Entscheidung 5 Ob 243/98s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dipl. Ing. Petra S***** , vertreten durch Dr. Rudolf Loinger, Notar in 6370 Kitzbühel, Obere Gänsbachgasse 3/I, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und Löschung der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens an der Liegenschaft EZ *****, infolge Revisionsrekurses der L*****bank *****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Juli 1998, GZ 54 R 99/98z-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 13. März 1998, GZ 949/98-1, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abgeändert, daß das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin vom 10. März 1998 zu GZ 949/98 in seinen Punkten I 2 und III 1, gerichtet auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin auf 99/510 Anteilen an der EZ ***** samt Wohnungseigentum an der Wohnung top IIIb im Range B-LNr 3f sowie auf Löschung der Zwischeneintragung nach § 57 GBG bestehend in: Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 5 Millionen sA für die L*****bank *****, C-LNr 26, abgewiesen wird.Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abgeändert, daß das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin vom 10. März 1998 zu GZ 949/98 in seinen Punkten römisch eins 2 und römisch drei 1, gerichtet auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin auf 99/510 Anteilen an der EZ ***** samt Wohnungseigentum an der Wohnung top römisch drei b im Range B-LNr 3f sowie auf Löschung der Zwischeneintragung nach Paragraph 57, GBG bestehend in: Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 5 Millionen sA für die L*****bank *****, C-LNr 26, abgewiesen wird.
Text
Begründung:
Aufgrund des Wohnungseigentumsänderungsvertrages vom 9. 3. 1998, des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 8. 1. 1998, 3 Msch 27/97b-3 sowie der Bescheinigung des Stadtamtes K***** vom 3. 2. 1997 begehrte die Antragstellerin, Mag. Katharina D***** und die K***** Vermögens- und Liegenschaftsverwaltungs GesmbH die Änderung der Mindestaneile bzw Neubildung von Wohneinheiten betreffend die EZ*****. Die im Wohnungseigentum der K***** Vermögens- und Liegenschaftsverwaltungs GesmbH gestandene Wohnung top Nr III sei entsprechend der derzeitigen Nutzung in zwei kleinere Wohneinheiten geteilt worden. Diese neu geschaffenen Anteile seien an die Antragstellerin sowie an Mag. Katharina D***** verkauft worden, welche sich mit Zustimmung der Verkäuferin wechselseitig und unentgeltlich das Wohnungseigentumsrecht hinsichtlich der neuen Wohnungeigentumseinheit in top Nr IIIa und top Nr IIIb eingeräumt hätten. Die Nutzwerte seien vom Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluß vom 23. 12. 1988 zu GZ Msch 53/88-3 neu festgesetzt worden.Aufgrund des Wohnungseigentumsänderungsvertrages vom 9. 3. 1998, des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 8. 1. 1998, 3 Msch 27/97b-3 sowie der Bescheinigung des Stadtamtes K***** vom 3. 2. 1997 begehrte die Antragstellerin, Mag. Katharina D***** und die K***** Vermögens- und Liegenschaftsverwaltungs GesmbH die Änderung der Mindestaneile bzw Neubildung von Wohneinheiten betreffend die EZ*****. Die im Wohnungseigentum der K***** Vermögens- und Liegenschaftsverwaltungs GesmbH gestandene Wohnung top Nr römisch drei sei entsprechend der derzeitigen Nutzung in zwei kleinere Wohneinheiten geteilt worden. Diese neu geschaffenen Anteile seien an die Antragstellerin sowie an Mag. Katharina D***** verkauft worden, welche sich mit Zustimmung der Verkäuferin wechselseitig und unentgeltlich das Wohnungseigentumsrecht hinsichtlich der neuen Wohnungeigentumseinheit in top Nr römisch drei a und top Nr römisch drei b eingeräumt hätten. Die Nutzwerte seien vom Bezirksgericht Kitzbühel mit Beschluß vom 23. 12. 1988 zu GZ Msch 53/88-3 neu festgesetzt worden.
Mit Beschluß vom 13. 3. 1998 bewilligte das Bezirksgericht Kitzbühel als Grundbuchsgericht den Vollzug dieser Grundbuchseintragungen und änderte die Mindestanteile der eingetragenen Miteigentümer an der Liegenschaft auf den neuen Nutzwert. Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht gab einem der L*****bank ***** als Hypothekargläubigerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Mit Entscheidung vom 13. 10. 1998, 5 Ob 241/98x, gab der Oberste Gerichtshof einem dagegen von der L*****bank ***** erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, daß das bezeichnete Grundbuchsgesuch abgewiesen wurde. Auf die in der Entscheidung 5 Ob 241/98x ergangenen Ausführungen kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden.
Am 10. 3. 1998 beantragte die Antragstellerin ua ob der EZ ***** ihr Eigentumsrecht auf den neu festgesetzten Anteilen, bisher der K***** Vermögens- und Liegenschaftsverwaltungs GesmbH, samt Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr IIIb einzuverleiben und hinsichtlich ihrer Anteile die Löschung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 5 Millionen sA für die L*****bank ***** (2 E 6713/97k, C-LNr 26) zu löschen.Am 10. 3. 1998 beantragte die Antragstellerin ua ob der EZ ***** ihr Eigentumsrecht auf den neu festgesetzten Anteilen, bisher der K***** Vermögens- und Liegenschaftsverwaltungs GesmbH, samt Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr römisch drei b einzuverleiben und hinsichtlich ihrer Anteile die Löschung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von S 5 Millionen sA für die L*****bank ***** (2 E 6713/97k, C-LNr 26) zu löschen.
Das Erstgericht bewilligte dieses Grundbuchsgesuch. Einem dagegen von der L*****bank ***** erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Innsbruck nicht Folge. Es folgte seiner im Vorverfahren zu 54 R 97/98f-5 vertretenen Rechtsansicht, wonach der Änderung der Mindestanteile bzw Neubildung von Wohneinheiten an der Liegenschaft keine Eintragungshindernisse entgegenstünden. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der buchberechtigten L*****bank ***** ist zulässig und berechtigt.
Ausgehend von der dargestellten Rechts- und Sachlage ist der Mindestanteil im Sinn des § 3 WEG hinsichtlich dessen die Antragstellerin die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes samt Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr IIIb begehrt, rechtlich nicht existent. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts kann aber nur auf einen festgesetzten Mindestanteil erfolgen. Daran scheitert das Eintragungsgesuch der Antragstellerin.Ausgehend von der dargestellten Rechts- und Sachlage ist der Mindestanteil im Sinn des Paragraph 3, WEG hinsichtlich dessen die Antragstellerin die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes samt Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr römisch drei b begehrt, rechtlich nicht existent. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts kann aber nur auf einen festgesetzten Mindestanteil erfolgen. Daran scheitert das Eintragungsgesuch der Antragstellerin.
Die unterbliebene Eigentumseinverleibung der Antragstellerin wiederum hat zur Folge, daß die gesetzliche Grundlage des § 57 GBG für die Löschung der Zwischeneintragung: Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens für die Einschreiterin fehlt. Das Recht, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch zu begehren, steht nämlich nur dem Erwerber zu.Die unterbliebene Eigentumseinverleibung der Antragstellerin wiederum hat zur Folge, daß die gesetzliche Grundlage des Paragraph 57, GBG für die Löschung der Zwischeneintragung: Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens für die Einschreiterin fehlt. Das Recht, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch zu begehren, steht nämlich nur dem Erwerber zu.
Aus den oben angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00243.98S.1013.000
Dokumentnummer
JJT_19981013_OGH0002_0050OB00243_98S0000_000