Begründung:
Die klagende Partei begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, jedwede Einräumung von Benützungsrechten an Dritte, insbesondere die Vermietung, die das Abstellen von PKW im Hof und in der Durchfahrt, also allgemeinen Teiles der Liegenschaft, zu unterlassen und die bisher widerrechtlich erzielten Mieterlöse von S 19.645,92 herauszugeben. Im Miteigentum (Wohnungseigentum) des Beklagten stünden nämlich nur zwei Garagen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, er sei im Hinblick auf das an den Garagen bestehende Ehegattenwohnungseigentum allein passiv nicht legitimiert. Überdies sei er auf Grund einer seit Jahrzehnten bestehenden Benützungsregelung auch zur Vermietung des streitgegenständlichen Abstellplatzes berechtigt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte eine konkludent zustande gekommene Benützungsregelung im Sinne des Vorbringens des Beklagten fest und erachtete auch den Einwand der mangelnden Passivlegitimation für zutreffend.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei.
In Erledigung der von der klagenden Partei erhobenen Beweisrüge übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsansicht in beiden Punkten (mangelnde Passivlegitimation des Beklagten als bloß eines der Ehegattenwohnungseigentümer; konkludentes Zustandekommen einer Benützungsregelung betreffend den streitgegenständlichen Abstellplatz zu Gunsten des Beklagten).
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob bei einer Klage aus dem Wohnungseigentumsverhältnis Ehegatten auch dann eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, wenn nicht unmittelbar über den sich auf das Wohnungseigentum bzw auf ein Zubehörswohnungseigentum beziehenden Mindestanteil verfügt werde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen klagestattgebend abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu möge ihr nicht Folge gegeben werden.