Begründung:
Der Erstantragsteller ist der Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 1665 und 1670 je GB *****. Auf beiden Liegenschaften ist sub A2-LNR 3a bzw 4a jeweils zu TZ „1202/1883 7366/1983 2003/1992" ein näher bezeichnetes, inhaltlich übereinstimmendes „Recht des Fischens" ersichtlich gemacht. Die Zweitantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1165 GB *****. Die Drittantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 97 GB ***** und der Viertantragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 57 GB *****. Auf allen diesen Liegenschaften ist ebenfalls zu TZ „1202/1883 7366/1983 2003/1992" inhaltlich übereinstimmend besagtes „Recht des Fischens" ersichtlich gemacht.Der Erstantragsteller ist der Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 1665 und 1670 je GB *****. Auf beiden Liegenschaften ist sub A2-LNR 3a bzw 4a jeweils zu TZ „1202/1883 7366 aus 1983, 2003/1992" ein näher bezeichnetes, inhaltlich übereinstimmendes „Recht des Fischens" ersichtlich gemacht. Die Zweitantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1165 GB *****. Die Drittantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 97 GB ***** und der Viertantragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 57 GB *****. Auf allen diesen Liegenschaften ist ebenfalls zu TZ „1202/1883 7366 aus 1983, 2003/1992" inhaltlich übereinstimmend besagtes „Recht des Fischens" ersichtlich gemacht.
Ob der Liegenschaft EZ 273 GB ***** ist sub B-LNR 1 zu TZ 4114/1969 aufgrund „Schenkungsvertrag und Erbverzichtsvertrag 1968-08-08" das Eigentumsrecht für Hermann Z***** einverleibt. Im C-Blatt dieser Liegenschaft sind keine bücherlichen Lasten einverleibt.Ob der Liegenschaft EZ 273 GB ***** ist sub B-LNR 1 zu TZ 4114 aus 1969, aufgrund „Schenkungsvertrag und Erbverzichtsvertrag 1968-08-08" das Eigentumsrecht für Hermann Z***** einverleibt. Im C-Blatt dieser Liegenschaft sind keine bücherlichen Lasten einverleibt.
Die Antragsteller brachten vor, die im Eigentum von Erst-, Zweit- und Drittantragsteller(in) stehenden Liegenschaften EZ 1665, 1670, 1165 und 97 je GB ***** bildeten vormals das „Ruetzingergütl zu Fraindorf" und die im Eigentum des Viertantragstellers stehende Liegenschaft EZ 57 GB ***** das vormalige „Fürstengütl zu Audorf". Anlässlich der seinerzeitigen Umstellung der Katastralgemeinde ***** auf ADV sei in der im Alleineigentum des Hermann Z***** stehenden Liegenschaft EZ 273 GB ***** offenbar irrtümlich die Aufnahme folgender, zu „Postzahl C-1 = TZ 21513 vom 19. 11. 1887 des historischen Hauptbuches" enthalten gewesene Eintragung unterblieben:
„Auf Grund der beiden landesgerichtlichen Urteile dt Linz 20. 9. 1850 und 4. 5. 1854 und des obergerichtlichen Urteiles dt 25. 8. 1854 Z. 5061 wird das executive Pfandrecht auf die dem Franz R***** gehörig gewesene Besitzeshälfte zur Sicherstellung sowohl der darin dem Sebastian und der Elisabeth A***** vom Rennerhieslgute zu Audorf, dem Michael und der Elisabeth P***** am Fürstengütl zu Audorf, dem Mathias und der Magdalena R***** am Ruetzingergütl zu Fraindorf und dem Franz und der Anna Maria R***** am Stockergute zu Audorf ausschließlich zuerkannten Fischereirechte ... als auch zur Sicherstellung der hier wegen dem Franz R***** aufgelegten Verpflichtungen einverleibt."„Auf Grund der beiden landesgerichtlichen Urteile dt Linz 20. 9. 1850 und 4. 5. 1854 und des obergerichtlichen Urteiles dt 25. 8. 1854 Ziffer 5061, wird das executive Pfandrecht auf die dem Franz R***** gehörig gewesene Besitzeshälfte zur Sicherstellung sowohl der darin dem Sebastian und der Elisabeth A***** vom Rennerhieslgute zu Audorf, dem Michael und der Elisabeth P***** am Fürstengütl zu Audorf, dem Mathias und der Magdalena R***** am Ruetzingergütl zu Fraindorf und dem Franz und der Anna Maria R***** am Stockergute zu Audorf ausschließlich zuerkannten Fischereirechte ... als auch zur Sicherstellung der hier wegen dem Franz R***** aufgelegten Verpflichtungen einverleibt."
Die Antragsteller begehrten „unter Bedachtnahme auf § 21 GBG ... (die) Berichtigung des Grundbuchs" durch die Aufnahme der obigen Eintragung im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 273 GB *****.Die Antragsteller begehrten „unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, GBG ... (die) Berichtigung des Grundbuchs" durch die Aufnahme der obigen Eintragung im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 273 GB *****.
Eine derartige Berichtigung von Fehlern bei der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs sei auch noch nach Ablauf der gesetzlichen 6-Monats-Frist möglich, weil Hermann Z***** bereits vor Umstellung des Grundbuchs zu TZ 4114/1969 als Eigentümer der angesprochenen EZ 273 GB ***** eingetragen worden sei und insofern der Vertrauensschutz gemäß § 21 Abs 3 GUG nicht gelte.Eine derartige Berichtigung von Fehlern bei der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs sei auch noch nach Ablauf der gesetzlichen 6-Monats-Frist möglich, weil Hermann Z***** bereits vor Umstellung des Grundbuchs zu TZ 4114 aus 1969, als Eigentümer der angesprochenen EZ 273 GB ***** eingetragen worden sei und insofern der Vertrauensschutz gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GUG nicht gelte.
Das Erstgericht wies den Berichtigungsantrag ab. Pfandrechte könnten nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme (§ 14 Abs 1 GBG, Verkehrs- oder Festbetragshypothek) oder für einen Höchstbetrag (§ 14 Abs 2 GBG, Höchstbetrags- oder Maximalhypothek) einverleibt werden. Das gegenständliche exekutive Pfandrecht sei lediglich zur Sicherstellung von Fischereirechten und anderen auferlegten Verpflichtungen eingetragen worden. Ein bestimmter Betrag scheine im Grundbuch nicht auf. Die Eintragung eines Pfandrechts für derartige Verbindlichkeiten sei unzulässig. Ergebe sich aus einer Eintragung, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein könne, so sei sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen (§ 130 GBG). Vorliegend sei dies offensichtlich bereits bei Umstellung des Grundbuchs durch Nichtaufnahme in das ADV-Grundbuch berücksichtigt worden. Eine neuerliche Aufnahme dieser unzulässigen Eintragung durch Berichtigung gemäß § 21 GUG sei daher nicht möglich.Das Erstgericht wies den Berichtigungsantrag ab. Pfandrechte könnten nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme (Paragraph 14, Absatz eins, GBG, Verkehrs- oder Festbetragshypothek) oder für einen Höchstbetrag (Paragraph 14, Absatz 2, GBG, Höchstbetrags- oder Maximalhypothek) einverleibt werden. Das gegenständliche exekutive Pfandrecht sei lediglich zur Sicherstellung von Fischereirechten und anderen auferlegten Verpflichtungen eingetragen worden. Ein bestimmter Betrag scheine im Grundbuch nicht auf. Die Eintragung eines Pfandrechts für derartige Verbindlichkeiten sei unzulässig. Ergebe sich aus einer Eintragung, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein könne, so sei sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen (Paragraph 130, GBG). Vorliegend sei dies offensichtlich bereits bei Umstellung des Grundbuchs durch Nichtaufnahme in das ADV-Grundbuch berücksichtigt worden. Eine neuerliche Aufnahme dieser unzulässigen Eintragung durch Berichtigung gemäß Paragraph 21, GUG sei daher nicht möglich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Aus dem am 1. 1. 1981 in Kraft getretenen § 19 GUG folge, dass nur mehr Eintragungen zu speichern seien, die den geltenden Bestimmungen entsprechen. Die von den Antragstellern in ihrem Rekurs relevierte Frage, ob das begehrte Recht ursprünglich eintragungsfähig gewesen sei, stelle sich somit nicht mehr, weil dies jedenfalls seit 1. 1. 1981 nicht mehr der Fall sei. Das Erstgericht habe daher im Hinblick auf § 19 GUG den auf § 21 GUG gestützten Berichtigungsantrag zu Recht abgewiesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Aus dem am 1. 1. 1981 in Kraft getretenen Paragraph 19, GUG folge, dass nur mehr Eintragungen zu speichern seien, die den geltenden Bestimmungen entsprechen. Die von den Antragstellern in ihrem Rekurs relevierte Frage, ob das begehrte Recht ursprünglich eintragungsfähig gewesen sei, stelle sich somit nicht mehr, weil dies jedenfalls seit 1. 1. 1981 nicht mehr der Fall sei. Das Erstgericht habe daher im Hinblick auf Paragraph 19, GUG den auf Paragraph 21, GUG gestützten Berichtigungsantrag zu Recht abgewiesen.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 19 GUG vorliege.Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 19, GUG vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Berichtigungsantrags. Die Antragsteller machen in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, aus § 19 GUG folge nicht, dass bei der Grundbuchsumstellung nur solche Eintragungen gespeichert werden durften, die auch den geltenden Bestimmungen entsprochen hätten. Vielmehr seien nur „mit großer Wahrscheinlichkeit" gegenstandslose Eintragungen sowie „geringfügige alte Pfandrechte" (§ 19 Abs 2 GUG) nicht zu speichern gewesen. Es müsse auch weiterhin bezweifelt werden, ob es sich bei der fraglichen Eintragung tatsächlich um eine als unzulässig von Amts wegen löschbare Eintragung gehandelt habe, zumal die pfandrechtliche Sicherstellung von Reallasten sowie wohl auch von Fischereirechten damals durchaus gebräuchlich gewesen sei und auch heute noch ein Pfandrecht an Rechten ohne weiteres verbüchert werden könne, möge dies auch selten vorkommen. Es handle sich daher um keine gemäß § 130 GBG absolut nichtige „grundbuchswidrige Eintragung". Aber selbst wenn die gegenständliche Eintragung nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen sollte, werde diese dadurch noch nicht grundbuchswidrig; vielmehr hätten derartige Formverletzungen nur mit Rekurs gegen die seinerzeitige Einverleibungsbewilligung bekämpft werden können. Darüber hinaus könne die angesprochene Eintragung auch nur dann gemäß § 130 GBG unzulässig sein, wenn sie nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchsgericht vorgelegen habe, bereits unzulässig gewesen sei. Soweit nämlich aus dem offenen historischen Grundbuch ersichtlich, sei die fragliche Eintragung (siehe Postzahlen C-1 und A2-1 zu EZ 273) im Sinn § 1 des Gesetzes vom 15. 2. 1869 RGBl 18 (= Gesetz betreffend die Rechte und das Verfahren bei der grundbücherlichen Zerteilung einer Liegenschaft) aus der bei der Stammeinlage EZ 57 KG ***** haftenden Satzpost 1 mitübertragen worden. Demzufolge war aufgrund der beiden landesgerichtlichen Urteile vom 20. 9. 1850 und 4. 5. 1854 sowie des obergerichtlichen Urteiles vom 25. 8. 1854 das gegenständliche exekutive Pfandrecht zur Sicherstellung der dort zuerkannten Fischereirechte bereits im seinerzeitigen grundherrschaftlichen Satzbuch des Dominus Wilhering zu Ottensheim per 16. 12. 1854 zu Nr 2984 - soweit ersichtlich, dort sogar mit einem ziffernmäßig bestimmten Pfandrecht - eingetragen gewesen. Somit sei aber das vorliegende Pfandrecht schon 1854, also lange vor Inkrafttreten des Grundbuchsgesetzes 1955 bzw des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1871 (beide ohne Rückwirkungsbestimmungen) in den Grundbüchern eingetragen gewesen, sodass keinerlei Veranlassung mehr bestanden habe, dieses nach der späteren Rechtslage als unzulässig zu beurteilen oder gar von Amts wegen zu löschen.Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Berichtigungsantrags. Die Antragsteller machen in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, aus Paragraph 19, GUG folge nicht, dass bei der Grundbuchsumstellung nur solche Eintragungen gespeichert werden durften, die auch den geltenden Bestimmungen entsprochen hätten. Vielmehr seien nur „mit großer Wahrscheinlichkeit" gegenstandslose Eintragungen sowie „geringfügige alte Pfandrechte" (Paragraph 19, Absatz 2, GUG) nicht zu speichern gewesen. Es müsse auch weiterhin bezweifelt werden, ob es sich bei der fraglichen Eintragung tatsächlich um eine als unzulässig von Amts wegen löschbare Eintragung gehandelt habe, zumal die pfandrechtliche Sicherstellung von Reallasten sowie wohl auch von Fischereirechten damals durchaus gebräuchlich gewesen sei und auch heute noch ein Pfandrecht an Rechten ohne weiteres verbüchert werden könne, möge dies auch selten vorkommen. Es handle sich daher um keine gemäß Paragraph 130, GBG absolut nichtige „grundbuchswidrige Eintragung". Aber selbst wenn die gegenständliche Eintragung nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen sollte, werde diese dadurch noch nicht grundbuchswidrig; vielmehr hätten derartige Formverletzungen nur mit Rekurs gegen die seinerzeitige Einverleibungsbewilligung bekämpft werden können. Darüber hinaus könne die angesprochene Eintragung auch nur dann gemäß Paragraph 130, GBG unzulässig sein, wenn sie nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchsgericht vorgelegen habe, bereits unzulässig gewesen sei. Soweit nämlich aus dem offenen historischen Grundbuch ersichtlich, sei die fragliche Eintragung (siehe Postzahlen C-1 und A2-1 zu EZ 273) im Sinn Paragraph eins, des Gesetzes vom 15. 2. 1869 RGBl 18 (= Gesetz betreffend die Rechte und das Verfahren bei der grundbücherlichen Zerteilung einer Liegenschaft) aus der bei der Stammeinlage EZ 57 KG ***** haftenden Satzpost 1 mitübertragen worden. Demzufolge war aufgrund der beiden landesgerichtlichen Urteile vom 20. 9. 1850 und 4. 5. 1854 sowie des obergerichtlichen Urteiles vom 25. 8. 1854 das gegenständliche exekutive Pfandrecht zur Sicherstellung der dort zuerkannten Fischereirechte bereits im seinerzeitigen grundherrschaftlichen Satzbuch des Dominus Wilhering zu Ottensheim per 16. 12. 1854 zu Nr 2984 - soweit ersichtlich, dort sogar mit einem ziffernmäßig bestimmten Pfandrecht - eingetragen gewesen. Somit sei aber das vorliegende Pfandrecht schon 1854, also lange vor Inkrafttreten des Grundbuchsgesetzes 1955 bzw des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1871 (beide ohne Rückwirkungsbestimmungen) in den Grundbüchern eingetragen gewesen, sodass keinerlei Veranlassung mehr bestanden habe, dieses nach der späteren Rechtslage als unzulässig zu beurteilen oder gar von Amts wegen zu löschen.