Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht gegen zwingende Grundsätze des Mietzinserhöhungsverfahrens nach den §§ 18 ff MRG verstoßen hat. Der Revisionsrekurs ist im Sinne des in ihm gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht gegen zwingende Grundsätze des Mietzinserhöhungsverfahrens nach den Paragraphen 18, ff MRG verstoßen hat. Der Revisionsrekurs ist im Sinne des in ihm gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass zwar der Beginn des Verteilungszeitraumes für die Mietzinserhöhung im billigen Ermessen des Gerichtes liege, unabdingbar jedoch der Verteilungszeitraum für die endgültige Erhöhung unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anschließen müsse. Im vorliegenden Fall sei der Verrechnungszeitraum mit 29. 2. 2004 beendet, weshalb eine endgültige Mietzinserhöhung nur mit 1. 3. 2004 beginnen und im Februar 2014 ende könne. Dabei seien die von den Mietern bis Februar 2004 freiwillig bezahlten erhöhten Hauptmietzinse als Mietzinseingänge zu berücksichtigen. Die vom Erstgericht vorgenommene Komprimierung des Verteilungszeitraumes auf 1. 1. 2004 bis 31. 10. 2007 unter gleichzeitiger Festsetzung endgültiger Erhöhungen in Höhe der vorläufigen Erhöhungen für die Vergangenheit finde im Gesetz keine Deckung.
Unrichtig sei, dass das von der Revisionsrekurswerberin angestrebte gesetzmäßige Vorgehen grob unsachlich gegenüber jenen Mietern sei, die freiwillig erhöhte Hauptmietzinse bezahlt hätten. Schließlich stehe es jenen Mietern, die ohne Rechtsgrund mehr als den geschuldeten Hauptmietzins bezahlt hätten, frei, diesen zurückzuverlangen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Durch eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 18 f MRG wird rechtsgestaltend in Privatrechtsverhältnisse, nämlich Mietzinsvereinbarungen, eingegriffen, um den Zweck der Finanzierung sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwandes sicherzustellen (vgl Würth in Rummel3 Rz 2 zu § 18 f MRG mwN). Daher verbietet sich nicht nur jede analoge Anwendung der Bestimmungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses außerhalb des Bereiches des § 18 MRG, sondern ist auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die diesen Privatrechtseingriff regeln, unabdingbar.Durch eine rechtskräftige Entscheidung nach den Paragraphen 18, f MRG wird rechtsgestaltend in Privatrechtsverhältnisse, nämlich Mietzinsvereinbarungen, eingegriffen, um den Zweck der Finanzierung sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwandes sicherzustellen vergleiche Würth in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 18, f MRG mwN). Daher verbietet sich nicht nur jede analoge Anwendung der Bestimmungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses außerhalb des Bereiches des Paragraph 18, MRG, sondern ist auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die diesen Privatrechtseingriff regeln, unabdingbar.
Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass es zwar dem billigen Ermessen des Gerichtes obliegt, den Beginn (vgl dazu 5 Ob 171/05s) oder die Dauer des Verteilungszeitraums festzusetzen, dass aber alle sonstigen Prämissen der Hauptmietzinserhöhung zwingend vom Gesetz geregelt sind. Zwingend muss der Verteilungszeitraum an den Verrechnungszeitraum unmittelbar anschließen, weil nur so zu gewährleisten ist, dass das nach gesetzlichen Grundsätzen ermittelte „Deckungserfordernis", soweit es nicht durch den jeweils „anrechenbaren Hauptmietzins" gedeckt ist, einer Aufteilung zugeführt wird. Eine andere Vorgangsweise steht dem Gericht nicht frei. Insoweit richtig hat das Erstgericht mit ON 119 eine mit 1. 3. 2004 wirksame endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse für zulässig erklärt. Bedenklich ist jedoch die dieser Erhöhung zugrundegelegte Prämisse der Höhe der Hauptmietzinseingänge. Darin sind nämlich jene Beträge enthalten, die Mieter in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren, nämlich in der Zeit vom 1. 11. 1999 bis 31. 1. 2000 und vom 1. 11. 2001 bis 29, 2. 2004 ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage geleistet haben.Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass es zwar dem billigen Ermessen des Gerichtes obliegt, den Beginn vergleiche dazu 5 Ob 171/05s) oder die Dauer des Verteilungszeitraums festzusetzen, dass aber alle sonstigen Prämissen der Hauptmietzinserhöhung zwingend vom Gesetz geregelt sind. Zwingend muss der Verteilungszeitraum an den Verrechnungszeitraum unmittelbar anschließen, weil nur so zu gewährleisten ist, dass das nach gesetzlichen Grundsätzen ermittelte „Deckungserfordernis", soweit es nicht durch den jeweils „anrechenbaren Hauptmietzins" gedeckt ist, einer Aufteilung zugeführt wird. Eine andere Vorgangsweise steht dem Gericht nicht frei. Insoweit richtig hat das Erstgericht mit ON 119 eine mit 1. 3. 2004 wirksame endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse für zulässig erklärt. Bedenklich ist jedoch die dieser Erhöhung zugrundegelegte Prämisse der Höhe der Hauptmietzinseingänge. Darin sind nämlich jene Beträge enthalten, die Mieter in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren, nämlich in der Zeit vom 1. 11. 1999 bis 31. 1. 2000 und vom 1. 11. 2001 bis 29, 2. 2004 ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage geleistet haben.
Es wird unumgänglich sein, mit den Parteien zu erörtern, ob jene Mieter, die während des beschriebenen langen Zeitraumes freiwillig damals nicht geschuldete Mietzinszahlungen leisteten, auf deren Rückforderung oder Nachverrechnung verzichten. Ist das nicht der Fall, müssen aus der Hauptmietzinsabrechnung jene Beträge entfernt werden, die ganz offenkundig nicht als Mietzinsschuldigkeiten für die betreffenden Zeiträume geleistet wurden, sondern als Mietzins(voraus)zahlungen für Zeiträume, in denen tatsächlich eine Hauptmietzinserhöhung geschuldet wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie und ob diese Mehrzahlungen den Mietern angerechnet werden, ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und den entsprechenden Mietern betrifft. In die Entscheidung über die Mietzinserhöhung nach §§ 18 f MRG haben diese Vorauszahlungen jedenfalls nicht einzufließen.Es wird unumgänglich sein, mit den Parteien zu erörtern, ob jene Mieter, die während des beschriebenen langen Zeitraumes freiwillig damals nicht geschuldete Mietzinszahlungen leisteten, auf deren Rückforderung oder Nachverrechnung verzichten. Ist das nicht der Fall, müssen aus der Hauptmietzinsabrechnung jene Beträge entfernt werden, die ganz offenkundig nicht als Mietzinsschuldigkeiten für die betreffenden Zeiträume geleistet wurden, sondern als Mietzins(voraus)zahlungen für Zeiträume, in denen tatsächlich eine Hauptmietzinserhöhung geschuldet wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie und ob diese Mehrzahlungen den Mietern angerechnet werden, ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und den entsprechenden Mietern betrifft. In die Entscheidung über die Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, f MRG haben diese Vorauszahlungen jedenfalls nicht einzufließen.
§ 18 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG definiert die „anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" gesetzlich, was es ausschließt - unabhängig von der Rückforderbarkeit von Beträgen -, der Entscheidung über die Erhöhung andere Beträge zugrundezulegen. Die Vorgangsweise, die die Vorinstanzen wählten, um - der einfachen Verrechnung halber - für Zeiträume, in denen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer vorläufigen Mietzinserhöhung unterblieben ist, eine solche nachträglich nach anderen Bemessungsgrundsätzen auszusprechen, als der endgültigen Erhöhung (in ON 119) zugrundegelegt wurden, entspricht nicht dem Gesetz. Die mit dem Ergänzungssachbeschluss ausgesprochenen endgültigen Erhöhungen (im Ausmaß der vorläufigen Erhöhungen ON 40 und ON 70) konnten nämlich nur mit den Kriterien der vorläufigen Erhöhungen begründet werden, nicht aber mit jenen der endgültigen Erhöhung des Sachbeschlusses ONParagraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d MRG definiert die „anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" gesetzlich, was es ausschließt - unabhängig von der Rückforderbarkeit von Beträgen -, der Entscheidung über die Erhöhung andere Beträge zugrundezulegen. Die Vorgangsweise, die die Vorinstanzen wählten, um - der einfachen Verrechnung halber - für Zeiträume, in denen eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer vorläufigen Mietzinserhöhung unterblieben ist, eine solche nachträglich nach anderen Bemessungsgrundsätzen auszusprechen, als der endgültigen Erhöhung (in ON 119) zugrundegelegt wurden, entspricht nicht dem Gesetz. Die mit dem Ergänzungssachbeschluss ausgesprochenen endgültigen Erhöhungen (im Ausmaß der vorläufigen Erhöhungen ON 40 und ON 70) konnten nämlich nur mit den Kriterien der vorläufigen Erhöhungen begründet werden, nicht aber mit jenen der endgültigen Erhöhung des Sachbeschlusses ON
119. Sie schließen weder an den Verrechnungszeitraum an noch decken sich die sonstigen Berechnungsansätze.
Unrichtig und überflüssig ist weiters die im Ergänzungssachbeschluss ON 121 gewählte Vorgangsweise, wonach die mit ON 40 und ON 70 bewilligten „vorläufigen Erhöhungen nach § 18a Abs 2 MRG" in „endgültige Erhöhungen nach § 18 MRG" umgewandelt wurden, stellt doch eine Entscheidung nach §§ 18, 18a Abs 2 MRG, die in Rechtskraft erwachsen ist, den erhöhten Hauptmietzins für den festgesetzten Zeitraum endgültig fest. Eine spätere „Bekräftigung" durch eine Entscheidung nach § 18 MRG würde in die Rechtskraft einer solchen Zwischenerledigung eingreifen.Unrichtig und überflüssig ist weiters die im Ergänzungssachbeschluss ON 121 gewählte Vorgangsweise, wonach die mit ON 40 und ON 70 bewilligten „vorläufigen Erhöhungen nach Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG" in „endgültige Erhöhungen nach Paragraph 18, MRG" umgewandelt wurden, stellt doch eine Entscheidung nach Paragraphen 18, 18 a, Absatz 2, MRG, die in Rechtskraft erwachsen ist, den erhöhten Hauptmietzins für den festgesetzten Zeitraum endgültig fest. Eine spätere „Bekräftigung" durch eine Entscheidung nach Paragraph 18, MRG würde in die Rechtskraft einer solchen Zwischenerledigung eingreifen.
Das Erstgericht wird daher wegen des Verstreichens der Zeit den Verrechnungszeitraum zu verschieben haben und anschließend an diesen eine endgültige, einheitliche Erhöhung der Hauptmietzinse auszusprechen haben.
Eine Aufhebung erweist sich aus den angeführten Gründen als unumgänglich.