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Entscheidung 5 Ob 234/17y×

Entscheidung 5 Ob 234/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob234/17y

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. KR Ing. W*, und die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, alle vertreten durch Frieda Rustler Gebäudeverwaltung GmbH & Co KG, 1150 Wien, Mariahilferstraße 196, wegen Paragraph 27, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 39 R 219/17w-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die 2014 gemietete Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das aufgrund einer am 3. 8. 1983 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurde. Der Mietvertrag unterliegt zufolge Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nur dem Teilanwendungsbereich des MRG, der Paragraph 27, MRG nicht erfasst.

2. Der schriftliche Mietvertrag hielt fest, dass es sich um einen „Hauptmietvertrag für Wohnungen mit freiem Mietzins nach ABGB“ handelt. Die vorgedruckte Formulierung „Teilausnahmen gemäß Paragraph eins, MRG Absatz 4, nur im Wohnaltbau“ wurde durchgestrichen. Daraus leitet die Antragstellerin ab, dass die Parteien den Vollanwendungsbereich des MRG vereinbart haben.

3. Fragen der Vertragsauslegung begründen nach der ständigen Rechtsprechung nur bei einem unvertretbarem Auslegungsergebnis eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042776 ua), das vom Rekursgericht hier nicht erzielt wurde. Die gewünschte Interpretation ließe sich nicht damit vereinen, dass die Parteien nach dem Inhalt der Vertragsurkunde von der Zulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung nach dem ABGB ausgingen.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E120687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E120687

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20171221_OGH0002_0050OB00234_17Y0000_000