Die Vorlage entspricht nicht der Rechtslage.
1. Gemäß dem - durch das AußStrBegleitG inhaltlich nicht veränderten - § 9 Abs 3 NWG richtet sich, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Verfahren über den Antrag auf Einräumung eines Notwegs nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (RIS-Justiz RS0071266; RS0084504; 6 Ob 659/90 mwN; 7 Ob 66/06s [zur Rechtslage nach Inkrafttreten des AußStrG 2003]), soweit im Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen (NWG) - welches auch insoweit nur ergänzende Regelungen enthält (RIS-Justiz RS0071266 [T1]) - nichts anderes vorgesehen ist (7 Ob 66/06s [zur Rechtslage nach Inkrafttreten des AußStrG 2003]). Eine abweichende Regelung gilt insofern in „Altverfahren" zufolge § 29 Abs 2 NWG nF für die Einräumung einer Äußerung zum Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (§ 16 Abs 3 und 5 NWG aF).1. Gemäß dem - durch das AußStrBegleitG inhaltlich nicht veränderten - Paragraph 9, Absatz 3, NWG richtet sich, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Verfahren über den Antrag auf Einräumung eines Notwegs nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (RIS-Justiz RS0071266; RS0084504; 6 Ob 659/90 mwN; 7 Ob 66/06s [zur Rechtslage nach Inkrafttreten des AußStrG 2003]), soweit im Gesetz betreffend die Einräumung von Notwegen (NWG) - welches auch insoweit nur ergänzende Regelungen enthält (RIS-Justiz RS0071266 [T1]) - nichts anderes vorgesehen ist (7 Ob 66/06s [zur Rechtslage nach Inkrafttreten des AußStrG 2003]). Eine abweichende Regelung gilt insofern in „Altverfahren" zufolge Paragraph 29, Absatz 2, NWG nF für die Einräumung einer Äußerung zum Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (Paragraph 16, Absatz 3 und 5 NWG aF).
2. Das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene - nach Maßgabe des § 9 Abs 3 NWG heranzuziehende - AußStrG (BGBl I Nr 2003/111) ist gemäß dessen § 199 AußStrG (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) auch auf Verfahren anzuwenden, die - wie hier - vor seinem Inkrafttreten anhängig geworden sind. Gemäß § 203 Abs 7 AußStrG sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2004 liegt (7 Ob 66/06s; 1 Ob 130/05g).2. Das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene - nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 3, NWG heranzuziehende - AußStrG (BGBl römisch eins Nr 2003/111) ist gemäß dessen Paragraph 199, AußStrG (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) auch auf Verfahren anzuwenden, die - wie hier - vor seinem Inkrafttreten anhängig geworden sind. Gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2004 liegt (7 Ob 66/06s; 1 Ob 130/05g).
3. Der vorliegende Entscheidungsgegenstand ist rein vermögensrechtlicher Natur, beruht dieser doch nicht auf personen- oder familienrechtlicher Grundlage und bezieht sich auch sonst nicht unmittelbar auf die Person eines Verfahrensbeteiligten (vgl RIS-Justiz RS0007110; RS0007215; s auch RIS-Justiz RS0007054 [zum Begehren um Verbücherung einer Wegdienstbarkeit]). Das Rekursgericht hat demnach zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen und dabei ausgesprochen, dass dessen Wert insgesamt nicht 20.000 EUR übersteigt.3. Der vorliegende Entscheidungsgegenstand ist rein vermögensrechtlicher Natur, beruht dieser doch nicht auf personen- oder familienrechtlicher Grundlage und bezieht sich auch sonst nicht unmittelbar auf die Person eines Verfahrensbeteiligten vergleiche RIS-Justiz RS0007110; RS0007215; s auch RIS-Justiz RS0007054 [zum Begehren um Verbücherung einer Wegdienstbarkeit]). Das Rekursgericht hat demnach zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen und dabei ausgesprochen, dass dessen Wert insgesamt nicht 20.000 EUR übersteigt.
4. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie vorliegend - für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Erhebt eine Partei - wie hier der Antragsgegner - dennoch ein Rechtsmittel, empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragsgegners dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05w 5 Ob 149/06g; 5 Ob 200/07h). Sollte das Rekursgericht Zulassungsvorstellung und Rechtsmittel des Antragsgegners zurückweisen, wird es auch über die Kosten der vom Antragsteller erstatteten Äußerung zum Revisionsrekurs (ON 102) abzusprechen haben.4. Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie vorliegend - für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Erhebt eine Partei - wie hier der Antragsgegner - dennoch ein Rechtsmittel, empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Antragsgegners dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 187/05w 5 Ob 149/06g; 5 Ob 200/07h). Sollte das Rekursgericht Zulassungsvorstellung und Rechtsmittel des Antragsgegners zurückweisen, wird es auch über die Kosten der vom Antragsteller erstatteten Äußerung zum Revisionsrekurs (ON 102) abzusprechen haben.