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Entscheidung 5 Ob 242/08m×

Entscheidung 5 Ob 242/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob242/08m

Entscheidungsdatum

04.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef Z*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Josef Walter K*****, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, und 2. Christine K*****, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. April 2008, GZ 21 R 83/08a-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger wegen unleidlichen Verhaltens vor allem des Erstbeklagten gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt. In der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes sei falsch, weil das dem Erstbeklagten vorgeworfene (nach den Feststellungen ständige, auch am Gang des Hauses erfolgende und in seiner Lautstärke das Ausmaß eines Brüllens erreichende) Rülpsen als diagnostiziertes Leiden unverschuldet und für ihn unbeeinflussbar sei.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt der hier in Rede stehende Kündigungsgrund kein Verschulden des gekündigten Mieters voraus, sondern es kommt darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine (geistige) Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0067733, RS0070243). Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als typische Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0020957 [T4]). Generell kommt der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0042984 [T11]).

Eine dennoch zu korrigierende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Zum Einen, weil das Rülpsen des Erstbeklagten - ungeachtet seiner Ursache in einer Krankheit - wegen der Intensität dieses Verhaltens (Zeitraum, über den es gesetzt wurde, Häufigkeit der einzelnen Vorfälle und deren Lautstärke) aus der Sicht der Mitmieter unzumutbar ist; zum Anderen, weil darüber hinaus auch weitere Fehlverhalten des Erstbeklagten feststehen (wie [nicht nur dreimalige, sondern] „immer wieder" vorkommende Beschimpfungen der Mitbewohner, aber auch das wiederholte Blockieren von gemieteten Garagen und Parkplätzen anderer Mitmieter), die in keinem Zusammenhang mit der Krankheit des Erstbeklagten stehen und nicht vernachlässigt werden dürfen. Wenn daher das Berufungsgericht unter diesen Umständen des konkreten Einzelfalls nach der erforderlichen Gesamtschau (RIS-Justiz RS0070321, RS0067669) bei der Interessenabwägung zu dem für den Erstbeklagten negativen Ergebnis kommt, dass sein Verhalten insgesamt als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes objektiv in Erscheinung tritt, so ist dies nicht als revisible Fehlbeurteilung zu beanstanden.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E89130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00242.08M.1104.000

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20081104_OGH0002_0050OB00242_08M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020957 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Bei gewissen Verhaltensweisen muss aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, dh für die Mitbewohner unerträglich is …
RS0042984 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.
RS0067669 Rechtssatz 08.09.1954Zivilrecht
Bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 3 MG ist das Verhalten des Gekündigten in seiner Gesamtheit zu beurteilen, nicht in einzelne Fakten zu zerlegen.
RS0067733 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung …
RS0070243 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
RS0070321 Rechtssatz 11.12.1985Zivilrecht
Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Der Kündigu …