Entgegen der Annahme der Rechtsmittelwerberin wurde ihr der erstinstanzliche Grundbuchsbeschluß bereits am 24.7.1993 und nicht erst am 9.5.1996 wirksam zugestellt. Sowohl im Grundbuchsbeschluß als auch in der Zustellverfügung und in der Adresse des Gerichtsbriefes mit der zuzustellenden Beschlußausfertigung wurde nämlich ihre Firma angeführt. Unter dieser Firma war die offene Handelsgesellschaft "Otto K*****" nicht nur rechtmäßig im Grundbuch eingetragen, weil eine OHG unter ihrem Namen Eigentum erwerben kann (§ 124 Abs 1 HGB); sie konnte und mußte mit dieser Firma sogar ganz generell im Rechtsverkehr bezeichnet werden, weil es sich dabei um ihren einzigen Namen handelt und jede Personengesellschaft des Handelsrechtes verpflichtet ist, ihre Firma im Geschäftsverkehr zu verwenden (vgl Schuhmacher in Straube2, Rz 6 zu § 17 HGB). Daß die Firma der Rechtsmittelwerberin entgegen der Vorschrift des § 19 Abs 1 HGB keinen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthält, ändert nichts an ihrer gesetzmäßigen Funktion, sie als Rechtssubjekt (hier als Liegenschaftseigentümerin und Adressatin des Grundbuchsbeschlusses) zu identifizieren.Entgegen der Annahme der Rechtsmittelwerberin wurde ihr der erstinstanzliche Grundbuchsbeschluß bereits am 24.7.1993 und nicht erst am 9.5.1996 wirksam zugestellt. Sowohl im Grundbuchsbeschluß als auch in der Zustellverfügung und in der Adresse des Gerichtsbriefes mit der zuzustellenden Beschlußausfertigung wurde nämlich ihre Firma angeführt. Unter dieser Firma war die offene Handelsgesellschaft "Otto K*****" nicht nur rechtmäßig im Grundbuch eingetragen, weil eine OHG unter ihrem Namen Eigentum erwerben kann (Paragraph 124, Absatz eins, HGB); sie konnte und mußte mit dieser Firma sogar ganz generell im Rechtsverkehr bezeichnet werden, weil es sich dabei um ihren einzigen Namen handelt und jede Personengesellschaft des Handelsrechtes verpflichtet ist, ihre Firma im Geschäftsverkehr zu verwenden vergleiche Schuhmacher in Straube2, Rz 6 zu Paragraph 17, HGB). Daß die Firma der Rechtsmittelwerberin entgegen der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, HGB keinen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthält, ändert nichts an ihrer gesetzmäßigen Funktion, sie als Rechtssubjekt (hier als Liegenschaftseigentümerin und Adressatin des Grundbuchsbeschlusses) zu identifizieren.
Damit könnte der richtig an die Liegenschaftseigentümerin (Hypothekarschuldnerin) adressierte Gerichtsbrief mit der Bewilligung der Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes (und anderer Eintragungen) die Wirkung der Zustellung nur verfehlt haben, wenn er einer nicht vertretungsbefugten Person ausgehändigt worden wäre. Daß Otto K*****, geb. am *****, zur Vertretung (insbesondere zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses) berechtigt war, bestreitet jedoch die Rechtsmittelwerberin (sieht man von ihrem bereits widerlegten Argument einer angeblich unrichtigen Adressierung ab) selbst nicht. Ist der Empfänger eines vom Gericht in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstückes keine natürliche Person, so kann die Sendung gemäß § 13 Abs 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werden. Diese Befugnis zur Empfangnahme eines gerichtlichen Schriftstückes kommt bei offenen Handelsgesellschaften allen Gesellschaftern zu, die nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 125 Abs 1 HGB), selbst jenen, die die Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit einem anderen (oder mehreren) Gesellschaftern vertreten dürfen (§ 125 Abs 2 HGB). Es kann daher gar kein Zweifel bestehen, daß die Zustellung des Beschlusses vom 8.7.1993 an den alleinvertretungsbefugten Otto K*****, geb. am *****, der Vorschrift des § 13 Abs 3 ZustG (hier iVm §§ 17 und 21 ZustG sowie § 119 Z 1 GBG) entsprach (vgl HS 4.133; SZ 59/138).Damit könnte der richtig an die Liegenschaftseigentümerin (Hypothekarschuldnerin) adressierte Gerichtsbrief mit der Bewilligung der Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes (und anderer Eintragungen) die Wirkung der Zustellung nur verfehlt haben, wenn er einer nicht vertretungsbefugten Person ausgehändigt worden wäre. Daß Otto K*****, geb. am *****, zur Vertretung (insbesondere zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses) berechtigt war, bestreitet jedoch die Rechtsmittelwerberin (sieht man von ihrem bereits widerlegten Argument einer angeblich unrichtigen Adressierung ab) selbst nicht. Ist der Empfänger eines vom Gericht in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstückes keine natürliche Person, so kann die Sendung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werden. Diese Befugnis zur Empfangnahme eines gerichtlichen Schriftstückes kommt bei offenen Handelsgesellschaften allen Gesellschaftern zu, die nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen sind (Paragraph 125, Absatz eins, HGB), selbst jenen, die die Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit einem anderen (oder mehreren) Gesellschaftern vertreten dürfen (Paragraph 125, Absatz 2, HGB). Es kann daher gar kein Zweifel bestehen, daß die Zustellung des Beschlusses vom 8.7.1993 an den alleinvertretungsbefugten Otto K*****, geb. am *****, der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG (hier in Verbindung mit Paragraphen 17 und 21 ZustG sowie Paragraph 119, Ziffer eins, GBG) entsprach vergleiche HS 4.133; SZ 59/138).
Daran änderte auch der Umstand nichts, daß Otto K*****, geb. *****, der das Schriftstück entgegennahm, nicht ausdrücklich als Vertreter der an derselben Anschrift ansässigen Adressation "Otto K*****" (OHG) angeführt war. Selbst bei einer unrichtigen Bezeichnung des empfangsbefugten Vertreters der Adressatin wäre an den tatsächlichen Vertretungsberechtigten zuzustellen gewesen (vgl E 1 zu § 13 ZustG in Stohanzl, JN-ZPO MGA14). Das ist im gegenständlichen Fall geschehen.Daran änderte auch der Umstand nichts, daß Otto K*****, geb. *****, der das Schriftstück entgegennahm, nicht ausdrücklich als Vertreter der an derselben Anschrift ansässigen Adressation "Otto K*****" (OHG) angeführt war. Selbst bei einer unrichtigen Bezeichnung des empfangsbefugten Vertreters der Adressatin wäre an den tatsächlichen Vertretungsberechtigten zuzustellen gewesen vergleiche E 1 zu Paragraph 13, ZustG in Stohanzl, JN-ZPO MGA14). Das ist im gegenständlichen Fall geschehen.
Das Rekursgericht hat somit den Rekurs der Liegenschaftseigentümerin gegen den sie belastenden Grundbuchsbeschluß vom 8.7.1993 im Ergebnis zu Recht als verspätet erkannt.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.