Aus der Begründung:
Eine auf § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten (SZ. XIX 88 = MietSlg. 12.893; JBl. 1937 S. 430 = MietSlg. 12.894; MietSlg. 572, 3259). Wurde die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan, ist der Mietvertrag der Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Verlassenschaftskurators zu kundigen (NotZ. 1930 S. 141 = MietSlg. 12.897; MietSlg. 1955, 1956, 12.898), allenfalls zu Handen der Erben, die eine Ermächtigung nach § 72 Abs. 2 AußStrG. erhalten haben (MietSlg. 1954, 1955). Daß der Verlassenschaft oder den Erben, nicht aber den im Sinn des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. eintrittsberechtigten nahen Angehörigen zu kundigen ist, ergibt sich daraus, daß jede Kündigung eines Mitvertrages den Bestand des zu kundigenden Mietverhältnisses voraussetzt, ein solches Mietverhältnis mit dem gekundigten nahen Angehörigen aber gar nicht bestunde, wenn die Kündigung materiell gerechtfertigt und der Gekundigte nicht eintrittsberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. wäre. Die Kündigung könnte nie zu einem Erfolg führen: weist der gekundigte Hausgenosse die Voraussetzungen seines Eintrittes in das Bestandverhältnis nach, dann müßte die Kündigung mangels des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. aufgehoben werden; weist er sie nicht nach, dann müßte die Kündigung deshalb unwirksam bleiben, weil ein nicht eintrittsberechtigter Hausgenosse nicht Mieter und daher nicht der richtige Beklagte wäre (SZ. XIX 88). DerEine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten (SZ. römisch neunzehn 88 = MietSlg. 12.893; JBl. 1937 S. 430 = MietSlg. 12.894; MietSlg. 572, 3259). Wurde die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan, ist der Mietvertrag der Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Verlassenschaftskurators zu kundigen (NotZ. 1930 S. 141 = MietSlg. 12.897; MietSlg. 1955, 1956, 12.898), allenfalls zu Handen der Erben, die eine Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG. erhalten haben (MietSlg. 1954, 1955). Daß der Verlassenschaft oder den Erben, nicht aber den im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. eintrittsberechtigten nahen Angehörigen zu kundigen ist, ergibt sich daraus, daß jede Kündigung eines Mitvertrages den Bestand des zu kundigenden Mietverhältnisses voraussetzt, ein solches Mietverhältnis mit dem gekundigten nahen Angehörigen aber gar nicht bestunde, wenn die Kündigung materiell gerechtfertigt und der Gekundigte nicht eintrittsberechtigt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. wäre. Die Kündigung könnte nie zu einem Erfolg führen: weist der gekundigte Hausgenosse die Voraussetzungen seines Eintrittes in das Bestandverhältnis nach, dann müßte die Kündigung mangels des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. aufgehoben werden; weist er sie nicht nach, dann müßte die Kündigung deshalb unwirksam bleiben, weil ein nicht eintrittsberechtigter Hausgenosse nicht Mieter und daher nicht der richtige Beklagte wäre (SZ. römisch neunzehn 88). Der
in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung MietSlg. 4039 =
EvBl. 1955 Nr. 48 = JBl. 1955 S. 124 = ImmZ. 1955 S. 74 vertretene
Grundsatz, daß durch ein gegen die Verlassenschaft in einem Kündigungsverfahren, an dem der Eintrittsberechtigte nicht beteiligt war, erwirktes Urteil das mit dem Eintrittsberechtigten kraft Gesetzes begrundete Mietverhältnis nicht aufgelöst werden kann, steht damit nicht im Widerspruch. Die Richtigkeit dieses Grundsatzes ergibt sich daraus, daß zur Zeit der Kündigung nicht mehr die Beklagte Verlassenschaft, sondern kraft Gesetzes der Eintrittsberechtigte Mieter war. Es kann daher trotz rechtskräftig gegen die Verlassenschaft ausgesprochener Kündigung der nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. kraft Gesetzes in den Mietvertrag Eingetretene den Bestand seines Mietverhältnisses, wie im Fall der Entscheidung MietSlg. 4039, mit Feststellungsklage oder mit Klage nach § 37 EO. (SZ. XIX 88) geltend machen. Daraus ergibt sich aber nicht die Folgerung, daß der Eintrittsberechtigte zu kundigen gewesen wäre, sondern nur, daß überhaupt nicht zu kundigen gewesen wäre. Der in der erwähnten Entscheidung ausgesprochene Rechtssatz, daß im Fall des Eintrittes nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. das Mietverhältnis nur gegen den Eintrittsberechtigten aufgekundigt werden kann, ist mit der Einschränkung richtig, daß das Mietverhältnis aus anderen Kündigungsgrunden als dem Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. nur gegen den in den Mietvertrag Eingetretenen aufgekundigt werden kann. Aus dem Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. hingegen kann, wenn alle Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne dieser Gesetzesstelle zutreffen, überhaupt nicht gekundigt werden, während dann, wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, nur die Verlassenschaft oder der Erbe gekundigt werden kann, weil derjenige, der fälschlich sein Eintrittsrecht behauptet, nicht Mieter ist und ihm daher ein Mietvertrag nicht aufgekundigt werden kann.Grundsatz, daß durch ein gegen die Verlassenschaft in einem Kündigungsverfahren, an dem der Eintrittsberechtigte nicht beteiligt war, erwirktes Urteil das mit dem Eintrittsberechtigten kraft Gesetzes begrundete Mietverhältnis nicht aufgelöst werden kann, steht damit nicht im Widerspruch. Die Richtigkeit dieses Grundsatzes ergibt sich daraus, daß zur Zeit der Kündigung nicht mehr die Beklagte Verlassenschaft, sondern kraft Gesetzes der Eintrittsberechtigte Mieter war. Es kann daher trotz rechtskräftig gegen die Verlassenschaft ausgesprochener Kündigung der nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. kraft Gesetzes in den Mietvertrag Eingetretene den Bestand seines Mietverhältnisses, wie im Fall der Entscheidung MietSlg. 4039, mit Feststellungsklage oder mit Klage nach Paragraph 37, EO. (SZ. römisch neunzehn 88) geltend machen. Daraus ergibt sich aber nicht die Folgerung, daß der Eintrittsberechtigte zu kundigen gewesen wäre, sondern nur, daß überhaupt nicht zu kundigen gewesen wäre. Der in der erwähnten Entscheidung ausgesprochene Rechtssatz, daß im Fall des Eintrittes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. das Mietverhältnis nur gegen den Eintrittsberechtigten aufgekundigt werden kann, ist mit der Einschränkung richtig, daß das Mietverhältnis aus anderen Kündigungsgrunden als dem Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. nur gegen den in den Mietvertrag Eingetretenen aufgekundigt werden kann. Aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. hingegen kann, wenn alle Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne dieser Gesetzesstelle zutreffen, überhaupt nicht gekundigt werden, während dann, wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, nur die Verlassenschaft oder der Erbe gekundigt werden kann, weil derjenige, der fälschlich sein Eintrittsrecht behauptet, nicht Mieter ist und ihm daher ein Mietvertrag nicht aufgekundigt werden kann.
Daraus ergibt sich, daß das Erstgericht mit Recht die Kündigung wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten aufgehoben hat. Dies führt, ohne daß auf die Frage nach der Gesetzmäßigkeit des Kündigungstermines einzugehen war, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die Sache spruchreif ist.