[4] Der dagegen erhobene – im Hinblick auf die Berichtigung der Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht von den Vorinstanzen zutreffend als außerordentlich gewertete (RIS-Justiz RS0110049 [T13, T21]) – Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Die Revisionsrekurswerber machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle zum Umfang der in den Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG aufzunehmenden Fragen und meinen, „die richtige Aufteilung der Baukosten auch hinsichtlich der Einhaltung der Nutzwertkriterien“ sei Bestandteil eines derartigen Verfahrens. Sie streben damit die inhaltliche Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses (in Bezug auf seine Vollständigkeit) an, setzen sich aber mit der tragenden Begründung des Rekursgerichts nicht auseinander, das den Rekurs der Antragsteller insoweit nicht inhaltlich behandelte, sondern die Nichtaufnahme der beiden von den Revisionsrekurswerbern formulierten Ergänzungsfragen als nach § 45 AußStrG unanfechtbar wertete. [5] 1. Die Revisionsrekurswerber machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle zum Umfang der in den Beweisbeschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG aufzunehmenden Fragen und meinen, „die richtige Aufteilung der Baukosten auch hinsichtlich der Einhaltung der Nutzwertkriterien“ sei Bestandteil eines derartigen Verfahrens. Sie streben damit die inhaltliche Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses (in Bezug auf seine Vollständigkeit) an, setzen sich aber mit der tragenden Begründung des Rekursgerichts nicht auseinander, das den Rekurs der Antragsteller insoweit nicht inhaltlich behandelte, sondern die Nichtaufnahme der beiden von den Revisionsrekurswerbern formulierten Ergänzungsfragen als nach Paragraph 45, AußStrG unanfechtbar wertete.
[6] 2. Nähere Ausführungen dazu, weshalb der Rekurs der Antragsteller entgegen dieser Rechtsauffassung des Rekursgerichts doch zulässig und daher inhaltlich zu behandeln wäre, sind dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen, der auf § 45 AußStrG gar nicht Bezug nimmt. Die Revisionsrekurswerber gestehen vielmehr ausdrücklich zu, dass die beiden Ergänzungsfragen, die die Kriterien für die Nutzwertermittlung in den drei Bauabschnitten einerseits und die Berücksichtigung der rechtskräftigen Nutzwertfestlegung bei der Berechnung der Wohnnutzwerte andererseits betreffen, sich „nicht direkt“ auf die Baukosten beziehen. Sie selbst bezeichnen diese Themen nur als „Unterfragen oder Vorfragen, die aber Einfluss auf die Überprüfung der Richtigkeit der Baukosten des zu tragenden Baukostenanteils haben“. Dass diese Aspekte notwendiger Inhalt des besonderen Verfahrens nach § 22 Abs 2 WGG (vgl hiezu Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht I23 § 22 WGG Rz 4) und aus diesem Grund obligatorischer Bestandteil eines Beschlusses nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG wären, behaupten sie gar nicht. Ob daraus allein eine gesonderte Anfechtbarkeit des Beschlusses abzuleiten wäre, ist damit nicht weiter zu erörtern. [6] 2. Nähere Ausführungen dazu, weshalb der Rekurs der Antragsteller entgegen dieser Rechtsauffassung des Rekursgerichts doch zulässig und daher inhaltlich zu behandeln wäre, sind dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen, der auf Paragraph 45, AußStrG gar nicht Bezug nimmt. Die Revisionsrekurswerber gestehen vielmehr ausdrücklich zu, dass die beiden Ergänzungsfragen, die die Kriterien für die Nutzwertermittlung in den drei Bauabschnitten einerseits und die Berücksichtigung der rechtskräftigen Nutzwertfestlegung bei der Berechnung der Wohnnutzwerte andererseits betreffen, sich „nicht direkt“ auf die Baukosten beziehen. Sie selbst bezeichnen diese Themen nur als „Unterfragen oder Vorfragen, die aber Einfluss auf die Überprüfung der Richtigkeit der Baukosten des zu tragenden Baukostenanteils haben“. Dass diese Aspekte notwendiger Inhalt des besonderen Verfahrens nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG vergleiche hiezu Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht I23 Paragraph 22, WGG Rz 4) und aus diesem Grund obligatorischer Bestandteil eines Beschlusses nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG wären, behaupten sie gar nicht. Ob daraus allein eine gesonderte Anfechtbarkeit des Beschlusses abzuleiten wäre, ist damit nicht weiter zu erörtern.
[7] 3. Entgegen § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG führt der als außerordentlich zu wertende Revisionsrekurs daher keine ausreichenden Gründe an, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs 1 AußStrG der Revisionsrekurs zur Frage der Zulässigkeit ihres Rekurses und der Anfechtbarkeit der Unterlassung der Aufnahme einzelner Fragen in den erstinstanzlichen Beschluss zulässig sein soll, sodass er nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043654 [T4]). Da sich die Revisionsrekurswerber auch mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, wonach jener Teil des Beschlusses, der sich gar nicht auf die Baukosten bezieht, als der Stoffsammlung dienender Auftrag bzw eine solche Verfügung im Sinn des § 45 Abs 2 AußStrG iVm § 37 MRG (und § 22 Abs 4 WGG) unanfechtbar sei, nicht substantiiert auseinandersetzen, erweist sich auch die Rechtsrüge selbst als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0042779). [7] 3. Entgegen Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG führt der als außerordentlich zu wertende Revisionsrekurs daher keine ausreichenden Gründe an, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG der Revisionsrekurs zur Frage der Zulässigkeit ihres Rekurses und der Anfechtbarkeit der Unterlassung der Aufnahme einzelner Fragen in den erstinstanzlichen Beschluss zulässig sein soll, sodass er nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043654 [T4]). Da sich die Revisionsrekurswerber auch mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, wonach jener Teil des Beschlusses, der sich gar nicht auf die Baukosten bezieht, als der Stoffsammlung dienender Auftrag bzw eine solche Verfügung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, MRG (und Paragraph 22, Absatz 4, WGG) unanfechtbar sei, nicht substantiiert auseinandersetzen, erweist sich auch die Rechtsrüge selbst als nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0042779).
[8] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG). [8] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).