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Entscheidung 5 Ob 2417/96v×

Entscheidung 5 Ob 2417/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2417/96v

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches L*****, Häuser A*****, vertreten durch Dr.Peter Wiesauer und Dr.Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Hanns H*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 19.645,92 s.A. und Unterlassung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.September 1996, GZ 14 R 169/96p-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 7.Mai 1996, 15 C 35/95z-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, jedwede Einräumung von Benützungsrechten an Dritte, insbesondere die Vermietung, die das Abstellen von PKW im Hof und in der Durchfahrt, also allgemeinen Teiles der Liegenschaft, zu unterlassen und die bisher widerrechtlich erzielten Mieterlöse von S 19.645,92 herauszugeben. Im Miteigentum (Wohnungseigentum) des Beklagten stünden nämlich nur zwei Garagen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, er sei im Hinblick auf das an den Garagen bestehende Ehegattenwohnungseigentum allein passiv nicht legitimiert. Überdies sei er auf Grund einer seit Jahrzehnten bestehenden Benützungsregelung auch zur Vermietung des streitgegenständlichen Abstellplatzes berechtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte eine konkludent zustande gekommene Benützungsregelung im Sinne des Vorbringens des Beklagten fest und erachtete auch den Einwand der mangelnden Passivlegitimation für zutreffend.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei.

In Erledigung der von der klagenden Partei erhobenen Beweisrüge übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsansicht in beiden Punkten (mangelnde Passivlegitimation des Beklagten als bloß eines der Ehegattenwohnungseigentümer; konkludentes Zustandekommen einer Benützungsregelung betreffend den streitgegenständlichen Abstellplatz zu Gunsten des Beklagten).

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob bei einer Klage aus dem Wohnungseigentumsverhältnis Ehegatten auch dann eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, wenn nicht unmittelbar über den sich auf das Wohnungseigentum bzw auf ein Zubehörswohnungseigentum beziehenden Mindestanteil verfügt werde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen klagestattgebend abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu möge ihr nicht Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden.

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision aus folgenden Gründen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO) nicht zulässig:

Die vom Berufungsgericht als wesentlich bezeichnete Rechtsfrage ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht entscheidungswesentlich, weil die Abweisung der Klage schon wegen der festgestellten, konkludent zustande gekommenen Benützungsregelung des vom Beklagten benützten (=vermieteten) Abstellplatzes erfolgte.

In der Wertung eines bestimmten Verhaltens als konkludente Vertragsgestaltung im Einzelfall liegt jedoch im allgemeinen - vom hier nicht gegebenen Fall einer unvertretbaren Überschreitung des dabei immer gegebenen Beurteilungsspielraumes oder der Vernachlässigung der von der Rechtsprechung hiezu erarbeiteten Grundsätze abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0043253).

Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E45809 05A24176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02417.96V.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0050OB02417_96V0000_000