Dieser Revisionsrekurs erweist sich als zulässig und berechtigt.
Der Grundbuchsstand bei Bewilligung des nunmehr zum Teil abgewiesenen Grundbuchsgesuchs wies unter B-LNR 5 jenen Mindestanteil (71/510) aus, der vom grundbücherlichen Eigentümer, der K*****gesellschaft m. b. H., der Antragstellerin im Rang 4389/1997 übereignet werden sollte. Er war nach Unterteilung des ehemaligen Wohnungseigentumsobjektes III in zwei selbständige Objekte (IIIa und IIIb) auf Grund eines Wohnungseigentumsänderungsvertrages vom 9. 3. 1998 eingetragen worden. Mit dieser Eintragung ist eine - wenn auch nur geringfügige - Änderung der Miteigentumsanteile aller Miteigentümer einhergegangen. Mit Beschluß des erkennenden Senates vom 13. 10. 1998, 5 Ob 241/98x, wurde jedoch das diesbezügliche Eintragungsgesuch abgewiesen, sodaß die K*****gesellschaft m. b. H. Eigentümerin von 174/514 Anteilen mit Wohnungseigentum an top III ist; der an die Antragstellerin verkaufte Miteigentumsanteil von 71/510 mit Wohnungseigentum an top IIIa gehört nicht dem Grundbuchsstand an.Der Grundbuchsstand bei Bewilligung des nunmehr zum Teil abgewiesenen Grundbuchsgesuchs wies unter B-LNR 5 jenen Mindestanteil (71/510) aus, der vom grundbücherlichen Eigentümer, der K*****gesellschaft m. b. H., der Antragstellerin im Rang 4389 aus 1997, übereignet werden sollte. Er war nach Unterteilung des ehemaligen Wohnungseigentumsobjektes römisch drei in zwei selbständige Objekte (römisch drei a und römisch drei b) auf Grund eines Wohnungseigentumsänderungsvertrages vom 9. 3. 1998 eingetragen worden. Mit dieser Eintragung ist eine - wenn auch nur geringfügige - Änderung der Miteigentumsanteile aller Miteigentümer einhergegangen. Mit Beschluß des erkennenden Senates vom 13. 10. 1998, 5 Ob 241/98x, wurde jedoch das diesbezügliche Eintragungsgesuch abgewiesen, sodaß die K*****gesellschaft m. b. H. Eigentümerin von 174/514 Anteilen mit Wohnungseigentum an top römisch drei ist; der an die Antragstellerin verkaufte Miteigentumsanteil von 71/510 mit Wohnungseigentum an top römisch drei a gehört nicht dem Grundbuchsstand an.
Daraus folgt, daß der Mindestanteil, hinsichtlich dessen die Antragstellerin die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes samt Wohnungseigentum an der Wohnung top IIIa begehrt, rechtlich noch gar nicht existent ist. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts kann aber gemäß § 12 Abs 1 WEG nur auf einen festgesetzten Mindestanteil erfolgen. Daran scheitert gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG das Eintragungsgesuch der Antragstellerin.Daraus folgt, daß der Mindestanteil, hinsichtlich dessen die Antragstellerin die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes samt Wohnungseigentum an der Wohnung top römisch drei a begehrt, rechtlich noch gar nicht existent ist. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts kann aber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG nur auf einen festgesetzten Mindestanteil erfolgen. Daran scheitert gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG das Eintragungsgesuch der Antragstellerin.
Die unterbliebene Eigentumseinverleibung der Antragstellerin wiederum hat zur Folge, daß die gesetzliche Grundlage des § 57 GBG für die von der Antragstellerin begehrte Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens fehlt. Das Recht, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch zu begehren, steht nämlich nur dem Erwerber zu.Die unterbliebene Eigentumseinverleibung der Antragstellerin wiederum hat zur Folge, daß die gesetzliche Grundlage des Paragraph 57, GBG für die von der Antragstellerin begehrte Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens fehlt. Das Recht, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch zu begehren, steht nämlich nur dem Erwerber zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.