Aus der Begründung:
Nach § 115 Abs. 1 KO. hat der Masseverwalter das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten. Das Tempo der Verwertung bestimmen in der Regel die Konkursorgane (vgl. Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. I S. 538 Anm. 27 zu § 115). Die Verwertung selbst kann entweder gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen (§§ 119 und 120 Abs. 2 KO.). Kommt der Masseverwalter seiner Verpflichtung zur Verwertung des Massevermögens nicht nach, dann kann ihn das Konkursgericht auf Antrag des Konkurskommissärs zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten, zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen und aus wichtigen Gründen den Masseverwalter entheben (§ 84 Abs. 3 und 4 KO.). Der Beschluß des Konkurskommissärs vom 4. März 1959 enthält keine sachliche Entscheidung. Er stellt nichts anderes als eine Stellungnahme des Konkurskommissärs im Rahmen der Überwachung des Masseverwalters (§ 84 Abs. 1 und 2 KO.) zu einem Bericht desselben dar. Das Gesetz sieht solche, mit Gründen versehene, in die Form von Beschlüssen gekleidete Stellungnahmen des Konkurskommissärs nicht vor. Dieser hätte, wenn er der Meinung war, daß der Masseverwalter seinen Obliegenheiten gehörig nachgekommen ist, jede Stellungnahme zu dem Bericht des Masseverwalters unterlassen können. Eine anfechtbare Verfügung des Gerichtes liegt, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, nicht vor. Die Erfüllung der Obliegenheiten des Masseverwalters ist durch die in den §§ 84 und 89 KO. normierte Überwachung dieses Konkursorganes gewährleistet. Der im § 84 Abs. 3 KO. vorgesehene Antrag des Konkurskommissärs kann durch die im Konkursverfahren beteiligten Personen, zu denen auch die Absonderungsberechtigten zählen, wohl angeregt werden; ein Antragsrecht steht ihnen jedoch nicht zu. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, daß es Sache der Konkursorgane ist, das Tempo der Verwertung des Massevermögens zu bestimmen. Würde man jedem Gläubiger das Recht einräumen, den Zeitpunkt der gerichtlichen oder außergerichtlichen Verwertung durch Antragstellung an das Gericht zu bestimmen, dann könnte dies bei einer Vielzahl von Gläubigern und einander widerstreitender Anträge dazu führen, daß das Verwertungsverfahren ungebührlich verzögert wird. Auch hierin zeigt sich, daß die Konkursordnung mit Grund den am Verfahren Beteiligten in dieser Hinsicht kein Antragsrecht eingeräumt hat.Nach Paragraph 115, Absatz eins, KO. hat der Masseverwalter das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten. Das Tempo der Verwertung bestimmen in der Regel die Konkursorgane vergleiche Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl. römisch eins S. 538 Anmerkung 27 zu Paragraph 115,). Die Verwertung selbst kann entweder gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen (Paragraphen 119 und 120 Absatz 2, KO.). Kommt der Masseverwalter seiner Verpflichtung zur Verwertung des Massevermögens nicht nach, dann kann ihn das Konkursgericht auf Antrag des Konkurskommissärs zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten, zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen und aus wichtigen Gründen den Masseverwalter entheben (Paragraph 84, Absatz 3 und 4 KO.). Der Beschluß des Konkurskommissärs vom 4. März 1959 enthält keine sachliche Entscheidung. Er stellt nichts anderes als eine Stellungnahme des Konkurskommissärs im Rahmen der Überwachung des Masseverwalters (Paragraph 84, Absatz eins und 2 KO.) zu einem Bericht desselben dar. Das Gesetz sieht solche, mit Gründen versehene, in die Form von Beschlüssen gekleidete Stellungnahmen des Konkurskommissärs nicht vor. Dieser hätte, wenn er der Meinung war, daß der Masseverwalter seinen Obliegenheiten gehörig nachgekommen ist, jede Stellungnahme zu dem Bericht des Masseverwalters unterlassen können. Eine anfechtbare Verfügung des Gerichtes liegt, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, nicht vor. Die Erfüllung der Obliegenheiten des Masseverwalters ist durch die in den Paragraphen 84 und 89 KO. normierte Überwachung dieses Konkursorganes gewährleistet. Der im Paragraph 84, Absatz 3, KO. vorgesehene Antrag des Konkurskommissärs kann durch die im Konkursverfahren beteiligten Personen, zu denen auch die Absonderungsberechtigten zählen, wohl angeregt werden; ein Antragsrecht steht ihnen jedoch nicht zu. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, daß es Sache der Konkursorgane ist, das Tempo der Verwertung des Massevermögens zu bestimmen. Würde man jedem Gläubiger das Recht einräumen, den Zeitpunkt der gerichtlichen oder außergerichtlichen Verwertung durch Antragstellung an das Gericht zu bestimmen, dann könnte dies bei einer Vielzahl von Gläubigern und einander widerstreitender Anträge dazu führen, daß das Verwertungsverfahren ungebührlich verzögert wird. Auch hierin zeigt sich, daß die Konkursordnung mit Grund den am Verfahren Beteiligten in dieser Hinsicht kein Antragsrecht eingeräumt hat.
Steht aber den Beteiligten ein Antragsrecht nicht zu, dann kann die Ablehnung eines bezüglichen Antrages auch nicht durch Rekurs angefochten werden. Das Rekursgericht hat daher den Rekurs mit Recht zurückgewiesen.