Entscheidung 5 Ob 232/99z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Anita S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, gegen die Antragsgegner 1.) Klemens R*****, und 2.) Maria V*****, wegen § 26 Abs 1 Z 5 und Z 3 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 1999, GZ 4 R 243/99k-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 26. April 1999, GZ 4 Msch 42/95-23, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Anita S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, gegen die Antragsgegner 1.) Klemens R*****, und 2.) Maria V*****, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 3, WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juli 1999, GZ 4 R 243/99k-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 26. April 1999, GZ 4 Msch 42/95-23, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß - die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurückweisung eines Rechnungslegungsbegehrens der Antragstellerin, das im Zuge einer mündlichen Verhandlung gegen eine bisher nicht am Verfahren beteiligte Person gestellt worden war - ist verfahrensrechtlicher Natur, unterliegt also der streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (hier iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, läßt daher in Verbindung mit dem Wert des Entscheidungsgegenstandes (der nicht einmal S 130.000,- übersteigt) die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zu.Der angefochtene Beschluß - die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurückweisung eines Rechnungslegungsbegehrens der Antragstellerin, das im Zuge einer mündlichen Verhandlung gegen eine bisher nicht am Verfahren beteiligte Person gestellt worden war - ist verfahrensrechtlicher Natur, unterliegt also der streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, läßt daher in Verbindung mit dem Wert des Entscheidungsgegenstandes (der nicht einmal S 130.000,- übersteigt) die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00232.99Z.0928.000
Dokumentnummer
JJT_19990928_OGH0002_0050OB00232_99Z0000_000