Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 15 Abs 14 WWG in der Fassung der WWGN 1954, BGBl. Nr. 154 (wegen der Entscheidung über das Ansuchen um ein Fondsdarlehen in der Zeit nach dem 14. August 1954, jedoch vor dem 1. Februar 1967) kann dann, wenn der nach § 15 Abs 11-13 berechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger ist als der nach § 2 Abs 1 lit a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, letzterer verlangt werden. Das Mietengesetz ist mit 1. Jänner 1982 zugleich mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes, BGBl. 1981/520, außer Kraft getreten (§ 58 Abs 3 Z 1 MRG). Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf eine durch § 58 Abs 3 aufgehobene Rechtsvorschrift (hier: das Mietengesetz) verwiesen wird, tritt gemäß § 58 Abs 4 MRG an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des Mietrechtsgesetzes (Transformationsklausel). Eine solche andere bundesgesetzliche Rechtsvorschrift ist auch das Wohnhauswiederaufbaugesetz. Daß bei der Gesetzgebung gerade auch diese Vorschrift als von § 58 Abs 4 MRG betroffen angesehen wurde, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. GP). Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre (Würth in Rummel, ABGB Rdz 5 zu § 16 MRG Anh (WWG); Würth-Zingher, MRG2, 306 Anm. 7 zu § 15 WWG). Zutreffend wird in der letztgenannten Literaturstelle ausgeführt, daß die eher auf sozialpolitische als auf rechtliche Argumente gestützte Ansicht Böhms in ÖJZ 1983, 68 f, wonach die Verweisung nunmehr ins Leere gehe, die durch den ausdrücklichen Hinweis auf die jeweilige Fassung deutlich normierte Absicht des Gesetzgebers verkenne, der Vermieter solle mindestens den Mietzins begehren dürfen, der nach den jeweiligen zinsrechtlichen Beschränkungen des Mietengesetzes zulässig sei. Auch das Argument des Antragstellers, die Verweisung auf § 2 Abs 1 lit a MG könne deswegen nicht durch eine Verweisung auf das MRG ersetzt werden, weil das MRG nur Mietzinsobergrenzen kenne, nicht aber den Begriff des gesetzlichen Mietzinses, überzeugt nicht. Sowohl § 2 Abs 1 lit a MG als auch § 16 Abs 2 MRG (in Verbindung mit dessen Absätzen 3 und 4) sind in diesem Punkt nicht verschieden. § 16 Abs 2 MRG spricht davon, daß der zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarte Hauptmietzins bestimmte Beträge nicht übersteigen darf; § 2 MG regelte den Mietzins, den der Vermieter begehren kann und bezeichnete diese Obergrenze mit dem Ausdruck "gesetzlicher Mietzins". Dies bezog sich, soweit nicht Ausnahmebestimmungen zutrafen, auch auf Vereinbarungen. Es handelt sich also in beiden Fällen um Normen, die festlegen, bis zu welchem Höchstbetrag unter den in ihnen genannten Umständen ein bestimmter Mietzins rechtswirksam vereinbart werden kann. Aus der unterschiedlichen Diktion der beiden Gesetzesbestimmungen ist also für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen.Nach Paragraph 15, Absatz 14, WWG in der Fassung der WWGN 1954, BGBl. Nr. 154 (wegen der Entscheidung über das Ansuchen um ein Fondsdarlehen in der Zeit nach dem 14. August 1954, jedoch vor dem 1. Februar 1967) kann dann, wenn der nach Paragraph 15, Absatz 11 -, 13, berechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger ist als der nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, letzterer verlangt werden. Das Mietengesetz ist mit 1. Jänner 1982 zugleich mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes, BGBl. 1981/520, außer Kraft getreten (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins, MRG). Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf eine durch Paragraph 58, Absatz 3, aufgehobene Rechtsvorschrift (hier: das Mietengesetz) verwiesen wird, tritt gemäß Paragraph 58, Absatz 4, MRG an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des Mietrechtsgesetzes (Transformationsklausel). Eine solche andere bundesgesetzliche Rechtsvorschrift ist auch das Wohnhauswiederaufbaugesetz. Daß bei der Gesetzgebung gerade auch diese Vorschrift als von Paragraph 58, Absatz 4, MRG betroffen angesehen wurde, ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Diese Ansicht vertritt auch die herrschende Lehre (Würth in Rummel, ABGB Rdz 5 zu Paragraph 16, MRG Anh (WWG); Würth-Zingher, MRG2, 306 Anmerkung 7 zu Paragraph 15, WWG). Zutreffend wird in der letztgenannten Literaturstelle ausgeführt, daß die eher auf sozialpolitische als auf rechtliche Argumente gestützte Ansicht Böhms in ÖJZ 1983, 68 f, wonach die Verweisung nunmehr ins Leere gehe, die durch den ausdrücklichen Hinweis auf die jeweilige Fassung deutlich normierte Absicht des Gesetzgebers verkenne, der Vermieter solle mindestens den Mietzins begehren dürfen, der nach den jeweiligen zinsrechtlichen Beschränkungen des Mietengesetzes zulässig sei. Auch das Argument des Antragstellers, die Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG könne deswegen nicht durch eine Verweisung auf das MRG ersetzt werden, weil das MRG nur Mietzinsobergrenzen kenne, nicht aber den Begriff des gesetzlichen Mietzinses, überzeugt nicht. Sowohl Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG als auch Paragraph 16, Absatz 2, MRG (in Verbindung mit dessen Absätzen 3 und 4) sind in diesem Punkt nicht verschieden. Paragraph 16, Absatz 2, MRG spricht davon, daß der zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarte Hauptmietzins bestimmte Beträge nicht übersteigen darf; Paragraph 2, MG regelte den Mietzins, den der Vermieter begehren kann und bezeichnete diese Obergrenze mit dem Ausdruck "gesetzlicher Mietzins". Dies bezog sich, soweit nicht Ausnahmebestimmungen zutrafen, auch auf Vereinbarungen. Es handelt sich also in beiden Fällen um Normen, die festlegen, bis zu welchem Höchstbetrag unter den in ihnen genannten Umständen ein bestimmter Mietzins rechtswirksam vereinbart werden kann. Aus der unterschiedlichen Diktion der beiden Gesetzesbestimmungen ist also für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen.
Durch § 13 Z 2 des 1. WÄG, BGBl. 1987/340, wurde in § 33 Abs 4 des Stadterneuerungsgesetzes (BGBl. 1974/287 in der Fassung des BGBl. 1984/483) vorgesehen, daß dann, wenn der nach § 15 WWG in der jeweils geltenden Fassung errechnete Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger ist als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 Z 1 bzw. Abs 2 - 4 MRG in der geltenden Fassung, bei Wiedervermietung dieser verlangt werden kann. Aus dem Ausschußbericht (214 Blg NR 17. GP) ergibt sich, daß dadurch - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - die Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG im Einklang mit der bereits zitierten Lehre durch Aufnahme des § 16 MRG verdeutlicht werden sollte: Diese Gesetzesbestimmung spricht ausdrücklich aus, was implizite schon vorher in der Norm des § 58 Abs 4 MRG enthalten war.Durch Paragraph 13, Ziffer 2, des 1. WÄG, BGBl. 1987/340, wurde in Paragraph 33, Absatz 4, des Stadterneuerungsgesetzes (BGBl. 1974/287 in der Fassung des BGBl. 1984/483) vorgesehen, daß dann, wenn der nach Paragraph 15, WWG in der jeweils geltenden Fassung errechnete Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger ist als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 2, - 4 MRG in der geltenden Fassung, bei Wiedervermietung dieser verlangt werden kann. Aus dem Ausschußbericht (214 Blg NR 17. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, daß dadurch - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - die Transformationsklausel des Paragraph 58, Absatz 4, MRG im Einklang mit der bereits zitierten Lehre durch Aufnahme des Paragraph 16, MRG verdeutlicht werden sollte: Diese Gesetzesbestimmung spricht ausdrücklich aus, was implizite schon vorher in der Norm des Paragraph 58, Absatz 4, MRG enthalten war.
Grundsätzlich sollen nach dem MRG die Mietzinse für Altverträge - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht nur in dem Sonderfall, wenn nur solche Angehörige eintreten, die nicht in § 46 Abs 1 MRG genannt sind. Zu den dort nicht genannten Personen gehört auch der im Zeitpunkt des Eintrittes großjährige Sohn (hier: der Antragsteller). In diesem Sonderfall kann der Vermieter nach § 46 Abs 2 MRG eine Anhebung des Mietzinses entsprechend dem nach § 16 Abs 4 MRG dynamisierten Kategoriensatz des § 16 Abs 2 und 3 MRG verlangen.Grundsätzlich sollen nach dem MRG die Mietzinse für Altverträge - also vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge - unverändert bleiben; dies gilt bezüglich des Hauptmietzinses auch beim Eintritt von Angehörigen in Altverträge. Eine Ausnahme besteht nur in dem Sonderfall, wenn nur solche Angehörige eintreten, die nicht in Paragraph 46, Absatz eins, MRG genannt sind. Zu den dort nicht genannten Personen gehört auch der im Zeitpunkt des Eintrittes großjährige Sohn (hier: der Antragsteller). In diesem Sonderfall kann der Vermieter nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG eine Anhebung des Mietzinses entsprechend dem nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG dynamisierten Kategoriensatz des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MRG verlangen.
Der Vermieter war daher berechtigt, anstelle des bis dahin begehrten Hauptmietzinses von 46,06 S und der monatlichen Fondsrate von 213,71 S einen monatlichen Hauptmietzins von 1.574 S (zuzüglich Umsatzsteuer) zu begehren.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.