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Entscheidung 5 Ob 243/21b×

Entscheidung 5 Ob 243/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob243/21b

Entscheidungsdatum

12.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei „F*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) 403.872,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 375.557,53 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. November 2021, GZ 22 R 284/21z-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auf die Rechtsfrage, die die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Revision anspricht, kann der Oberste Gerichtshof nicht inhaltlich eingehen. Die erstmals in der Revision vorgetragene Argumentation, der Klägerin mangle die Aktivlegitimation, weil nicht sie die Bankgarantie gelegt habe, sondern aufgrund einer entsprechenden Patronatserklärung deren Muttergesellschaft im eigenen Namen, verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich (RIS-Justiz RS0042025). Die auf dieser Behauptung basierende Rechtsrüge geht zudem nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T2, T8]; RS0043312 [T3, T12, T14]).

[2] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E135053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00243.21B.0512.000

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220512_OGH0002_0050OB00243_21B0000_000