Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Bestimmungen über die amtswegige Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen Eintragungen (§ 130 GBG) und von gegenstandslosen Eintragungen (§ 131 bis 135 GBG) wurden ebenso wie die Bestimmung des § 136 GBG über die anzusuchende Berichtigung des Grundbuches von unrichtigen Eintragungen im Rahmen der Erlassung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes als GBG 1955, BGBl. 39, in den wesentlichen Belangen wörtlich gleichlautend aus der Grundbuchsnovelle 1942, RGBl. I 37, übernommen. Die dort in §§ 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen sollen die Möglichkeit bieten, das Grundbuch von unzulässigen, gegenstandslosen oder unrichtigen Eintragungen zu befreien, die mit den Hilfsmitteln des damals geltenden Rechtes nicht oder nur mühsam beseitigt werden konnten und durch ihr bloßes Vorhandensein den Rechtsverkehr mit Liegenschaften schwer hemmten. Unzulässige Eintragungen sind solche Eintragungen, deren Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer bücherlichen Eintragung sein kann. Gegenstandslose Eintragungen sind solche Eintragungen, bei denen das ihren Gegenstand bildende Recht oder Recht, auf das sie sich beziehen, nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (vgl. Klang in Klang[2] III, 345).Die Bestimmungen über die amtswegige Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen Eintragungen (Paragraph 130, GBG) und von gegenstandslosen Eintragungen (Paragraph 131 bis 135 GBG) wurden ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 136, GBG über die anzusuchende Berichtigung des Grundbuches von unrichtigen Eintragungen im Rahmen der Erlassung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes als GBG 1955, Bundesgesetzblatt 39, in den wesentlichen Belangen wörtlich gleichlautend aus der Grundbuchsnovelle 1942, RGBl. römisch eins 37, übernommen. Die dort in Paragraphen eins bis 7 enthaltenen Bestimmungen sollen die Möglichkeit bieten, das Grundbuch von unzulässigen, gegenstandslosen oder unrichtigen Eintragungen zu befreien, die mit den Hilfsmitteln des damals geltenden Rechtes nicht oder nur mühsam beseitigt werden konnten und durch ihr bloßes Vorhandensein den Rechtsverkehr mit Liegenschaften schwer hemmten. Unzulässige Eintragungen sind solche Eintragungen, deren Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer bücherlichen Eintragung sein kann. Gegenstandslose Eintragungen sind solche Eintragungen, bei denen das ihren Gegenstand bildende Recht oder Recht, auf das sie sich beziehen, nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann vergleiche Klang in Klang[2] römisch drei, 345).
Es waren hinsichtlich der Verfahren zur Löschung unzulässiger Eintragungen und gegenstandsloser Eintragungen unterschiedliche Rechtsmittelbestimmungen vorgesehen. Im erstgenannten Fall waren allein die Vorschriften des (österreichischen) Allgemeinen Grundbuchsgesetzes über den Rekurs entsprechend anzuwenden. Bei der Anordnung der Löschung gegenstandsloser Eintragungen hatten sich die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes gleichfalls nach dem Grundbuchsgesetz zu richten. Im übrigen sollten für die Anfechtung von Entscheidungen im Verfahren über die Löschung gegenstandsloser Eintragungen die Vorschriften über das nichtstreitige Verfahren gelten; dies vornehmlich dann, wenn Ermittlungen über den Sachverhalt notwendig waren. Demgegenüber war für das Vorliegen einer unzulässigen Eintragung im Sinne des § 1 GB-Novelle 1942 (nunmehr § 130 GBG) allein der nötigenfalls durch Auslegung zu ermittelnde und klarzustellende Inhalt der Eintragung maßgebend (vgl. Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich II b 30, Einführung, Anm. Nr. 1 und 2 zu § 1, Anm. 1 zu § 5; Borotha, Die Grundbuchsnovelle 1942, DR (C) 1942, 137 f).Es waren hinsichtlich der Verfahren zur Löschung unzulässiger Eintragungen und gegenstandsloser Eintragungen unterschiedliche Rechtsmittelbestimmungen vorgesehen. Im erstgenannten Fall waren allein die Vorschriften des (österreichischen) Allgemeinen Grundbuchsgesetzes über den Rekurs entsprechend anzuwenden. Bei der Anordnung der Löschung gegenstandsloser Eintragungen hatten sich die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes gleichfalls nach dem Grundbuchsgesetz zu richten. Im übrigen sollten für die Anfechtung von Entscheidungen im Verfahren über die Löschung gegenstandsloser Eintragungen die Vorschriften über das nichtstreitige Verfahren gelten; dies vornehmlich dann, wenn Ermittlungen über den Sachverhalt notwendig waren. Demgegenüber war für das Vorliegen einer unzulässigen Eintragung im Sinne des Paragraph eins, GB-Novelle 1942 (nunmehr Paragraph 130, GBG) allein der nötigenfalls durch Auslegung zu ermittelnde und klarzustellende Inhalt der Eintragung maßgebend vergleiche Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich römisch zwei b 30, Einführung, Anmerkung Nr. 1 und 2 zu Paragraph eins,, Anmerkung 1 zu Paragraph 5,; Borotha, Die Grundbuchsnovelle 1942, DR (C) 1942, 137 f).
Soweit nun Feil in seinen zitierten Ausführungen die Auffassung vertritt, daß auch bei der amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen gemäß § 130 GBG für die Anfechtung des Beschlusses die Vorschriften der §§ 9 ff. AußStrG zu gelten hätten, da nach § 134 lit. d GBG die Vorschriften der §§ 122 GBG nur für den Beschluß anzuwenden seien, mit dem die Löschung einer gegenstandslosen Eintragung angeordnet werde, und der Gesetzgeber deutlich zwischen unzulässigen und gegenstandslosen Eintragungen unterscheide, so wird damit nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß § 130 GBG aus den dargelegten Erwägungen nur die entsprechende Anwendung der Rekursvorschriften des Grundbuchsgesetzes vorsieht und die Bestimmungen des § 134 lit. d im Fall der Löschung einer unzulässigen Eintragung überhaupt keine Anwendung zu finden hat. Damit kann auch außer Betracht bleiben, ob in diesem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 2 AußStrG gegeben wären.Soweit nun Feil in seinen zitierten Ausführungen die Auffassung vertritt, daß auch bei der amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen gemäß Paragraph 130, GBG für die Anfechtung des Beschlusses die Vorschriften der Paragraphen 9, ff. AußStrG zu gelten hätten, da nach Paragraph 134, Litera d, GBG die Vorschriften der Paragraphen 122, GBG nur für den Beschluß anzuwenden seien, mit dem die Löschung einer gegenstandslosen Eintragung angeordnet werde, und der Gesetzgeber deutlich zwischen unzulässigen und gegenstandslosen Eintragungen unterscheide, so wird damit nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß Paragraph 130, GBG aus den dargelegten Erwägungen nur die entsprechende Anwendung der Rekursvorschriften des Grundbuchsgesetzes vorsieht und die Bestimmungen des Paragraph 134, Litera d, im Fall der Löschung einer unzulässigen Eintragung überhaupt keine Anwendung zu finden hat. Damit kann auch außer Betracht bleiben, ob in diesem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG gegeben wären.
Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin bezieht sich § 134 GBG demnach nicht auf das Verfahren hinsichtlich unzulässiger Eintragungen. Aber auch bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung würden im Sinne des § 134 lit. d GBG die Rechtsmittelbestimmungen des Grundbuchsgesetzes gelten. Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des Außerstreitverfahrens haben für die Anfechtung sonstiger Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandsloser Eintragungen Anwendung zu finden. Dabei handelt es sich etwa um Beschlüsse nach § 133 Abs. 1 lit. c GBG, in denen im allgemeinen erst nach entsprechenden Erhebungen festgestellt werden kann, daß eine Eintragung gegenstandslos ist.Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin bezieht sich Paragraph 134, GBG demnach nicht auf das Verfahren hinsichtlich unzulässiger Eintragungen. Aber auch bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung würden im Sinne des Paragraph 134, Litera d, GBG die Rechtsmittelbestimmungen des Grundbuchsgesetzes gelten. Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des Außerstreitverfahrens haben für die Anfechtung sonstiger Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandsloser Eintragungen Anwendung zu finden. Dabei handelt es sich etwa um Beschlüsse nach Paragraph 133, Absatz eins, Litera c, GBG, in denen im allgemeinen erst nach entsprechenden Erhebungen festgestellt werden kann, daß eine Eintragung gegenstandslos ist.
Da das Rekursgericht sohin den Rekurs der Pfandgläubigerin gegen den erstgerichtlichen Löschungsbeschluß mit Recht als verspätet zurückgewiesen hat, muß dem dagegen gerichteten Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.