Entscheidung 5 Ob 2432/96z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** AG, ***** wegen Einverleibung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.November 1996, AZ 46 R 1102/96s, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 35/91 und SZ 35/94 haben mit der von Amts wegen zu berücksichtigenden persönlichen Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nichts zu tun. Aus ihnen kann daher zur Frage, wie weit die Vorinstanzen amtswegiges Wissen betreffend die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers als Pfandbesteller (wegen Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens) berücksichtigen durften, nichts abgeleitet werden.Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 35/91 und SZ 35/94 haben mit der von Amts wegen zu berücksichtigenden persönlichen Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG nichts zu tun. Aus ihnen kann daher zur Frage, wie weit die Vorinstanzen amtswegiges Wissen betreffend die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers als Pfandbesteller (wegen Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens) berücksichtigen durften, nichts abgeleitet werden.
Auf den Umfang des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters (für den Liegenschaftseigentümer) kommt es nicht an, weil sich der einschreitende Rechtsanwalt überdies ausreichend auf eine erteilte Vollmacht berief.
Das entscheidende Gericht (hier: das Rekursgericht) kann Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allem ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten (vgl 5 Ob 1045/91 ua), daher auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs des Liegenschaftseigentümers. Der dem Grundbuchsgericht eingeräumte Beurteilungsspielraum bei Anwendung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG wurde in dem hier zu beurteilenden Fall nicht überschritten.Das entscheidende Gericht (hier: das Rekursgericht) kann Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG aus allem ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten vergleiche 5 Ob 1045/91 ua), daher auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs des Liegenschaftseigentümers. Der dem Grundbuchsgericht eingeräumte Beurteilungsspielraum bei Anwendung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG wurde in dem hier zu beurteilenden Fall nicht überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02432.96Z.0114.000
Dokumentnummer
JJT_19970114_OGH0002_0050OB02432_96Z0000_000