Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Sachbeschlüsse (ua) in den in § 37 Abs 1 Z 8, 8a, 12 und 12a MRG angeführten Angelegenheiten jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zugelassen hat. Um genau diese Angelegenheiten geht es hier: Es wurde der von den Antragstellern pauschal eingehobene Bruttomietzins, bestehend aus Hauptmietzins, Betriebskosten und Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände aufgespalten (Z 8a leg cit) und überprüft (Z 8, 12 und 12a leg cit).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Sachbeschlüsse (ua) in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, 8 a, 12 und 12 a MRG angeführten Angelegenheiten jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zugelassen hat. Um genau diese Angelegenheiten geht es hier: Es wurde der von den Antragstellern pauschal eingehobene Bruttomietzins, bestehend aus Hauptmietzins, Betriebskosten und Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände aufgespalten (Ziffer 8 a, leg cit) und überprüft (Ziffer 8, 12 und 12 a leg cit).
Dass über eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18 ff MRG, also über eine Angelegenheit abgesprochen worden wäre, die unter § 37 Abs 1 Z 10 MRG fällt, trifft nicht zu. Es hat sich lediglich bei der Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorfrage gestellt, ob die im Jahr 1993 (in einem eigenen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 10 MRG) ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle der Stadt Graz über die Erhöhung der Hauptmietzinse im Haus E***** vom 1. 11. 1993 bis zum 31. 5. 2002 Bindungswirkung für die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung und den zulässigen Mietzins entfaltet. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage bildet jedoch nicht den für Rechtsmittelbeschränkungen maßgeblichen Entscheidungsgegenstand.Dass über eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraphen 18, ff MRG, also über eine Angelegenheit abgesprochen worden wäre, die unter Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG fällt, trifft nicht zu. Es hat sich lediglich bei der Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorfrage gestellt, ob die im Jahr 1993 (in einem eigenen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG) ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle der Stadt Graz über die Erhöhung der Hauptmietzinse im Haus E***** vom 1. 11. 1993 bis zum 31. 5. 2002 Bindungswirkung für die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung und den zulässigen Mietzins entfaltet. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage bildet jedoch nicht den für Rechtsmittelbeschränkungen maßgeblichen Entscheidungsgegenstand.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sofort wahrgenommen werden kann oder ob nicht die Rückstellung der Akten an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ins Auge zu fassen ist, weil bloß vergessen wurde, gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 2a ZPO beim Rekursgericht die Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zu beantragen. Letzteres würde jedoch voraussetzen, dass im Rechtsmittel ausgeführt wird, warum es entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen, zulässig sein soll. Derartige Ausführungen fehlen im gegenständlichen Fall. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels wurde - wie eingangs erwähnt - lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 3 Z 18a MRG nicht greife und sohin der außerordentliche Revisionsrekurs auf jeden Fall zulässig ist. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verbesserung des Rechtsmittels, die zu einer meritorischen Erledigung führen könnte, aus.Damit bleibt zu prüfen, ob die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sofort wahrgenommen werden kann oder ob nicht die Rückstellung der Akten an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ins Auge zu fassen ist, weil bloß vergessen wurde, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a, ZPO beim Rekursgericht die Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zu beantragen. Letzteres würde jedoch voraussetzen, dass im Rechtsmittel ausgeführt wird, warum es entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen, zulässig sein soll. Derartige Ausführungen fehlen im gegenständlichen Fall. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels wurde - wie eingangs erwähnt - lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG nicht greife und sohin der außerordentliche Revisionsrekurs auf jeden Fall zulässig ist. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verbesserung des Rechtsmittels, die zu einer meritorischen Erledigung führen könnte, aus.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.