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Entscheidung 5 Ob 241/06m×

Entscheidung 5 Ob 241/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob241/06m

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) Christian F*****, 2) Katharina F*****, beide *****, beide vertreten durch den Mieterschutzverband Österreichs, 1070 Wien, Döblergasse 2, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2006, GZ 39 R 111/06x-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragsgegnerin gesteht in ihrem Revisionsrekurs zu, dass sich der Mauerdurchbruch, dessen Schließung das Rekursgericht aufgetragen hat, (nunmehr) in der Außenhaut des Hauses befindet, demnach einen allgemeinen Teil des Hauses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) betrifft, welcher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MRG im „ortsüblichen Standard" zu erhalten ist. Es trifft zu, dass der ortsübliche Standard im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, MRG auch an den geltenden Bauvorschriften gemessen wird vergleiche RIS-Justiz RS0020937; RS0116055).

2. Das Rekursgericht hat trotz der seinerzeitigen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Mauerdurchbruchs dessen Schließung angeordneten, weil dieser Durchbruch nicht mehr seine frührere Funktion, nämlich die Verbindung zum - inzwischen abgetragenen (!) - Nachbarhaus erfüllt, sondern inzwischen durch die Außenhaut ins Freie führt und derzeit nur mit Holz verschalt ist. Die darauf bezogene Ansicht des Rekursgerichts, ein ins Freie führender, nur mit Holz verschalter Mauerdurchbruch in der Hausaußenwand entspreche nicht dem „ortsüblichen Standard" des Paragraph 3, Absatz eins, MRG und sei daher zu verschließen, stellt eine Selbstverständlichkeit, jedenfalls aber keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.

Da die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF geltend macht, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E82494 5Ob241.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00241.06M.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20061114_OGH0002_0050OB00241_06M0000_000