1. Die Antragsgegnerin gesteht in ihrem Revisionsrekurs zu, dass sich der Mauerdurchbruch, dessen Schließung das Rekursgericht aufgetragen hat, (nunmehr) in der Außenhaut des Hauses befindet, demnach einen allgemeinen Teil des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, welcher gemäß § 3 Abs 1 MRG im „ortsüblichen Standard" zu erhalten ist. Es trifft zu, dass der ortsübliche Standard im Sinn des § 3 Abs 1 MRG auch an den geltenden Bauvorschriften gemessen wird (vgl RIS-Justiz RS0020937; RS0116055).1. Die Antragsgegnerin gesteht in ihrem Revisionsrekurs zu, dass sich der Mauerdurchbruch, dessen Schließung das Rekursgericht aufgetragen hat, (nunmehr) in der Außenhaut des Hauses befindet, demnach einen allgemeinen Teil des Hauses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) betrifft, welcher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MRG im „ortsüblichen Standard" zu erhalten ist. Es trifft zu, dass der ortsübliche Standard im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, MRG auch an den geltenden Bauvorschriften gemessen wird vergleiche RIS-Justiz RS0020937; RS0116055).
2. Das Rekursgericht hat trotz der seinerzeitigen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Mauerdurchbruchs dessen Schließung angeordneten, weil dieser Durchbruch nicht mehr seine frührere Funktion, nämlich die Verbindung zum - inzwischen abgetragenen (!) - Nachbarhaus erfüllt, sondern inzwischen durch die Außenhaut ins Freie führt und derzeit nur mit Holz verschalt ist. Die darauf bezogene Ansicht des Rekursgerichts, ein ins Freie führender, nur mit Holz verschalter Mauerdurchbruch in der Hausaußenwand entspreche nicht dem „ortsüblichen Standard" des § 3 Abs 1 MRG und sei daher zu verschließen, stellt eine Selbstverständlichkeit, jedenfalls aber keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.2. Das Rekursgericht hat trotz der seinerzeitigen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Mauerdurchbruchs dessen Schließung angeordneten, weil dieser Durchbruch nicht mehr seine frührere Funktion, nämlich die Verbindung zum - inzwischen abgetragenen (!) - Nachbarhaus erfüllt, sondern inzwischen durch die Außenhaut ins Freie führt und derzeit nur mit Holz verschalt ist. Die darauf bezogene Ansicht des Rekursgerichts, ein ins Freie führender, nur mit Holz verschalter Mauerdurchbruch in der Hausaußenwand entspreche nicht dem „ortsüblichen Standard" des Paragraph 3, Absatz eins, MRG und sei daher zu verschließen, stellt eine Selbstverständlichkeit, jedenfalls aber keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Da die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend macht, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Da die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF geltend macht, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.