Die in § 45 MRG idF des 3. WÄG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung (durch Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ohne gesetzlich statuierte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Nichtverbrauchs für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen 10 Jahren) greift zwar in bestehende Mietverträge ein, erscheint aber sachlich gerechtfertigt, weil die so eingehobenen Beträge als "Mietzinse" (§ 45 Abs 4 MRG) verrechnungspflichtig und 10 Jahre lang für Erhaltung- und Verbesserungsarbeiten gebunden bleiben (§ 3 Abs 3 und § 4 Abs 3 Z 1 MRG). Die Wohnraumbewirtschaftung rechtfertigt aus Gründen des Allgemeinwohls eben nicht nur Eingriffe in Vermieterrechte, sondern auch in Mieterrechte (hier die Anhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 59.30 für eine 94 m2 große Wohnung in Salzburg, mag auch das Haus kürzlich renoviert worden sein). Im übrigen setzt die Einhebung des EVB ohnehin - wie bisher - die privatrechtliche Verpflichtung des Vermieters voraus, die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind (§ 45 Abs 2 MRG). Die Beseitigung des besonderen, im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG zu prüfenden Rückforderungstatbestandes des § 45 Abs 7 aF MRG bedeutet nicht, daß Rückforderungsansprüche der Mieter wegen Vertragsverletzung oder Wegfalls des Rechtsgrundes ihre Klagbarkeit verlieren (vgl den AB, wiedergegebenen bei Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 118, wonach die schon bisher geltende Verwendungspflicht aufrecht erhalten werden sollte).Die in Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung (durch Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ohne gesetzlich statuierte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Nichtverbrauchs für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen 10 Jahren) greift zwar in bestehende Mietverträge ein, erscheint aber sachlich gerechtfertigt, weil die so eingehobenen Beträge als "Mietzinse" (Paragraph 45, Absatz 4, MRG) verrechnungspflichtig und 10 Jahre lang für Erhaltung- und Verbesserungsarbeiten gebunden bleiben (Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, MRG). Die Wohnraumbewirtschaftung rechtfertigt aus Gründen des Allgemeinwohls eben nicht nur Eingriffe in Vermieterrechte, sondern auch in Mieterrechte (hier die Anhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 59.30 für eine 94 m2 große Wohnung in Salzburg, mag auch das Haus kürzlich renoviert worden sein). Im übrigen setzt die Einhebung des EVB ohnehin - wie bisher - die privatrechtliche Verpflichtung des Vermieters voraus, die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind (Paragraph 45, Absatz 2, MRG). Die Beseitigung des besonderen, im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG zu prüfenden Rückforderungstatbestandes des Paragraph 45, Absatz 7, aF MRG bedeutet nicht, daß Rückforderungsansprüche der Mieter wegen Vertragsverletzung oder Wegfalls des Rechtsgrundes ihre Klagbarkeit verlieren vergleiche den AB, wiedergegebenen bei Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 118, wonach die schon bisher geltende Verwendungspflicht aufrecht erhalten werden sollte).
Der erkennende Senat teilt daher nicht die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 45 MRG idF des 3. WÄG; in einem solchen Fall fehlt es, sofern - wie hier - keine anderen erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) aufgezeigt werden, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl NZ 1992, 277/245).Der erkennende Senat teilt daher nicht die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG; in einem solchen Fall fehlt es, sofern - wie hier - keine anderen erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) aufgezeigt werden, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels vergleiche NZ 1992, 277/245).