Entscheidung 5 Ob 2357/96w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele M*****, vertreten durch Martin Gruber, Funktionär des Vereins Mieter informieren Mieter "MIM", Hilfe zur Selbsthilfe, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, wider die Antragsgegnerin Susanne H*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 aF MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 1996, GZ 41 R 66/96a-79, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele M*****, vertreten durch Martin Gruber, Funktionär des Vereins Mieter informieren Mieter "MIM", Hilfe zur Selbsthilfe, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, wider die Antragsgegnerin Susanne H*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, aF MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 1996, GZ 41 R 66/96a-79, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, mit einem formellen Untermieter (der später als Hauptmieter anerkannt wurde) könne kein angemessener Hauptmietzins iSd § 16 Abs 1 aF MRG vereinbart werden, war für die Verneinung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Belohnungstatbestandes des § 16 Abs 1 Z 6 aF MRG nicht tragend, weil dieser Tatbestand die Anhebung der Ausstattungskategorie der vermieteten Wohnung von "D" auf "C" voraussetzen würde und hiefür keine ausreichenden Feststellungen vorhanden sind. Das fragliche Mietobjekt (von dem gar nicht behauptet wurde, daß ihm im maßgeblichen Zeitpunkt eine Wasserentnahmestelle im Inneren fehlte) war schon bei Auszug des Vormieters (und zwar seit 1975) mit einem WC ausgestattet. Vor Bezug der Wohnung durch die Antragstellerin im Jahr 1987 wurde nur deshalb ein neues WC installiert, weil das vorhandene WC in eine Dusche umgebaut werden sollte (ON 74, 4 ff). Das Vorhaben wurde so unzulänglich verwirklicht, daß es zu keiner Anhebung der Ausstattungskategorie kam. Die Lösung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage ist daher für die richtige Entscheidungsfindung belanglos.Die bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, mit einem formellen Untermieter (der später als Hauptmieter anerkannt wurde) könne kein angemessener Hauptmietzins iSd Paragraph 16, Absatz eins, aF MRG vereinbart werden, war für die Verneinung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Belohnungstatbestandes des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, aF MRG nicht tragend, weil dieser Tatbestand die Anhebung der Ausstattungskategorie der vermieteten Wohnung von "D" auf "C" voraussetzen würde und hiefür keine ausreichenden Feststellungen vorhanden sind. Das fragliche Mietobjekt (von dem gar nicht behauptet wurde, daß ihm im maßgeblichen Zeitpunkt eine Wasserentnahmestelle im Inneren fehlte) war schon bei Auszug des Vormieters (und zwar seit 1975) mit einem WC ausgestattet. Vor Bezug der Wohnung durch die Antragstellerin im Jahr 1987 wurde nur deshalb ein neues WC installiert, weil das vorhandene WC in eine Dusche umgebaut werden sollte (ON 74, 4 ff). Das Vorhaben wurde so unzulänglich verwirklicht, daß es zu keiner Anhebung der Ausstattungskategorie kam. Die Lösung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage ist daher für die richtige Entscheidungsfindung belanglos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02357.96W.1112.000
Dokumentnummer
JJT_19961112_OGH0002_0050OB02357_96W0000_000