Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, eine Bescheinigung, daß das Rechtsgeschäft nicht bewilligungspflichtig sei, setze begrifflich voraus, daß das Rechtsgeschäft überhaupt unter den Katalog des § 9 Abs 2 StadtErnG falle. Bei einem Wohnrecht sei im Zweifel bloße Gebrauchsüberlassung anzunehmen. Ein Wohnrecht in Form einer Gebrauchsüberlassung, wie es im vorliegenden Fall eingeräumt worden sei, werde in § 9 Abs 2 leg cit nicht ausdrücklich erwähnt. Durch die Einräumung eines Wohnrechts zum eigenen Gebrauch könne der vom Gesetzgeber nicht gewünschte Spekulationseffekt nicht erzielt werden. Eine Lücke, die durch analoge Anwendung des § 9 Abs 2 leg cit zu füllen wäre, liege daher nicht vor. Sei aber die Einräumung eines Wohnrechtes zum eigenen Gebrauch nicht bewilligungspflichtig, so bestehe auch keine Pflicht zur Erbringung einer Bescheinigung, daß das einzelne Rechtsgeschäft nicht der Bewilligungspflicht unterliege.Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, eine Bescheinigung, daß das Rechtsgeschäft nicht bewilligungspflichtig sei, setze begrifflich voraus, daß das Rechtsgeschäft überhaupt unter den Katalog des Paragraph 9, Absatz 2, StadtErnG falle. Bei einem Wohnrecht sei im Zweifel bloße Gebrauchsüberlassung anzunehmen. Ein Wohnrecht in Form einer Gebrauchsüberlassung, wie es im vorliegenden Fall eingeräumt worden sei, werde in Paragraph 9, Absatz 2, leg cit nicht ausdrücklich erwähnt. Durch die Einräumung eines Wohnrechts zum eigenen Gebrauch könne der vom Gesetzgeber nicht gewünschte Spekulationseffekt nicht erzielt werden. Eine Lücke, die durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, leg cit zu füllen wäre, liege daher nicht vor. Sei aber die Einräumung eines Wohnrechtes zum eigenen Gebrauch nicht bewilligungspflichtig, so bestehe auch keine Pflicht zur Erbringung einer Bescheinigung, daß das einzelne Rechtsgeschäft nicht der Bewilligungspflicht unterliege.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs 2 StadtErnG bedarf die Übertragung des Eigentums, die Einräumung eines Baurechtes und eines Fruchtnießungsrechtes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einer Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle. Gemäß § 9 Abs 3 leg cit sind nicht genehmigungspflichtig ua Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten abgeschlossen werden. Gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Rechtsgeschäft gemäß § 9 Abs 3 nicht genehmigungspflichtig ist, dies dem Verkäufer über Antrag zu bescheinigen. Gemäß § 31 Abs 3 leg cit dürfen Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß § 9 grundbücherlich nur durchgeführt werden, wenn 1. ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes, oder 2. eine Bescheinigung gemäß Abs 1 letzter Satz, oder 3. ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des § 29 Abs 2 oder im Sinne des § 2 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StadtErnG bedarf die Übertragung des Eigentums, die Einräumung eines Baurechtes und eines Fruchtnießungsrechtes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einer Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg cit sind nicht genehmigungspflichtig ua Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten abgeschlossen werden. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz leg cit hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht genehmigungspflichtig ist, dies dem Verkäufer über Antrag zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, leg cit dürfen Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9, grundbücherlich nur durchgeführt werden, wenn 1. ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes, oder 2. eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, letzter Satz, oder 3. ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs 2 leg cit normiert also, welche Rechtsgeschäfte grundsätzlich genehmigungsbedürftig sind. In § 9 Abs 3 leg cit ist geregelt, wann solche Rechtsgeschäfte ausnahmsweise nicht genehmigungspflichtig sind. Die Rechtsmittelwerber haben daher richtig erkannt, daß die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz leg cit, ein Rechtsgeschäft sei gemäß § 9 Abs 3 nicht genehmigungspflichtig, voraussetzt, daß es sich überhaupt um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 9 Abs 2 leg cit handelt. Die Frage, ob das vorliegende Rechtsgeschäft als - in § 9 Abs 2 leg cit genannte - Einräumung eines Fruchtgenußrechtes zu beurteilen ist, kann daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht auf sich beruhen.Paragraph 9, Absatz 2, leg cit normiert also, welche Rechtsgeschäfte grundsätzlich genehmigungsbedürftig sind. In Paragraph 9, Absatz 3, leg cit ist geregelt, wann solche Rechtsgeschäfte ausnahmsweise nicht genehmigungspflichtig sind. Die Rechtsmittelwerber haben daher richtig erkannt, daß die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz leg cit, ein Rechtsgeschäft sei gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht genehmigungspflichtig, voraussetzt, daß es sich überhaupt um ein Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, leg cit handelt. Die Frage, ob das vorliegende Rechtsgeschäft als - in Paragraph 9, Absatz 2, leg cit genannte - Einräumung eines Fruchtgenußrechtes zu beurteilen ist, kann daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht auf sich beruhen.
Die Dienstbarkeit der Wohnung gemäß § 521 ABGB ist eine besondere Art entweder des Gebrauchsrechtes oder des Fruchtgenusses, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen (Petrasch in Rummel2 § 521 ABGB Rz 1; SZ 56/147; SZ 60/86; NZ 1993, 19 mwN). Ob ein Gebrauchsrecht oder eine Fruchtnießung der Wohnung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels; im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen (Petrasch aaO; SZ 57/155 = MietSlg 36/35 mwN).Die Dienstbarkeit der Wohnung gemäß Paragraph 521, ABGB ist eine besondere Art entweder des Gebrauchsrechtes oder des Fruchtgenusses, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen (Petrasch in Rummel2 Paragraph 521, ABGB Rz 1; SZ 56/147; SZ 60/86; NZ 1993, 19 mwN). Ob ein Gebrauchsrecht oder eine Fruchtnießung der Wohnung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels; im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen (Petrasch aaO; SZ 57/155 = MietSlg 36/35 mwN).
Die dem Grundbuchsgericht hier vorgelegte Urkunde stellt nicht klar, welche Ausgestaltung des Wohnrechts die Parteien vereinbart haben (vgl SZ 60/86; NZ 1993, 19). Eine Einschränkung auf den persönlichen Bedarf der Zweitantragstellerin wurde nicht vorgenommen. Aus dem Umstand, daß die Wohnung derzeit als gemeinsame Ehewohnung der Antragsteller genützt wird, ergibt sich eine solche Einschränkung nicht zwingend. Gerade in dem im Rechtsmittel genannten Fall eines vorzeitigen Ablebens des Erstantragstellers versteht sich dies nicht von selbst. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. Im Grundbuchsverfahren kommt etwa eine Vernehmung der Vertragspartner über ihre Absichten aber nicht in Frage. Nach der für das Grundbuchsgericht maßgeblichen Urkundenlage kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß es sich beim der Zweitantragstellerin eingeräumten Wohnrecht um einen Fruchtgenuß handelt.Die dem Grundbuchsgericht hier vorgelegte Urkunde stellt nicht klar, welche Ausgestaltung des Wohnrechts die Parteien vereinbart haben vergleiche SZ 60/86; NZ 1993, 19). Eine Einschränkung auf den persönlichen Bedarf der Zweitantragstellerin wurde nicht vorgenommen. Aus dem Umstand, daß die Wohnung derzeit als gemeinsame Ehewohnung der Antragsteller genützt wird, ergibt sich eine solche Einschränkung nicht zwingend. Gerade in dem im Rechtsmittel genannten Fall eines vorzeitigen Ablebens des Erstantragstellers versteht sich dies nicht von selbst. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. Im Grundbuchsverfahren kommt etwa eine Vernehmung der Vertragspartner über ihre Absichten aber nicht in Frage. Nach der für das Grundbuchsgericht maßgeblichen Urkundenlage kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß es sich beim der Zweitantragstellerin eingeräumten Wohnrecht um einen Fruchtgenuß handelt.
Damit fällt das Rechtsgeschäft aber als - mögliche - Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes unter § 9 Abs 2 StadtErnG, weshalb es für die grundbücherliche Durchführung hier gemäß § 31 Abs 3 Z 2 leg cit einer Bescheinigung gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz iVm § 9 Abs 3 leg cit bedurfte, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben.Damit fällt das Rechtsgeschäft aber als - mögliche - Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes unter Paragraph 9, Absatz 2, StadtErnG, weshalb es für die grundbücherliche Durchführung hier gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit einer Bescheinigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, leg cit bedurfte, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.