Begründung:
Die Antragstellerin ist seit 1. 6. 1995 Hauptmieterin der Wohnung top 5 im Haus *****. Grundbücherliche Eigentümerin dieses Hauses war bis 5. 8. 1996 die Erstantragsgegnerin; seither gehört es der Zweitantragsgegnerin, die allerdings die Verwaltung der Liegenschaft schon mit 1. 2. 1996 übernommen hatte.
Im Zuge eines bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleiteten und dann gemäß § 40 Abs 1 MRG an das Gericht gelangten Mietzinsüberprüfungsverfahrens hat das Erstgericht Überschreitungen des zulässigen Hauptmietzinses durch die Vorschreibungen der Antragsgegner in der Zeit vom 1. 6. 1995 bis 31. 1. 1996 bzw vom 1. 2. 1996 bis 30. 10. 1996 festgestellt und die Erstantragsgegnerin zur Zurückzahlung von S 78.450,40 s. A., die Zweitantragsgegnerin zur Zurückzahlung von S 47.356,20 s. A. verpflichtet. Strittig ist dabei nur noch, ob sich die Antragsgegner auf den Belohnungstatbestand des § 46c MRG berufen und von der Antragstellerin statt des Richtwertmietzinses den angemessenen Hauptmietzins verlangen können. Es geht konkret um die Frage, ob die Arbeiten zur Anhebung des Standards der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits vor dem 1. 10. 1993 tatsächlich begonnen haben.Im Zuge eines bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien eingeleiteten und dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG an das Gericht gelangten Mietzinsüberprüfungsverfahrens hat das Erstgericht Überschreitungen des zulässigen Hauptmietzinses durch die Vorschreibungen der Antragsgegner in der Zeit vom 1. 6. 1995 bis 31. 1. 1996 bzw vom 1. 2. 1996 bis 30. 10. 1996 festgestellt und die Erstantragsgegnerin zur Zurückzahlung von S 78.450,40 s. A., die Zweitantragsgegnerin zur Zurückzahlung von S 47.356,20 s. A. verpflichtet. Strittig ist dabei nur noch, ob sich die Antragsgegner auf den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG berufen und von der Antragstellerin statt des Richtwertmietzinses den angemessenen Hauptmietzins verlangen können. Es geht konkret um die Frage, ob die Arbeiten zur Anhebung des Standards der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits vor dem 1. 10. 1993 tatsächlich begonnen haben.
Dazu hat das Erstgericht umfangreiche Feststellungen getroffen (Seite 7 - 18 der ON 30), die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Das Haus ***** befand sich beim Erwerb durch die Erstantragsgegnerin im Mai 1993 in einem zum Teil desolaten Zustand und wurde in monatelanger Arbeit umfassend saniert. Die Baumeisterarbeiten, konkret die Vergrößerung des Stiegenhauses, der Einbau eines Lifts unter Umbau des Lichthofs zu einem Lichtschacht, die Errichtung eines Triebwerksraums im Keller sowie die Demontage sämtlicher Steigleitungen wurden noch vor Oktober 1993 begonnen; es konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß im verfahrensgegenständlichen Bestandobjekt vor Oktober 1993 mit irgendwelchen Adaptierungsarbeiten begonnen worden wäre (auf weitere Details ist, wie noch auszuführen sein wird, das Rekursgericht in Erledigung von Argumenten der Antragsgegner eingegangen).
Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß es den beweispflichtigen Antragsgegnern nicht gelungen sei, die in § 46c MRG für die Einhebung des angemessenen Hauptmietzinses normierte Tatbestandsvoraussetzung eines Beginns der Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. 10. 1993 nachzuweisen. Sie könnten daher nur den nach § 16 Abs 2 - 4 MRG zu berechnenden Richtwertmietzins verlangen.Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß es den beweispflichtigen Antragsgegnern nicht gelungen sei, die in Paragraph 46 c, MRG für die Einhebung des angemessenen Hauptmietzinses normierte Tatbestandsvoraussetzung eines Beginns der Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. 10. 1993 nachzuweisen. Sie könnten daher nur den nach Paragraph 16, Absatz 2, - 4 MRG zu berechnenden Richtwertmietzins verlangen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
§ 46c MRG gestatte die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. 12. 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. 12. 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, sofern der Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. 10. 1993 tatsächlich begonnen hat.Paragraph 46 c, MRG gestatte die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. 12. 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. 12. 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, sofern der Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. 10. 1993 tatsächlich begonnen hat.
§ 46c MRG enthalte also eine (befristete) Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 geschlossene Hauptmietverträge, wobei die weitere Anwendung des Regelungsinhalts des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG idF vor dem 3. WÄG normiert worden sei (vgl Ostermayer, Mietrecht2, Anm 1 zuParagraph 46 c, MRG enthalte also eine (befristete) Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 geschlossene Hauptmietverträge, wobei die weitere Anwendung des Regelungsinhalts des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG normiert worden sei vergleiche Ostermayer, Mietrecht2, Anmerkung 1 zu
§ 46c MRG; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20, Rz 1 zu § 46c MRG). Hienach seien, weil auch im Bereich der Kategoriemietzinse nicht jede im Haus vorgenommene Investition - gerade etwa durch den Einbau eines Liftes oder durch Vornahme von Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses - mietzinsrelevant war (vgl MietSlg 37/5; Würth in Rummel2, Rz 15 zu § 16 MRG mwN), kategorieerhöhende Investitionen gefordert. Sonstige Aufwendungen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren, hätten unberücksichtigt zu bleiben. Damit habe man eine Gleichbehandlung mit Vermietern erreichen wollen, die ebenfalls solche Investitionen - ohne kategorieerhöhenden Erfolg - vorgenommen hatten (vgl Würth in Korinek/Krejci, Handbuch zum MRG, 350; MietSlg 37/5, 43/21; WoBl 1995/77 mwN).Paragraph 46 c, MRG; Würth/Zingher, Miet- und WohnR20, Rz 1 zu Paragraph 46 c, MRG). Hienach seien, weil auch im Bereich der Kategoriemietzinse nicht jede im Haus vorgenommene Investition - gerade etwa durch den Einbau eines Liftes oder durch Vornahme von Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses - mietzinsrelevant war vergleiche MietSlg 37/5; Würth in Rummel2, Rz 15 zu Paragraph 16, MRG mwN), kategorieerhöhende Investitionen gefordert. Sonstige Aufwendungen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren, hätten unberücksichtigt zu bleiben. Damit habe man eine Gleichbehandlung mit Vermietern erreichen wollen, die ebenfalls solche Investitionen - ohne kategorieerhöhenden Erfolg - vorgenommen hatten vergleiche Würth in Korinek/Krejci, Handbuch zum MRG, 350; MietSlg 37/5, 43/21; WoBl 1995/77 mwN).
Die Beweislast des Vermieters für alle Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 1 bzw § 46c MRG sei unstrittig (WoBl 1995/42; MietSlg 40.320/5, 46.282, 47.494).Die Beweislast des Vermieters für alle Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 16, Absatz eins, bzw Paragraph 46 c, MRG sei unstrittig (WoBl 1995/42; MietSlg 40.320/5, 46.282, 47.494).
Soweit Bauarbeiten im Haus ***** feststellbar vor dem 1. 10. 1993 begonnen wurden, hätten sie primär den Lifteinbau und die hiedurch erforderlich gewordene Vergrößerung des Stiegenhausbereiches unter gleichzeitiger Verringerung der Nutzfläche der Wohnung top 5 und nur als Folge dieser kategorieirrelevanten Baumaßnahmen eine Verlegung von Wasser-, Strom- und Gasleitungen sowie des WC-Abfallstranges, weiters Veränderungen im Bereich des Lichthofes, im Kellerbereich (Schaffung eines Triebwerksraumes für den Lift) sowie einen Dachbodenausbau und eine Sanierung der Kamine betroffen. Hiebei handle es sich um nicht kategorierelevante Arbeiten, die in allgemeinen Teilen des Hauses, außerhalb der der Antragstellerin vermieteten Wohnung, vorgenommen wurden. Die unter der festgestellten "Sanierung" zu verstehende Brauchbarmachung bereits vorhandener Kaminanschlüsse als für die Brauchbarkeit von Wohnungen erforderlicher Elemente könnte für sich allein schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG idF vor dem 3. WÄG und damit des § 46c MRG idF nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG nicht erfüllen (vgl MietSlg 36.308 mwN).Soweit Bauarbeiten im Haus ***** feststellbar vor dem 1. 10. 1993 begonnen wurden, hätten sie primär den Lifteinbau und die hiedurch erforderlich gewordene Vergrößerung des Stiegenhausbereiches unter gleichzeitiger Verringerung der Nutzfläche der Wohnung top 5 und nur als Folge dieser kategorieirrelevanten Baumaßnahmen eine Verlegung von Wasser-, Strom- und Gasleitungen sowie des WC-Abfallstranges, weiters Veränderungen im Bereich des Lichthofes, im Kellerbereich (Schaffung eines Triebwerksraumes für den Lift) sowie einen Dachbodenausbau und eine Sanierung der Kamine betroffen. Hiebei handle es sich um nicht kategorierelevante Arbeiten, die in allgemeinen Teilen des Hauses, außerhalb der der Antragstellerin vermieteten Wohnung, vorgenommen wurden. Die unter der festgestellten "Sanierung" zu verstehende Brauchbarmachung bereits vorhandener Kaminanschlüsse als für die Brauchbarkeit von Wohnungen erforderlicher Elemente könnte für sich allein schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG und damit des Paragraph 46 c, MRG in der Fassung nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG nicht erfüllen vergleiche MietSlg 36.308 mwN).
Für Kategorieanhebungsarbeiten zu fordernde Baumaßnahmen innerhalb der Wohnung (Dirnbacher, Das MRG idF der Novelle 1997, 105) hätten somit erst nach dem 1. 10. 1993 erwiesen werden können, sodaß den Antragsgegnerinnen der Nachweis des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes nicht gelungen sei. Das führe zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.Für Kategorieanhebungsarbeiten zu fordernde Baumaßnahmen innerhalb der Wohnung (Dirnbacher, Das MRG in der Fassung der Novelle 1997, 105) hätten somit erst nach dem 1. 10. 1993 erwiesen werden können, sodaß den Antragsgegnerinnen der Nachweis des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes nicht gelungen sei. Das führe zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage der zeitlichen Zuordnung der Generalsanierung eines Hauses zu § 46c MRG unterstellbaren Einzelarbeiten im Inneren einer Wohnung Judikatur des Obersten Gerichtshofes, soweit überblickbar, bislang nicht ergangen sei.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage der zeitlichen Zuordnung der Generalsanierung eines Hauses zu Paragraph 46 c, MRG unterstellbaren Einzelarbeiten im Inneren einer Wohnung Judikatur des Obersten Gerichtshofes, soweit überblickbar, bislang nicht ergangen sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß haben beide Antragsgegner fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Ihre Argumente lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß für den tatsächlichen Beginn standardanhebender Arbeiten nur eine nach außen hin in Erscheinung tretende Handlung gefordert werden könne und daß dies bei einer Gesamtsanierung der Liegenschaft eben der Beginn dieser Arbeiten sei. Dafür spreche auch der Gesetzeswortlaut, der Arbeiten "zur" Standardanhebung verlange. Es sei nicht sachgerecht, die Totalsanierung eines Hauses in einzelne Arbeiten zu zerlegen. Im gegenständlichen Fall seien die Sanierungsarbeiten im August 1993, also zu einem Zeitpunkt begonnen worden, als die Stichtagsregelung des § 46c MRG noch gar nicht abgesehen werden konnte. Man wollte und sollte jene Vermieter schützen, die im Vertrauen auf die Weitergeltung des § 16 Abs 1 Z 5 aF MRG Sanierungsarbeiten in Angriff genommen haben.Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß haben beide Antragsgegner fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Ihre Argumente lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß für den tatsächlichen Beginn standardanhebender Arbeiten nur eine nach außen hin in Erscheinung tretende Handlung gefordert werden könne und daß dies bei einer Gesamtsanierung der Liegenschaft eben der Beginn dieser Arbeiten sei. Dafür spreche auch der Gesetzeswortlaut, der Arbeiten "zur" Standardanhebung verlange. Es sei nicht sachgerecht, die Totalsanierung eines Hauses in einzelne Arbeiten zu zerlegen. Im gegenständlichen Fall seien die Sanierungsarbeiten im August 1993, also zu einem Zeitpunkt begonnen worden, als die Stichtagsregelung des Paragraph 46 c, MRG noch gar nicht abgesehen werden konnte. Man wollte und sollte jene Vermieter schützen, die im Vertrauen auf die Weitergeltung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, aF MRG Sanierungsarbeiten in Angriff genommen haben.
Die Revisionsrekursanträge gehen dahin, in Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses Überschreitungen des zulässigen Mietzinses nur nach Maßgabe des angemessenen Hauptmietzinses festzustellen und dementsprechende Rückzahlungsaufträge zu erlassen.
Von der Antragstellerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, die Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.