Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Wie die Untergerichte in ihren Eventualausführungen zutreffend dargelegt haben, kann auch das neue Vorbringen des Beklagten im zweiten Rechtsgang, selbst wenn man es trotz der Bestimmung des § 496 Abs 2 ZPO für zulässig erachtete, zu keinem anderen Prozessergebnis führen. Soweit nämlich in den Unterinstanzen übereinstimmend festgestellt wurde, dass der Beklagte zum Teil selbst Besteller der Arbeiten des Klägers war (dies trifft für die Arbeiten nach der zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vereinbarung zu), haftet er aufgrund dieser Bestellung primär. Diesbezüglich kann von einem Gewährvertrag überhaupt keine Rede sein.Wie die Untergerichte in ihren Eventualausführungen zutreffend dargelegt haben, kann auch das neue Vorbringen des Beklagten im zweiten Rechtsgang, selbst wenn man es trotz der Bestimmung des Paragraph 496, Absatz 2, ZPO für zulässig erachtete, zu keinem anderen Prozessergebnis führen. Soweit nämlich in den Unterinstanzen übereinstimmend festgestellt wurde, dass der Beklagte zum Teil selbst Besteller der Arbeiten des Klägers war (dies trifft für die Arbeiten nach der zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vereinbarung zu), haftet er aufgrund dieser Bestellung primär. Diesbezüglich kann von einem Gewährvertrag überhaupt keine Rede sein.
Was aber die bis zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelaufenen Forderungen des Klägers anlangt, die sich gegen seinen Auftraggeber Ing. M***** richteten, so haben die Untergerichte festgestellt, dass der Beklagte sich ausdrücklich und unbedingt verpflichtet hat, auch diese Forderungen des Klägers zu berichtigen. Das Wesen des Gewähr- oder Garantievertrags, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht aber darin, dass die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder - dies käme allenfalls hier in Betracht - für den Ausfall eines dem Gläubiger zugesicherten Erfüllungserfolgs übernommen wird. Dieser Fall ist aber nicht gegeben, weil der Beklagte, wie bindend festgestellt erscheint, seine Haftungszusage nicht davon abhängig gemacht hat, dass die Forderungen des Klägers bei Ing. M***** nicht hereingebracht werden können. Den Untergerichten ist aber auch darin beizupflichten, dass selbst bei Annahme eines Gewährvertrags für den Beklagten nichts gewonnen wäre. Denn auch als Gewährübernehmer haftet der Beklagte im Zweifel für den ganzen dem Kläger entstandenen Ausfall, außer wenn dieser ihn durch eigenes Verschulden herbeigeführt hätte (Ohmeyer-Klang, Kommentar, 2. Auflg., 6. Bd, S 203). Ein solches Verschulden, das der Beklagte nur darin sehen will, dass der Kläger seine Forderung im Konkurs des Ing. M***** nicht angemeldet hat, liegt aber nicht vor, da feststeht, dass dieses Konkursverfahren mangels Kostendeckung gemäß § 166 Abs 2 KO aufgehoben wurde. Es hätte daher auch die Anmeldung im Konkurs zu keiner Befriedigung der Forderungen des Klägers geführt.Was aber die bis zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelaufenen Forderungen des Klägers anlangt, die sich gegen seinen Auftraggeber Ing. M***** richteten, so haben die Untergerichte festgestellt, dass der Beklagte sich ausdrücklich und unbedingt verpflichtet hat, auch diese Forderungen des Klägers zu berichtigen. Das Wesen des Gewähr- oder Garantievertrags, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht aber darin, dass die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder - dies käme allenfalls hier in Betracht - für den Ausfall eines dem Gläubiger zugesicherten Erfüllungserfolgs übernommen wird. Dieser Fall ist aber nicht gegeben, weil der Beklagte, wie bindend festgestellt erscheint, seine Haftungszusage nicht davon abhängig gemacht hat, dass die Forderungen des Klägers bei Ing. M***** nicht hereingebracht werden können. Den Untergerichten ist aber auch darin beizupflichten, dass selbst bei Annahme eines Gewährvertrags für den Beklagten nichts gewonnen wäre. Denn auch als Gewährübernehmer haftet der Beklagte im Zweifel für den ganzen dem Kläger entstandenen Ausfall, außer wenn dieser ihn durch eigenes Verschulden herbeigeführt hätte (Ohmeyer-Klang, Kommentar, 2. Auflg., 6. Bd, S 203). Ein solches Verschulden, das der Beklagte nur darin sehen will, dass der Kläger seine Forderung im Konkurs des Ing. M***** nicht angemeldet hat, liegt aber nicht vor, da feststeht, dass dieses Konkursverfahren mangels Kostendeckung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO aufgehoben wurde. Es hätte daher auch die Anmeldung im Konkurs zu keiner Befriedigung der Forderungen des Klägers geführt.
Soweit die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin liegen soll, dass auf das neue Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen wurde, ist sie also nicht begründet, weil beide Untergerichte sich, wenn auch hilfsweise, eingehend damit auseinandergesetzt haben. Soweit das Berufungsverfahren deswegen mangelhaft sein soll, weil die vom Beklagten zur Verschuldensfrage beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden, ist die Mängelrüge nicht berechtigt, weil der Beklagte seine Behauptung, den Kläger treffe ein Verschulden, nur dahin konkretisiert hat, er habe seine Forderung nicht zum Konkurs des Ing. M***** angemeldet. Da hierin aber - wie oben ausgeführt - keinesfalls ein Verschulden des Klägers liegt, war die Aufnahme von Beweisen hierüber und ebenso die Vornahme von Feststellungen entbehrlich.
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.