Begründung:
Der klagende Sportverein brachte am 31. 8. 2005 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage auf Feststellung ein, dass die Mitgliedschaft der klagenden Partei zum beklagten Verband nach wie vor mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten aufrecht und die klagende Partei in der Saison 2005/2006 an allen Bewerben der beklagten Partei spielberechtigt sei. Damit verband sie den Sicherungsantrag, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Teilnahme an den Bewerben der beklagten Partei in der Spielsaison 2005/2006 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens zu gestatten.Der klagende Sportverein brachte am 31. 8. 2005 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage auf Feststellung ein, dass die Mitgliedschaft der klagenden Partei zum beklagten Verband nach wie vor mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten aufrecht und die klagende Partei in der Saison 2005 aus 2006, an allen Bewerben der beklagten Partei spielberechtigt sei. Damit verband sie den Sicherungsantrag, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Teilnahme an den Bewerben der beklagten Partei in der Spielsaison 2005 aus 2006, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens zu gestatten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien setzte mit Beschluss vom 13. 9. 2005 den Streitwert der Klage mit EUR 5.000,-- fest und überwies die Klage und den Sicherungsantrag an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Dieses wies - nach Anhörung der beklagten Partei - mit Beschluss vom 26. 9. 2005 den Sicherungsantrag ab.
Dagegen erhob die klagende Partei ihren Rekurs vom 29. 9. 2005 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Sie erhob auch gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. 9. 2005 Rekurs, mit dem sie den Antrag verband, das Oberlandesgericht Wien möge vor dem Start der Bundesliga am 15. 10. 2005 gemäß § 47 Abs 4 JN Verfügungen treffen, die zur Sicherung des Anspruches der klagenden/gefährdeten Partei (Spielberechtigung in der Bundesliga im Spieljahr 2005/2006) notwendig seien.Dagegen erhob die klagende Partei ihren Rekurs vom 29. 9. 2005 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Sie erhob auch gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. 9. 2005 Rekurs, mit dem sie den Antrag verband, das Oberlandesgericht Wien möge vor dem Start der Bundesliga am 15. 10. 2005 gemäß Paragraph 47, Absatz 4, JN Verfügungen treffen, die zur Sicherung des Anspruches der klagenden/gefährdeten Partei (Spielberechtigung in der Bundesliga im Spieljahr 2005 aus 2006,) notwendig seien.
Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Antrag zurück und führte hiezu Folgendes aus:
Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN sei, dass die hinsichtlich der Zuständigkeit konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen hätten. Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig seien, könne die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Im vorliegenden Fall sei im Provisiorialverfahren keinerlei Kompetenzkonflikt aufgetreten. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dem die Rechtssache überwiesen worden sei, habe hinsichtlich des Sicherungsantrages eine meritorische (abweisende) Entscheidung getroffen. Es habe somit seine Zuständigkeit im Provisorialverfahren wahrgenommen. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrufung des Oberlandesgerichtes Wien als im Sinne des § 47 JN übergeordnetes Gericht nicht verwirklicht, was zur Zurückweisung des Antrages führen müsse.Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN sei, dass die hinsichtlich der Zuständigkeit konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen hätten. Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig seien, könne die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Im vorliegenden Fall sei im Provisiorialverfahren keinerlei Kompetenzkonflikt aufgetreten. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dem die Rechtssache überwiesen worden sei, habe hinsichtlich des Sicherungsantrages eine meritorische (abweisende) Entscheidung getroffen. Es habe somit seine Zuständigkeit im Provisorialverfahren wahrgenommen. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrufung des Oberlandesgerichtes Wien als im Sinne des Paragraph 47, JN übergeordnetes Gericht nicht verwirklicht, was zur Zurückweisung des Antrages führen müsse.
Da die Entscheidung über die behauptete Zuständigkeitsfrage aus formellen Gründen abgelehnt worden sei, sei der weitere Rechtszug zulässig (Ballon in Fasching I2 § 47 JN Rz 12; EvBl 1994/19).Da die Entscheidung über die behauptete Zuständigkeitsfrage aus formellen Gründen abgelehnt worden sei, sei der weitere Rechtszug zulässig (Ballon in Fasching I2 Paragraph 47, JN Rz 12; EvBl 1994/19).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei vom 17. 10. 2005 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß § 47 Abs 4 Verfügungen zu treffen bzw festzustellen, dass das Oberlandesgericht Wien solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen gehabt hätte.Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei vom 17. 10. 2005 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Verfügungen zu treffen bzw festzustellen, dass das Oberlandesgericht Wien solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen gehabt hätte.