Aus der Begründung:
Was zunächst das Vorbringen anlangt, daß es Aufgabe des Erstgerichtes gewesen sei, entsprechend seiner richterlichen Anleitungspflicht die Revisionsrekurswerberinnen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Erklärung bei der Tagsatzung vom 1. Juni 1962, wonach sie den Inhalt der letztwilligen Anordnung vom August 1949 anerkannt und sich lediglich Pflichtteilsansprüche vorbehalten hätten, mit ihren auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen im Widerspruch stunde, sind die Untergerichte mit Recht hierauf nicht eingegangen. Denn die Revisionsrekurswerberinnen haben bei der Tagsatzung vom 1. Juni 1962 lediglich erklärt, daß sie den Inhalt der letztwilligen Anordnung nur in dem vom Zeugen Philipp S. erläuterten Umfang, sohin nur als Erbeinsetzung der erblasserischen Enkelin Hilde S., anerkennen und sich Pflichtteilsansprüche vorbehalten, offenbar für den Fall, daß sich die mj. Hilde S. als Erbin erklärt, was aber nicht geschehen ist.
Soweit die Revisionsrekurswerberinnen davon ausgehen, daß infolge der Unklarheit der letztwilligen Anordnung die Erbserklärung der erblasserischen außerehelichen Tochter Franziska W. hätte zurückgewiesen werden müssen, setzen sie sich über die Tatsache hinweg, daß sämtliche Erbserklärungen vom Gericht unter Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses angenommen wurden und der Beschluß, der auch von den Revisionsrekurswerberinnen hätte angefochten werden können (SZ. XXI 49, Weiß in Klang[2] III, S. 968), in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist, daß ihm also die Einantwortung auf keinen Fall erteilt werden kann (vgl. Ehrenzweig, Erbrecht[2] § 509, S. 496, Klang - Weiß, a. a. O., S. 967 ff., JBl. 1961, S. 289, u. v. a.). Daß der erblasserischen außerehelichen Tochter Franziska W. der von ihr beanspruchte Nachlaß nicht eingeantwortet werden könne, kann nicht gesagt werden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Erbseinsetzung schließt nicht das Vorliegen eines Testamentes aus. Es kann auch jemand, dem nicht ein in bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur eine einzelne Sache zugedacht worden ist, dennoch Erbe sein, wenn der Nachlaß zum weitaus überwiegenden Teil oder überhaupt nur aus dieser Sache besteht (Klang - Weiß, a. a. O., S. 225, GMA. des ABGB[26] § 553, Entscheidungen Nr. 1 bis 3, EvBl. 1958, Nr. 106). Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die letztwillige Anordnung vom August 1949 als Testament anzusehen ist, wenn der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügt hat, was die Revisionsrekurswerberinnen im übrigen nicht bestreiten. Auch steht noch nicht unzweifelhaft fest, daß der Erblasser widersprechende Anordnungen über die Nachlaßliegenschaft getroffen hat, weil die letztwillige Anordnung auch dahin ausgelegt werden kann, daß der erblasserischen Enkelin Hilde ein Aufgriffsrecht an dem Häuschen zustehen soll, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat.Soweit die Revisionsrekurswerberinnen davon ausgehen, daß infolge der Unklarheit der letztwilligen Anordnung die Erbserklärung der erblasserischen außerehelichen Tochter Franziska W. hätte zurückgewiesen werden müssen, setzen sie sich über die Tatsache hinweg, daß sämtliche Erbserklärungen vom Gericht unter Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses angenommen wurden und der Beschluß, der auch von den Revisionsrekurswerberinnen hätte angefochten werden können (SZ. römisch 21 49, Weiß in Klang[2] römisch drei, S. 968), in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist, daß ihm also die Einantwortung auf keinen Fall erteilt werden kann vergleiche Ehrenzweig, Erbrecht[2] Paragraph 509,, S. 496, Klang - Weiß, a. a. O., S. 967 ff., JBl. 1961, S. 289, u. v. a.). Daß der erblasserischen außerehelichen Tochter Franziska W. der von ihr beanspruchte Nachlaß nicht eingeantwortet werden könne, kann nicht gesagt werden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Erbseinsetzung schließt nicht das Vorliegen eines Testamentes aus. Es kann auch jemand, dem nicht ein in bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur eine einzelne Sache zugedacht worden ist, dennoch Erbe sein, wenn der Nachlaß zum weitaus überwiegenden Teil oder überhaupt nur aus dieser Sache besteht (Klang - Weiß, a. a. O., S. 225, GMA. des ABGB[26] Paragraph 553,, Entscheidungen Nr. 1 bis 3, EvBl. 1958, Nr. 106). Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die letztwillige Anordnung vom August 1949 als Testament anzusehen ist, wenn der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügt hat, was die Revisionsrekurswerberinnen im übrigen nicht bestreiten. Auch steht noch nicht unzweifelhaft fest, daß der Erblasser widersprechende Anordnungen über die Nachlaßliegenschaft getroffen hat, weil die letztwillige Anordnung auch dahin ausgelegt werden kann, daß der erblasserischen Enkelin Hilde ein Aufgriffsrecht an dem Häuschen zustehen soll, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat.
Da sowohl auf Grund der letztwilligen Anordnung vom August 1949 als auch auf Grund des Gesetzes Erbserklärungen abgegeben wurden, die das Gericht angenommen hat, sohin widersprechende Erbserklärungen vorliegen, hat das Erstgericht mit Recht das Verfahren gemäß §§ 125 ff. AußStrG. eingeleitet. Danach ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, dessen Erbrechtstitel schwächer ist. Nach § 126 (1) AußStrG. ist das Gesetz gegenüber dem Testament der schwächere Titel, weil gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestritten letzten Willenserklärung jeder, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger auftreten müssen, wobei das Gesetz unter "gehöriger Form" einen der äußeren Form nach vorschriftsmäßig errichteten letzten Willen versteht (vgl. die bei Fetter - Edlbacher, zu § 126 AußStrG. unter Nr. 6 abgedruckten Entscheidungen). Obwohl im Revisionsrekurs Formmängel nicht behauptet werden und die Echtheit der letzten Willenserklärung unbestritten ist, vertreten die Revisionsrekurswerberinnen den Standpunkt, daß Franziska W. im Erbrechtsstreit als Klägerin aufzutreten habe, weil der Inhalt der letzten Willenserklärung verworren sei und widersprechende Anordnungen vorliegen. Es wurde jedoch schon darauf hingewiesen, daß die Anordnungen einander nicht widersprechen müssen, weil die Erforschung der Absicht des Erblassers z. B. ergeben könnte, daß die Nachlaßliegenschaft die drei erblasserischen Töchter und die erblasserische Enkelin Hilde erhalten und der letzteren außerdem ein Angriffsrecht an dieser Liegenschaft zustehen solle. Auch wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die letztwillige Anordnung als Testament oder Kodizill zu verstehen sei und die Anordnungen in der letzten Willenserklärung miteinander im Widerspruch stehen, haben diejenigen Erben, deren Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbsansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten, weil das Wort "Erbe" im § 126 AußStrG. mit Erbsansprecher gleichbedeutend ist (GlUNF. 405. EvBl. 1958. Nr. 106) und Franziska W. Erbansprecherin aus einer der äußeren Form nach vorschriftsmäßig errichteten und unbestrittenermaßen echten letzten Willenserklärung ist. Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberinnen ist der Erbrechtsstreit nicht überflüssig, weil er der Klärung der Frage dienen soll, ob die letztwillige Anordnung als Testament oder Kodizill aufzufassen ist und ob widersprechende Anordnungen in bezug auf die Nachlaßliegenschaft getroffen wurden, wozu es der Erforschung der Absicht des Erblassers bedarf.Da sowohl auf Grund der letztwilligen Anordnung vom August 1949 als auch auf Grund des Gesetzes Erbserklärungen abgegeben wurden, die das Gericht angenommen hat, sohin widersprechende Erbserklärungen vorliegen, hat das Erstgericht mit Recht das Verfahren gemäß Paragraphen 125, ff. AußStrG. eingeleitet. Danach ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, dessen Erbrechtstitel schwächer ist. Nach Paragraph 126, (1) AußStrG. ist das Gesetz gegenüber dem Testament der schwächere Titel, weil gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestritten letzten Willenserklärung jeder, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger auftreten müssen, wobei das Gesetz unter "gehöriger Form" einen der äußeren Form nach vorschriftsmäßig errichteten letzten Willen versteht vergleiche die bei Fetter - Edlbacher, zu Paragraph 126, AußStrG. unter Nr. 6 abgedruckten Entscheidungen). Obwohl im Revisionsrekurs Formmängel nicht behauptet werden und die Echtheit der letzten Willenserklärung unbestritten ist, vertreten die Revisionsrekurswerberinnen den Standpunkt, daß Franziska W. im Erbrechtsstreit als Klägerin aufzutreten habe, weil der Inhalt der letzten Willenserklärung verworren sei und widersprechende Anordnungen vorliegen. Es wurde jedoch schon darauf hingewiesen, daß die Anordnungen einander nicht widersprechen müssen, weil die Erforschung der Absicht des Erblassers z. B. ergeben könnte, daß die Nachlaßliegenschaft die drei erblasserischen Töchter und die erblasserische Enkelin Hilde erhalten und der letzteren außerdem ein Angriffsrecht an dieser Liegenschaft zustehen solle. Auch wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die letztwillige Anordnung als Testament oder Kodizill zu verstehen sei und die Anordnungen in der letzten Willenserklärung miteinander im Widerspruch stehen, haben diejenigen Erben, deren Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbsansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten, weil das Wort "Erbe" im Paragraph 126, AußStrG. mit Erbsansprecher gleichbedeutend ist (GlUNF. 405. EvBl. 1958. Nr. 106) und Franziska W. Erbansprecherin aus einer der äußeren Form nach vorschriftsmäßig errichteten und unbestrittenermaßen echten letzten Willenserklärung ist. Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberinnen ist der Erbrechtsstreit nicht überflüssig, weil er der Klärung der Frage dienen soll, ob die letztwillige Anordnung als Testament oder Kodizill aufzufassen ist und ob widersprechende Anordnungen in bezug auf die Nachlaßliegenschaft getroffen wurden, wozu es der Erforschung der Absicht des Erblassers bedarf.