Entscheidung 5 Ob 243/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Wohnrechtssache der Antragsteller 1.) Werner M***** und 2.) Iris M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Brigitte H*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.929,78 (Rückforderung einer Ablöse gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 13 WGG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2004, GZ 41 R 323/03h-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Wohnrechtssache der Antragsteller 1.) Werner M***** und 2.) Iris M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Brigitte H*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.929,78 (Rückforderung einer Ablöse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13, WGG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2004, GZ 41 R 323/03h-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
In der Judikatur ist bereits geklärt, dass die dem neuen Mieter verschaffte Möglichkeit, Wohnungseigentum am gemieteten Objekt (hier an einem von einer GBV errichteten Reihenhaus) unter Anrechnung von Leistungen des Vormieters zu erwerben, ablösefähig ist, wenn es sich dabei um einen objektiv bewertbaren Vorteil handelt (vgl 5 Ob 165/92 = WoBl 1994/44; 2 Ob 341/98f; 5 Ob 178/02s = WoBl 2003/52). Im gegenständlichen Fall konnte jedoch trotz Ausschöpfung aller angebotenen Beweise (die allein deshalb unvollständig blieben, weil die Antragsgegnerin einer Aufforderung zur Bekanntgabe der anzurechnenden Beträge nicht nachkam) nicht festgestellt werden, welcher Betrag den Antragstellern für die Annuitätenzahlungen der Antragsgegnerin bei einem Eigentumserwerb am gemieteten Objekt angerechnet würde.In der Judikatur ist bereits geklärt, dass die dem neuen Mieter verschaffte Möglichkeit, Wohnungseigentum am gemieteten Objekt (hier an einem von einer GBV errichteten Reihenhaus) unter Anrechnung von Leistungen des Vormieters zu erwerben, ablösefähig ist, wenn es sich dabei um einen objektiv bewertbaren Vorteil handelt vergleiche 5 Ob 165/92 = WoBl 1994/44; 2 Ob 341/98f; 5 Ob 178/02s = WoBl 2003/52). Im gegenständlichen Fall konnte jedoch trotz Ausschöpfung aller angebotenen Beweise (die allein deshalb unvollständig blieben, weil die Antragsgegnerin einer Aufforderung zur Bekanntgabe der anzurechnenden Beträge nicht nachkam) nicht festgestellt werden, welcher Betrag den Antragstellern für die Annuitätenzahlungen der Antragsgegnerin bei einem Eigentumserwerb am gemieteten Objekt angerechnet würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00243.04B.1123.000
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0050OB00243_04B0000_000