Aus der Begründung:
Da die zur Lösung stehende Frage nicht die Bemessung, sondern den Grund des Anspruchs betrifft, ist der Rekurs zulässig (Jud. 60 neu). Er ist jedoch nicht begrundet.
Gemäß § 141 ABGB. ist der eheliche Vater zwar verpflichtet, den Unterhalt des Kindes zu bestreiten; allein daraus folgt nicht, daß ihn diese Verpflichtung auch dann trifft, wenn das Kind gegen seinen Willen und ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes ins Ausland verbracht wird, sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt bleibt und dadurch verhindert wird, daß die Unterhaltsleistung überhaupt zur Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kindes verwendet werde (ähnlich GlUNF. 1782). Überdies hat die unbekannten Aufenthaltes befindliche eheliche Mutter durch ihren Rechtsfreund dem Gericht gegenüber die Erklärung abgeben lassen, sie sei imstande, "in bester Weise für das körperliche und geistige Wohl des Kindes zu sorgen". Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß die Mutter derzeit für das Kind tatsächlich sorgt.Gemäß Paragraph 141, ABGB. ist der eheliche Vater zwar verpflichtet, den Unterhalt des Kindes zu bestreiten; allein daraus folgt nicht, daß ihn diese Verpflichtung auch dann trifft, wenn das Kind gegen seinen Willen und ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes ins Ausland verbracht wird, sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt bleibt und dadurch verhindert wird, daß die Unterhaltsleistung überhaupt zur Deckung der laufenden Bedürfnisse des Kindes verwendet werde (ähnlich GlUNF. 1782). Überdies hat die unbekannten Aufenthaltes befindliche eheliche Mutter durch ihren Rechtsfreund dem Gericht gegenüber die Erklärung abgeben lassen, sie sei imstande, "in bester Weise für das körperliche und geistige Wohl des Kindes zu sorgen". Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß die Mutter derzeit für das Kind tatsächlich sorgt.
Der Kollisionskurator bekämpft in seinem Rechtsmittel nicht etwa die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein Anspruch auf Unterhaltsleistung für die Dauer des unbekannten Aufenthalts des Kindes an sich nicht bestehe, sondern will den Anspruch auf Weiterleistung in der bisherigen Höhe auf eine rechtsverbindliche Vereinbarung gegrundet wissen, die dadurch zustande gekommen sein soll, daß sich der eheliche Vater bereit erklärt habe, ab 1. November 1965 die Beträge auf ein neu zu errichtendes Konto einzuzahlen, und daß diesem Antrag stattgegeben worden sei. Mit seinem Antrag habe der Vater seine Bereitschaft erklärt, dem Mj. ein Vermögen in Österreich allmonatlich zusammenzusparen.
Dem Inhalt der Erklärungen des ehelichen Vaters kann jedoch eine derartige Absicht nicht entnommen werden, hat er doch seinen Antrag, ihn anzuweisen, die fällig werdenden Unterhaltsbeträge ab 1. November 1965 auf ein zugunsten des Pflegschaftsgerichtes gesperrtes Sparbuch zu erlegen, ausdrücklich damit begrundet, wegen des unbekannten Aufenthaltes der ehelichen Mutter die Beträge nicht mehr auf deren Konto überweisen zu können. Gegen seine Absicht, dem Mj. mit den Unterhaltsbeträgen ein Vermögen in Österreich anzulegen, spricht ferner nicht nur sein Antrag vom 1. Dezember 1965, das Kind in seine Pflege und Erziehung zu übergeben, sondern auch sein noch vor Beschlußfassung durch die erste Instanz eingebrachter Schriftsatz, worin er erklärte, er fühle sich nicht verpflichtet, Unterhaltsbeträge für ein Kind zu bezahlen, das von der ehelichen Mutter ohne Wissen des Pflegschaftsgerichtes und gegen seinen Willen ins Ausland verbracht worden sei. Aus diesen Erklärungen läßt sich die vom Rekurswerber behauptete Absicht, für das Kind ein Vermögen anzulegen, ebensowenig ableiten, wie die vom Kollisionskurator behauptete Tatsache, daß das Pflegschaftsgericht mit seinem Beschluß vom 7. Jänner 1966 ein solches Anerbieten angenommen habe. Mit diesem Beschluß ermächtigte das Pflegschaftsgericht den ehelichen Vater lediglich, die Unterhaltsbeiträge nunmehr anstatt zu Handen der ehelichen Mutter auf ein Sperrkonto zu leisten, es sprach aber nicht über eine Verpflichtung zur Weiterleistung von Unterhaltsbeträgen für die Dauer des unbekannten Aufenthaltes des Mj. ab.
Der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß dem Mj. aus diesem Beschluß kein Recht erwachsen sei, über das nur bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse neuerlich entschieden werden könnte, kann somit nicht entgegengetreten werden.