Aus der Begründung:
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe eines Ringes und des gegenständlichen Sparbuches hinreichend bescheinigt. Allein der Rekurswerberin entgeht, daß das von ihr beantragte Sicherungsmittel in der vorliegenden Form nicht statthaft ist. Unter den im § 382 EO. demonstrativ aufgezählten Sicherungsmitteln sind die gerichtliche Hinterlegung und die Anordnung einer Verwahrung angeführt. Die Verwaltung und Verwahrung beweglicher Sachen kann auch unter sinngemäßer Anwendung anderer für das Exekutionsverfahren geltender Vorschriften erfolgen (Walker, Österr. Exekutionsrecht[4] S. 374). Es könnte die Bestellung einer dritten Person als Verwahrer beantragt werden. Es kann aber nicht angeordnet werden, daß Fahrnisse in der Verwahrung des Gerichtskommissärs über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Funktion, nämlich nach der Rechtskraft der Einantwortung, verbleiben.Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe eines Ringes und des gegenständlichen Sparbuches hinreichend bescheinigt. Allein der Rekurswerberin entgeht, daß das von ihr beantragte Sicherungsmittel in der vorliegenden Form nicht statthaft ist. Unter den im Paragraph 382, EO. demonstrativ aufgezählten Sicherungsmitteln sind die gerichtliche Hinterlegung und die Anordnung einer Verwahrung angeführt. Die Verwaltung und Verwahrung beweglicher Sachen kann auch unter sinngemäßer Anwendung anderer für das Exekutionsverfahren geltender Vorschriften erfolgen (Walker, Österr. Exekutionsrecht[4] S. 374). Es könnte die Bestellung einer dritten Person als Verwahrer beantragt werden. Es kann aber nicht angeordnet werden, daß Fahrnisse in der Verwahrung des Gerichtskommissärs über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Funktion, nämlich nach der Rechtskraft der Einantwortung, verbleiben.
Strittig ist die Frage der Gefährdung des als bescheinigt angenommenen Anspruches. Diesbezüglich gelangt, da keine Geldforderung gesichert werden soll, § 381 EO. zur Anwendung. Nach der angeführten Gesetzesstelle können zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn 1. zu besorgen ist, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, oder 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.Strittig ist die Frage der Gefährdung des als bescheinigt angenommenen Anspruches. Diesbezüglich gelangt, da keine Geldforderung gesichert werden soll, Paragraph 381, EO. zur Anwendung. Nach der angeführten Gesetzesstelle können zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn 1. zu besorgen ist, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, oder 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
Der Klägerin ist zuzubilligen, daß in der Judikatur zum Teil die Auffassung vertreten wurde, daß die nach § 381 Z. 1 EO. geforderte objektive Gefährdung des Anspruches schon dann gegeben sei, wenn eine Vereitlung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung nur abstrakt droht (SZ. XXVIII 215, SZ. XXXIII 78).Der Klägerin ist zuzubilligen, daß in der Judikatur zum Teil die Auffassung vertreten wurde, daß die nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO. geforderte objektive Gefährdung des Anspruches schon dann gegeben sei, wenn eine Vereitlung oder erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung nur abstrakt droht (SZ. römisch 28 215, SZ. römisch 33 78).
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1964 Nr. 371, JBl. 1970 S. 322, MietSlg. 21.913 u. a.) hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß bei der Beurteilung der Frage der Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 EO. jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Da § 381 EO. die Worte "besorgen" und "drohen" enthält, müssen noch Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Vereitlung oder Gewaltanwendung als wahrscheinlich, somit eine konkrete Gefährdung als gegeben erscheinen lassen. Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Ausführungen der Rekurswerberin keinen Anlaß.Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1964 Nr. 371, JBl. 1970 S. 322, MietSlg. 21.913 u. a.) hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß bei der Beurteilung der Frage der Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO. jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Da Paragraph 381, EO. die Worte "besorgen" und "drohen" enthält, müssen noch Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Vereitlung oder Gewaltanwendung als wahrscheinlich, somit eine konkrete Gefährdung als gegeben erscheinen lassen. Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Ausführungen der Rekurswerberin keinen Anlaß.
Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung darauf, daß der Beklagten die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen wurde. Das trifft aber nicht zu, weil das Verlassenschaftsgericht der Beklagten die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses nicht überließ. Daß die Beklagte sich aber weigert, den gegenständlichen Ring und das in Betracht kommende Sparbuch auszufolgen, stellt noch keine konkrete Anspruchsgefährdung dar. Aber auch der Umstand, daß die Einantwortung des Nachlasses bevorsteht und die Beklagte nach der Einantwortung in die Lage versetzt wird, über das Sparbuch und den Ring zu verfügen, führt für die Klägerin zu keinem günstigeren Ergebnis. Daß sich nämlich die Beklagte durch die Realisierung des Sparbuches sowie durch den allfälligen Verkauf des Ringes ihren Verbindlichkeiten entziehen könnte, ist weder behauptet noch bescheinigt worden.
Dem Rekursgericht ist auch beizutreten, daß nach § 390 EO. die fehlende Bescheinigung einer Gefahr, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[3], 2. Band S. 1241) ausgesprochen hat (GlUNF. 7104, 5 Ob 161/62 u. a.), nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzt werden kann.Dem Rekursgericht ist auch beizutreten, daß nach Paragraph 390, EO. die fehlende Bescheinigung einer Gefahr, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[3], 2. Band S. 1241) ausgesprochen hat (GlUNF. 7104, 5 Ob 161/62 u. a.), nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzt werden kann.