Aus der Begründung:
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 B-VG. soll darin liegen, daß Bezieher von Pensionen nach dem ASVG. gemäß § 98 ASVG. einen weitergehenden Pfändungsschutz genießen als Bezieher von Ruhegenüssen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder einem anderen, nicht dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis, denen nur die Beschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes zustatten kommen.Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 7, B-VG. soll darin liegen, daß Bezieher von Pensionen nach dem ASVG. gemäß Paragraph 98, ASVG. einen weitergehenden Pfändungsschutz genießen als Bezieher von Ruhegenüssen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder einem anderen, nicht dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis, denen nur die Beschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes zustatten kommen.
Dem Rekurswerber entgeht, daß § 98 ASVG. sich nicht nur auf Ruhebezüge beschränkt, sondern sich auf alle Ansprüche auf Geldleistungen nach dem ASVG. erstreckt und ihre Übertragung, Verpfändung und Pfändung nur in den erschöpfend angeführten Fällen des § 98 (1) Z. 1 und 2 ASVG. zuläßt. Zu den Ansprüchen nach dem ASVG. zählen aber nicht nur Pensionen, sondern z. B. auch Ansprüche auf Krankengeld, auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§§ 117 ff. ASVG.), Versehrtenrenten und die Heilbehandlung nach erlittenen Unfällen und Versehrtenrenten beim Eintritt von Berufskrankheiten (§§ 173 ff. ASVG.). Die von den Pensionen nach dem ASVG. verschiedenen Leistungen sind zum Teil zweckgebunden. Die Pensionen hingegen bezwecken, dem Berechtigten Versorgung und Unterhalt für solche Zeiträume zu sichern, in denen er aus eigener Kraft infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen. Dem Versorgungsgedanken entsprechend wurden auch die Pensionsleistungen nach dem ASVG. einem Pfändungsschutz unterworfen. Anders verhält es sich bei den Ruhegenüssen aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, die in Fortwirkung des Dienstverhältnisses gewährt werden und bei denen den Ruhegenußempfänger auch weiterhin ein gewisses Maß an Rechten und Pflichten mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber verbindet. Dies hat zur Folge, daß objektive Merkmale, nämlich die Leistungen, die dem Pfändungsschutz nach dem ASVG. unterstellt wurden, der Art und ihrem Inhalt nach grundsätzlich verschieden von jenen sind, die dem Lohnpfändungsgesetz unterliegen. Entsteht aber eine verschiedene Behandlung nur dadurch, daß objektive Merkmale aus sachlichen Erwägungen eine verschiedenartige Regelung erfordern, dann wird dadurch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt (vgl. VfGH. Slg. 2286, 2537, 3389 u. a. m.). Es besteht daher keine Handhabe, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 (1) B-VG. zu stellen.Dem Rekurswerber entgeht, daß Paragraph 98, ASVG. sich nicht nur auf Ruhebezüge beschränkt, sondern sich auf alle Ansprüche auf Geldleistungen nach dem ASVG. erstreckt und ihre Übertragung, Verpfändung und Pfändung nur in den erschöpfend angeführten Fällen des Paragraph 98, (1) Ziffer eins und 2 ASVG. zuläßt. Zu den Ansprüchen nach dem ASVG. zählen aber nicht nur Pensionen, sondern z. B. auch Ansprüche auf Krankengeld, auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraphen 117, ff. ASVG.), Versehrtenrenten und die Heilbehandlung nach erlittenen Unfällen und Versehrtenrenten beim Eintritt von Berufskrankheiten (Paragraphen 173, ff. ASVG.). Die von den Pensionen nach dem ASVG. verschiedenen Leistungen sind zum Teil zweckgebunden. Die Pensionen hingegen bezwecken, dem Berechtigten Versorgung und Unterhalt für solche Zeiträume zu sichern, in denen er aus eigener Kraft infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen. Dem Versorgungsgedanken entsprechend wurden auch die Pensionsleistungen nach dem ASVG. einem Pfändungsschutz unterworfen. Anders verhält es sich bei den Ruhegenüssen aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, die in Fortwirkung des Dienstverhältnisses gewährt werden und bei denen den Ruhegenußempfänger auch weiterhin ein gewisses Maß an Rechten und Pflichten mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber verbindet. Dies hat zur Folge, daß objektive Merkmale, nämlich die Leistungen, die dem Pfändungsschutz nach dem ASVG. unterstellt wurden, der Art und ihrem Inhalt nach grundsätzlich verschieden von jenen sind, die dem Lohnpfändungsgesetz unterliegen. Entsteht aber eine verschiedene Behandlung nur dadurch, daß objektive Merkmale aus sachlichen Erwägungen eine verschiedenartige Regelung erfordern, dann wird dadurch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt vergleiche VfGH. Slg. 2286, 2537, 3389 u. a. m.). Es besteht daher keine Handhabe, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140, (1) B-VG. zu stellen.
Zutreffend führt das Rekursgericht aus, daß schon nach der sprachlichen Fassung des § 98 ASVG. Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses nur in den dort unter Z. 1 und 2 angeführten Fällen übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. Die angeführte Gesetzesstelle erklärt - abgesehen von den dort aufgezählten Ausnahmen, nämlich zur Deckung bestimmter Vorschüsse sowie zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche - die dem Versicherten zustehenden Ansprüche für nicht pfändbar, gleichgültig, ob es sich um Ansprüche auf eine laufende Leistung oder solche auf Nachzahlung einer bereits früher fällig gewordenen Leistung handelt. Zum gleichen Ergebnis wie auf Grund der eindeutigen sprachlichen Fassung der Vorschrift des § 98 ASVG. gelangt man auf Grund der rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieser Gesetzesstelle. § 98 ASVG. übernahm, wie sich aus den Gesetzesmaterialien (Nr. 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR., VII. GP., S. 43, zu § 98 ASVG.) ergibt, den früher in den Bestimmungen des § 119 RVO. geregelten Rechtszustand.Zutreffend führt das Rekursgericht aus, daß schon nach der sprachlichen Fassung des Paragraph 98, ASVG. Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses nur in den dort unter Ziffer eins und 2 angeführten Fällen übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. Die angeführte Gesetzesstelle erklärt - abgesehen von den dort aufgezählten Ausnahmen, nämlich zur Deckung bestimmter Vorschüsse sowie zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche - die dem Versicherten zustehenden Ansprüche für nicht pfändbar, gleichgültig, ob es sich um Ansprüche auf eine laufende Leistung oder solche auf Nachzahlung einer bereits früher fällig gewordenen Leistung handelt. Zum gleichen Ergebnis wie auf Grund der eindeutigen sprachlichen Fassung der Vorschrift des Paragraph 98, ASVG. gelangt man auf Grund der rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieser Gesetzesstelle. Paragraph 98, ASVG. übernahm, wie sich aus den Gesetzesmaterialien (Nr. 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR., römisch sieben. GP., S. 43, zu Paragraph 98, ASVG.) ergibt, den früher in den Bestimmungen des Paragraph 119, RVO. geregelten Rechtszustand.
§ 119 RVO. sprach, abgesehen von bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, die Unpfändbarkeit von Versicherungsleistungen aus, ohne zwischen bereits vor längerer Zeit fällig gewordenen und laufenden Leistungen zu unterscheiden. Die gleiche Auffassung kommt auch im Schrifttum (Nowak, "Die allgemeinen Vorschriften für Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG.", Versicherungsgrundschau 1956, S. 13 ff., "Wann ist die Übertragung, Pfändung oder Verpfändung eines Leistungsanspruches zulässig", Soziale Sicherheit, 1958, S. 265, Schneider, "Die Praxis bei der Pfändung und Überweisung von Rentenbezügen nach dem ASVG.", ÖJZ. 1960, S. 116) zum Ausdruck.Paragraph 119, RVO. sprach, abgesehen von bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, die Unpfändbarkeit von Versicherungsleistungen aus, ohne zwischen bereits vor längerer Zeit fällig gewordenen und laufenden Leistungen zu unterscheiden. Die gleiche Auffassung kommt auch im Schrifttum (Nowak, "Die allgemeinen Vorschriften für Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG.", Versicherungsgrundschau 1956, S. 13 ff., "Wann ist die Übertragung, Pfändung oder Verpfändung eines Leistungsanspruches zulässig", Soziale Sicherheit, 1958, S. 265, Schneider, "Die Praxis bei der Pfändung und Überweisung von Rentenbezügen nach dem ASVG.", ÖJZ. 1960, S. 116) zum Ausdruck.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Pensionsnachzahlung, sobald sie dem Berechtigten ausbezahlt wurde, aufhört, Pensionsforderung zu sein, und in der Hand des Empfängers oder in der Masse zu Bargeld wird, weshalb die Auffassung vertreten werden könnte, daß darauf Exekution nach Maßgabe der Vorschrift des § 251 Z. 7 EO. geführt werden könnte. Desgleichen ist der Umstand nicht von Belang, ob der Gemeinschuldner Beträge für seinen Unterhalt aus der Masse erhalten hat. Denn nach den Feststellungen der Untergerichte gelangte die Pensionsnachzahlung noch nicht in die Hand des Gemeinschuldners, sondern wurde vielmehr zu Unrecht dem Masseverwalter ausgefolgt. Damit hat sich der Anspruch auf eine Geldleistung nach dem ASVG. noch nicht in dem Gemeinschuldner zugekommenes Bargeld umgewandelt, das seines Charakters als Pensionsbezug entkleidet ist. Daraus folgt aber, daß die Vorschrift des § 251 Z. 7 EO. überhaupt nicht anwendbar ist, weil der Exekution unterworfenes Bargeld beim Gemeinschuldner noch nicht vorhanden ist. Hiezu kommt, daß § 98 ASVG. ebenso wie die anderen Exekutionsbefreiungen den Zweck verfolgt, alle Eingänge aus den exekutionsfreien Einkommensquellen konkursfrei zu belassen. Der Gemeinschuldner kann Bargeld und Naturalien, die ihm aus einer solchen Quelle zukommen, verwenden wie er will. Sie sind nicht Vermögen, das dem Gemeinschuldner neu zufällt und daher zur Masse gezählt wird (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, Band I, S. 22, 23). Die Vorschrift des § 98 ASVG., die hier in Betracht kommt, bringt, wie bereits dargetan wurde, unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Unpfändbarkeit der Leistungen nach dem ASVG. in jeder Richtung gesichert und ihre einengende Auslegung ausgeschlossen sein soll. § 98 (3) ASVG ordnet über die Unpfändbarkeit der Leistungen hinaus auch die Unpfändbarkeit der Anwartschaften und sonstigen Ansprüche an. Zutreffend hat daher das Rekursgericht, anknüpfend an die Rechtsprechung (ZBl. 1916, Nr. 255, EvBl. 1958, Nr. 391) und die Rechtslehre (vgl. Neumann - Lichtblau, Manz 1929, 2. Band, S. 909), ausgesprochen, daß auch die Nachzahlung eines Pensionsbezuges im Rahmen des § 98 ASVG. unpfändbar ist, weil für die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Exekutionsbeschränkungen der Charakter des Bezuges zur Zeit der Fälligkeit desselben maßgebend ist.Dem steht auch nicht entgegen, daß die Pensionsnachzahlung, sobald sie dem Berechtigten ausbezahlt wurde, aufhört, Pensionsforderung zu sein, und in der Hand des Empfängers oder in der Masse zu Bargeld wird, weshalb die Auffassung vertreten werden könnte, daß darauf Exekution nach Maßgabe der Vorschrift des Paragraph 251, Ziffer 7, EO. geführt werden könnte. Desgleichen ist der Umstand nicht von Belang, ob der Gemeinschuldner Beträge für seinen Unterhalt aus der Masse erhalten hat. Denn nach den Feststellungen der Untergerichte gelangte die Pensionsnachzahlung noch nicht in die Hand des Gemeinschuldners, sondern wurde vielmehr zu Unrecht dem Masseverwalter ausgefolgt. Damit hat sich der Anspruch auf eine Geldleistung nach dem ASVG. noch nicht in dem Gemeinschuldner zugekommenes Bargeld umgewandelt, das seines Charakters als Pensionsbezug entkleidet ist. Daraus folgt aber, daß die Vorschrift des Paragraph 251, Ziffer 7, EO. überhaupt nicht anwendbar ist, weil der Exekution unterworfenes Bargeld beim Gemeinschuldner noch nicht vorhanden ist. Hiezu kommt, daß Paragraph 98, ASVG. ebenso wie die anderen Exekutionsbefreiungen den Zweck verfolgt, alle Eingänge aus den exekutionsfreien Einkommensquellen konkursfrei zu belassen. Der Gemeinschuldner kann Bargeld und Naturalien, die ihm aus einer solchen Quelle zukommen, verwenden wie er will. Sie sind nicht Vermögen, das dem Gemeinschuldner neu zufällt und daher zur Masse gezählt wird (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, Band römisch eins, S. 22, 23). Die Vorschrift des Paragraph 98, ASVG., die hier in Betracht kommt, bringt, wie bereits dargetan wurde, unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Unpfändbarkeit der Leistungen nach dem ASVG. in jeder Richtung gesichert und ihre einengende Auslegung ausgeschlossen sein soll. Paragraph 98, (3) ASVG ordnet über die Unpfändbarkeit der Leistungen hinaus auch die Unpfändbarkeit der Anwartschaften und sonstigen Ansprüche an. Zutreffend hat daher das Rekursgericht, anknüpfend an die Rechtsprechung (ZBl. 1916, Nr. 255, EvBl. 1958, Nr. 391) und die Rechtslehre vergleiche Neumann - Lichtblau, Manz 1929, 2. Band, S. 909), ausgesprochen, daß auch die Nachzahlung eines Pensionsbezuges im Rahmen des Paragraph 98, ASVG. unpfändbar ist, weil für die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Exekutionsbeschränkungen der Charakter des Bezuges zur Zeit der Fälligkeit desselben maßgebend ist.
Sofern der Revisionsrekurs ausführlich darauf Bezug nimmt, daß der Gemeinschuldner einen geschlossenen Zwangsausgleich nicht erfüllt und seinen Verpflichtungen im Verwertungsverfahren nicht nachgekommen sei, übersieht er, daß diese Umstände für die Beurteilung der Pfändbarkeit eines Anspruches nach § 98 ASVG. rechtlich ohne Belang sind.Sofern der Revisionsrekurs ausführlich darauf Bezug nimmt, daß der Gemeinschuldner einen geschlossenen Zwangsausgleich nicht erfüllt und seinen Verpflichtungen im Verwertungsverfahren nicht nachgekommen sei, übersieht er, daß diese Umstände für die Beurteilung der Pfändbarkeit eines Anspruches nach Paragraph 98, ASVG. rechtlich ohne Belang sind.
Da der Revisionsrekurs eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht aufzuzeigen vermochte, mußte ihm der Erfolg versagt bleiben.