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Entscheidung 5 Ob 247/01m×

Entscheidung 5 Ob 247/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob247/01m

Entscheidungsdatum

13.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian V*****, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Werner R*****, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 28. Juni 2001, GZ 21 R 179/01y-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776 ua). Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage bzw ein unvertretbares Auslegungsergebnis, ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanzen kamen durch Wortinterpretation zu dem Ergebnis, dass die Parteien im Bestandververtrag über die Liegenschaft EZ *****, KG *****, bestehend aus einem Einfamilienhaus samt Garten, die Aufkündigung während der ersten fünf Jahre des Bestandverhältnisses ausgeschlossen haben. Die Bestimmung über die Konventionalstrafe beziehe sich lediglich auf die Fälle außerordentlicher Kündigungen. Sie haben sehr wohl die Parteienabsicht erforscht und ein dem Wortlaut entsprechendes Auslegungsergebnis erzielt. Im Hinblick auf die mögliche klare Verbalinterpretation bietet sich kein Anlass, für die Anwendung der Zweifelsregel nach Paragraph 915, ABGB.

Paragraph 29, Absatz 2, MRG in der Fassung WRN 2000 kann schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht in Kraft war. Im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 a, MRG in der Fassung vor der WRN 2000 war die Auflösung der Mietverträge über Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG) geregelt (dazu gehören auch Einfamilienhäuser [3 Ob 43/99s, 7 Ob 335/98h, Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph eins, MRG, Rz 54]) und eine vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters nicht vorgesehen vergleiche Würth/Zingher, aaO, Paragraph 29, MRG, Rz 29).

Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Entscheidung vorliegt, war die außerordentiche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E63826 05A02471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00247.01M.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20011113_OGH0002_0050OB00247_01M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung