Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend den Anteil B-LNR 135 (610/100.000) an der Liegenschaft EZ 27*****, sodaß in der Folge der Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen nur insofern wiedergegeben wird, als es zur Erledigung des diesen Liegenschaftsanteil betreffenden Revisionsrekurses erforderlich ist.
Eigentümerin des genannten Liegenschaftsanteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, war die G***** Betriebsgesellschaft mbH (TZ 222/1990). Im Rang TZ 1364/1991 war zugunsten der Antragstellerin und ihres (inzwischen verstorbenen) Ehegatten, dessen Nachlaß ihr eingeantwortet wurde, die Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG eingetragen, schließlich zu TZ 194/1995 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin vorgemerkt worden, und zwar in diesem laufenden Rang (B-LNR 135 h), obgleich der Bewilligungsbeschluß des Rekursgerichtes antragsgemäß auf Bewilligung der Vormerkung im Rang der Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG 1995 und (? !) im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 gelautet hatte. Dieser Beschluß des Rekursgerichtes und die betreffende Vollzugsanordnung des Erstgerichtes wurde an den ersten Vertreter der Antragstellerin gemäß Zustellverfügung am 15.5.1995 abgefertigt.Eigentümerin des genannten Liegenschaftsanteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, war die G***** Betriebsgesellschaft mbH (TZ 222 aus 1990,). Im Rang TZ 1364 aus 1991, war zugunsten der Antragstellerin und ihres (inzwischen verstorbenen) Ehegatten, dessen Nachlaß ihr eingeantwortet wurde, die Anmerkung gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG eingetragen, schließlich zu TZ 194 aus 1995, das Eigentumsrecht für die Antragstellerin vorgemerkt worden, und zwar in diesem laufenden Rang (B-LNR 135 h), obgleich der Bewilligungsbeschluß des Rekursgerichtes antragsgemäß auf Bewilligung der Vormerkung im Rang der Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG 1995 und (? !) im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 gelautet hatte. Dieser Beschluß des Rekursgerichtes und die betreffende Vollzugsanordnung des Erstgerichtes wurde an den ersten Vertreter der Antragstellerin gemäß Zustellverfügung am 15.5.1995 abgefertigt.
Mit Antrag vom 10.4.1996, TZ 549/96, beantragte die Antragstellerin ob anderen und den genannten Liegenschaftsanteilen "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94" jeweils die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung (TZ 549/96). Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Rechtfertigung im wesentlichen antragsgemäß, jedoch unter Streichung der im Antrag enthaltenen Wörter "im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Im Grundbuch wurde dieser Bewilligungsbeschluß unter B-LNR 135 i mit der Eintragung "549/1996 Rechtfertigung" eingetragen. Die Eintragung bringt also zum Ausdruck, daß die seinerzeit im laufenden Rang TZ 194/1995 vorgenommene Vormerkung als gerechtfertigt erkannt wurde.Mit Antrag vom 10.4.1996, TZ 549/96, beantragte die Antragstellerin ob anderen und den genannten Liegenschaftsanteilen "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94" jeweils die Bewilligung der Anmerkung der Rechtfertigung (TZ 549/96). Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Rechtfertigung im wesentlichen antragsgemäß, jedoch unter Streichung der im Antrag enthaltenen Wörter "im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Im Grundbuch wurde dieser Bewilligungsbeschluß unter B-LNR 135 i mit der Eintragung "549/1996 Rechtfertigung" eingetragen. Die Eintragung bringt also zum Ausdruck, daß die seinerzeit im laufenden Rang TZ 194 aus 1995, vorgenommene Vormerkung als gerechtfertigt erkannt wurde.
Gegen den letztgenannten Beschluß des Erstgerichtes erhob die Antragstellerin insoweit Rekurs, als bezüglich der Liegenschaftsanteile B-LNR 135, der Liegenschaft 27***** "bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes ........ lediglich im Rahmen der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes B-LNR 135 b (TZ 1364) die Anmerkung der Rechtfertigung bewilligt wurde und nicht auch im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94". Die Antragstellerin begehrte daher, in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes "auch im Range des Ranordnungsbeschlusses TZ 51/94 die Anmerkung der Rechtfertigung zu bewilligen".
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin (mangels Beschwer) zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht verneinte das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im wesentlichen mit der Begründung, daß die Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum (TZ 1364/91) der Anmerkung der Rangordnung (TZ 51/94) vorangehe. Die Antragstellerin werde daher durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum nicht beschwert, zumal aus dem Grundbuch auf Grund dieser Eintragung nicht löschbare Pfandrechte (§ 24 a Abs 3 Z 1 bis 3 WEG), die nach der Anmerkung der Rangordnung TZ 51/94 erfolgt wären, nicht ersichtlich seien.Das Rekursgericht verneinte das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im wesentlichen mit der Begründung, daß die Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum (TZ 1364/91) der Anmerkung der Rangordnung (TZ 51/94) vorangehe. Die Antragstellerin werde daher durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum nicht beschwert, zumal aus dem Grundbuch auf Grund dieser Eintragung nicht löschbare Pfandrechte (Paragraph 24, a Absatz 3, Ziffer eins bis 3 WEG), die nach der Anmerkung der Rangordnung TZ 51/94 erfolgt wären, nicht ersichtlich seien.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentlcihe Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß die Anmerkung der Rechtfertigung auch im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 51/94 bewilligt werde; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.