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Entscheidung 5 Ob 246/15k×

Entscheidung 5 Ob 246/15k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011547 Rechtssatz 27.09.1961Zivilrecht
Überträgt der Eigentümer zweier Liegenschaften die herrschende und die dienende an verschiedene Personen, so kann der Erwerber der herrschenden die Einverleibung einer Servitut begehren, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offen …
RS0011618 Rechtssatz 22.02.1984Zivilrecht
Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, so …
RS0011628 Rechtssatz 20.03.1986Zivilrecht
Auch die nicht verbücherte offenkundige Servitut ruht während der Eigentümeridentität, wird aber bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken sofort wirksam. Das muss insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Gr …
RS0037447 Rechtssatz 28.06.1983Zivilrecht
Der Kläger muss seinen Anspruch nicht individualisieren, das heißt rechtlich qualifizieren; es genügt vielmehr, dass er seinen aus irgend einem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt (Substantiierungstheorie).
RS0037551 Rechtssatz 23.04.1968Zivilrecht
Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (ZBl 1920/24 S 68 ff ua).
RS0037610 Rechtssatz 22.03.1950Zivilrecht
Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den …
RS0037659 Rechtssatz 28.03.1951Zivilrecht
Das Gericht ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht gebunden, kann aber nur über einen geltend gemachten Anspruch, also über jenen, der aus den Klagsbehauptungen abzuleiten ist, en …
RS0045327 Rechtssatz 29.01.1974Zivilrecht
Für die Revisionsbeantwortung einer Partei, auf deren Seite ein durch einen anderen Rechtsanwalt vertretener Nebenintervenient beigetreten ist, gebührt kein Streitgenossenzuschlag.
RS0072290 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.
RS0107229 Rechtssatz 01.02.1950Zivilrecht
Es genügt, dass der Kläger die Tatsachen in solcher Weise anführt, dass sein Anspruch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Den aus diesen Tatsachen abzuleitenden Rechtssatz muss er nicht angeben. Unter welchem rechtli …