Entscheidung 5 Ob 243/21b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei „F*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) 403.872,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 375.557,53 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. November 2021, GZ 22 R 284/21z-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auf die Rechtsfrage, die die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Revision anspricht, kann der Oberste Gerichtshof nicht inhaltlich eingehen. Die erstmals in der Revision vorgetragene Argumentation, der Klägerin mangle die Aktivlegitimation, weil nicht sie die Bankgarantie gelegt habe, sondern aufgrund einer entsprechenden Patronatserklärung deren Muttergesellschaft im eigenen Namen, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich (RIS-Justiz RS0042025). Die auf dieser Behauptung basierende Rechtsrüge geht zudem nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T2, T8]; RS0043312 [T3, T12, T14]). [1] Auf die Rechtsfrage, die die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Revision anspricht, kann der Oberste Gerichtshof nicht inhaltlich eingehen. Die erstmals in der Revision vorgetragene Argumentation, der Klägerin mangle die Aktivlegitimation, weil nicht sie die Bankgarantie gelegt habe, sondern aufgrund einer entsprechenden Patronatserklärung deren Muttergesellschaft im eigenen Namen, verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich (RIS-Justiz RS0042025). Die auf dieser Behauptung basierende Rechtsrüge geht zudem nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T2, T8]; RS0043312 [T3, T12, T14]).
[2] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00243.21B.0512.000
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220512_OGH0002_0050OB00243_21B0000_000