Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0042432, RS0046543 ua), stellt sich die Frage der Zulässigkeit des nunmehr vorliegenden Rechtsmittels.
Nach dem alten AußStrG war ein Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idFd der WGN 1997 außer im Fall des § 14a Abs 3 jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht überstieg und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hatte. Unter diesen Voraussetzungen konnte jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden war, musste hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wurde. Der Rechtsmittelschriftsatz war nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG war die Vorlage an das Gericht zweiter Instanz geboten (6 Ob 5/03h mwN). An dieser Rechtslage hat sich durch das neue AußStrG, das hier - weil das Erstgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - schon anzuwenden ist (§ 203 Abs 7 AußStrG), inhaltlich nichts geändert. Das Rekursgericht hat bei einem EUR 20.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Damit ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz ändert über Zulassungsvorstellung der Partei seinen Ausspruch ab und spricht aus, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei (§ 63 AußStrG). Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel allenfalls in eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann. Eine allfällige Zulassungsvorstellung wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (§ 69 Abs 3 AußStrG).Nach dem alten AußStrG war ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG idFd der WGN 1997 außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht überstieg und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hatte. Unter diesen Voraussetzungen konnte jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden war, musste hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wurde. Der Rechtsmittelschriftsatz war nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG war die Vorlage an das Gericht zweiter Instanz geboten (6 Ob 5/03h mwN). An dieser Rechtslage hat sich durch das neue AußStrG, das hier - weil das Erstgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - schon anzuwenden ist (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG), inhaltlich nichts geändert. Das Rekursgericht hat bei einem EUR 20.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Damit ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz ändert über Zulassungsvorstellung der Partei seinen Ausspruch ab und spricht aus, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei (Paragraph 63, AußStrG). Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel allenfalls in eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann. Eine allfällige Zulassungsvorstellung wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).
Eine unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses, der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde, und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen (vgl 6 Ob 148/05s).Eine unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses, der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde, und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen vergleiche 6 Ob 148/05s).