänze obsiegte, also auch der Nebenintervenient das Urteil in der Hauptsache nicht mehr bekämpfen kann, kann die für das Verfahren nicht mehr entscheidende Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hatte, daß eine der Prozeßparteien obsiege, also sein Beitritt zugelassen hätte werden sollen, von ihm weder neu aufgerollt noch durch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz einer Überprüfung zugeführt werden, da die seinen Beitritt verwehrende Entscheidung des Rekursgerichtes in einem solchen Fall nur noch für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist, Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aber gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig sind. Es bleibt somit auch die angefochtene Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unabänderbar.