Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist zufolge § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (RIS-Justiz RS0042366). Dabei sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil diese nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen. Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656).Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist zufolge Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (RIS-Justiz RS0042366). Dabei sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil diese nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen. Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656).
Damit steht fest, dass der Unterhaltsstreitwert für die Kinder gemäß § 58 JN EUR 13.140 bzw 11.160 beträgt, daher jeweils insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt.Damit steht fest, dass der Unterhaltsstreitwert für die Kinder gemäß Paragraph 58, JN EUR 13.140 bzw 11.160 beträgt, daher jeweils insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG neu ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG aF) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG neu ist (wie bisher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF) der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG neu einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Das Fehlen einer solchen Zulassungsvorstellung ist verbesserungsfähig.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG neu einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Das Fehlen einer solchen Zulassungsvorstellung ist verbesserungsfähig.
Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen haben, klarzustellen, ob er eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht anstrebt und bejahendenfalls das Rekursgericht damit zu befassen haben. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).
Für die unmittelbare Vorlage, auch eines als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof bietet das Gesetz keine Grundlage.