Aus der Begründung:
Was die Zuständigkeit zur Behandlung dieses Rekurses anlangt, so geht daraus, daß im § 21 (5) GebAG. für Exekutionssachen anders als sonst eine achttägige Rechtsmittelfrist bestimmt wurde, hervor, daß der Gesetzgeber bei Entscheidungen über Gebühren kein von der Entscheidung in der Hauptsache abweichendes Verfahren angewendet wissen wollte. Daher ist zur Behandlung des vorliegenden Rekurses im Sinne des § 49 (2) EntmO. der Oberste Gerichtshof zuständig.Was die Zuständigkeit zur Behandlung dieses Rekurses anlangt, so geht daraus, daß im Paragraph 21, (5) GebAG. für Exekutionssachen anders als sonst eine achttägige Rechtsmittelfrist bestimmt wurde, hervor, daß der Gesetzgeber bei Entscheidungen über Gebühren kein von der Entscheidung in der Hauptsache abweichendes Verfahren angewendet wissen wollte. Daher ist zur Behandlung des vorliegenden Rekurses im Sinne des Paragraph 49, (2) EntmO. der Oberste Gerichtshof zuständig.
Der Rekurs ist aber unzulässig. Denn gemäß § 14 (2) AußStrG. - der gemäß § 56 EntmO. auch in dem dort geregelten Verfahren mangels abweichender Bestimmungen anzuwenden ist - ebenso wie gemäß § 528Der Rekurs ist aber unzulässig. Denn gemäß Paragraph 14, (2) AußStrG. - der gemäß Paragraph 56, EntmO. auch in dem dort geregelten Verfahren mangels abweichender Bestimmungen anzuwenden ist - ebenso wie gemäß Paragraph 528
(1) ZPO. ein Rekurs gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz über die Gebühren von Sachverständigen ausnahmslos nicht zugelassen (s. in der letzten Zeit etwa 5 Ob 185/65 u. a.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie diesfalls unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Widerspruchsverfahren vor ihr entstanden sind (s. hiezu 4 Ob 92, 93/62 = JBl. 1963 S. 391 u. a.). Es besteht keine Veranlassung, diese Bestimmungen nicht beim Widerspruchsgericht anzuwenden, das im Verhältnis zu dem Gericht, das in erster Instanz betreffend die Entmündigung erkannt hat (s. § 37 (2) EntmO.), trotz der Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens als das zweite sich mit der Sache befassende Gericht angesehen werden muß.(1) ZPO. ein Rekurs gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz über die Gebühren von Sachverständigen ausnahmslos nicht zugelassen (s. in der letzten Zeit etwa 5 Ob 185/65 u. a.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie diesfalls unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Widerspruchsverfahren vor ihr entstanden sind (s. hiezu 4 Ob 92, 93/62 = JBl. 1963 S. 391 u. a.). Es besteht keine Veranlassung, diese Bestimmungen nicht beim Widerspruchsgericht anzuwenden, das im Verhältnis zu dem Gericht, das in erster Instanz betreffend die Entmündigung erkannt hat (s. Paragraph 37, (2) EntmO.), trotz der Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens als das zweite sich mit der Sache befassende Gericht angesehen werden muß.
Schließlich kann auch aus § 21 (5) GebAG., wonach in Zivilrechtssachen der Rekurs an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden kann, nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das zweite Gericht abgeleitet werden; denn das Gebührenanspruchsgesetz regelt bloß die Frage der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen und greift in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht ein, sodaß die Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung und des Verfahrens außer Streitsachen durch die oberwähnte Vorschrift nicht beseitigt wurden (s. gleichfalls 4 Ob 92, 93/62 = JBl. 1963, S. 391).Schließlich kann auch aus Paragraph 21, (5) GebAG., wonach in Zivilrechtssachen der Rekurs an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden kann, nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das zweite Gericht abgeleitet werden; denn das Gebührenanspruchsgesetz regelt bloß die Frage der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen und greift in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht ein, sodaß die Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung und des Verfahrens außer Streitsachen durch die oberwähnte Vorschrift nicht beseitigt wurden (s. gleichfalls 4 Ob 92, 93/62 = JBl. 1963, S. 391).
Da somit ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluß des Widerspruchsgerichtes über die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen aus den angeführten Gründen ausgeschlossen ist, war der Rekurs des Sachverständigen als unzulässig zurückzuweisen.