Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob für den Beginn des Laufs der Dreijahresfrist des § 16 Abs 8 MRG der Zeitpunkt des Zustandekommens der Mietzinsvereinbarung mit tatsächlichem Invollzugsetzen des Mietvertrages oder aber die Unterfertigung bzw Ausstellung eines schriftlichen Vertrags maßgeblich sei, doch liegen die im § 528 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor.Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob für den Beginn des Laufs der Dreijahresfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG der Zeitpunkt des Zustandekommens der Mietzinsvereinbarung mit tatsächlichem Invollzugsetzen des Mietvertrages oder aber die Unterfertigung bzw Ausstellung eines schriftlichen Vertrags maßgeblich sei, doch liegen die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor.
Seit der Einfügung des letzten Halbsatzes in § 16 Abs 1 Z 1 MRG durch das 3. WÄG kann sich nämlich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes des vereinbarten Hauptmietzinses nach § 16 Abs 8 erster Satz MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes gerügt hat.Seit der Einfügung des letzten Halbsatzes in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG durch das 3. WÄG kann sich nämlich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes des vereinbarten Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 8, erster Satz MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes gerügt hat.
Im vorliegenden Fall können alle im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen auf sich beruhen, die den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Einhaltung der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG zum Gegenstand haben. Nach den getroffenen und diesbezüglich auch ungerügt gebliebenen Feststellungen haben nämlich die Erstantragstellerin bzw die Rechtsvorgängerin der später in Konkurs verfallenen K***** Gesellschaft mbH niemals eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes erhoben. Dass erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K***** Gesellschaft mbH (somit nach dem 13. 6. 2000) Gespräche mit dem Inhalt stattgefunden haben, ob man nicht bezüglich der Mietzinshöhe "etwas machen" könne, stellt nach der zum notwendigen Inhalt einer solchen Rüge ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (immolex 1997/149; immolex 1998/302) keinesfalls eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes dar.Im vorliegenden Fall können alle im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen auf sich beruhen, die den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Einhaltung der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG zum Gegenstand haben. Nach den getroffenen und diesbezüglich auch ungerügt gebliebenen Feststellungen haben nämlich die Erstantragstellerin bzw die Rechtsvorgängerin der später in Konkurs verfallenen K***** Gesellschaft mbH niemals eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes erhoben. Dass erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K***** Gesellschaft mbH (somit nach dem 13. 6. 2000) Gespräche mit dem Inhalt stattgefunden haben, ob man nicht bezüglich der Mietzinshöhe "etwas machen" könne, stellt nach der zum notwendigen Inhalt einer solchen Rüge ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (immolex 1997/149; immolex 1998/302) keinesfalls eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes dar.
Es sind daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen, weshalb sich das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig erweist. Es war daher zurückzuweisen.Es sind daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beurteilen, weshalb sich das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig erweist. Es war daher zurückzuweisen.