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Entscheidung 5 Ob 247/03i×

Entscheidung 5 Ob 247/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob247/03i

Entscheidungsdatum

11.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. K***** GmbH, ***** 2. Dr. Peter Schulyok, als Masseverwalter im Konkurs der Firma K***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 26. August 2003, GZ 7 R 56/03w-23, womit infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 17. Februar 2003, GZ 9 Msch 7/01i-19, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob für den Beginn des Laufs der Dreijahresfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG der Zeitpunkt des Zustandekommens der Mietzinsvereinbarung mit tatsächlichem Invollzugsetzen des Mietvertrages oder aber die Unterfertigung bzw Ausstellung eines schriftlichen Vertrags maßgeblich sei, doch liegen die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor.

Seit der Einfügung des letzten Halbsatzes in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG durch das 3. WÄG kann sich nämlich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes des vereinbarten Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 8, erster Satz MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes gerügt hat.

Im vorliegenden Fall können alle im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen auf sich beruhen, die den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Einhaltung der Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG zum Gegenstand haben. Nach den getroffenen und diesbezüglich auch ungerügt gebliebenen Feststellungen haben nämlich die Erstantragstellerin bzw die Rechtsvorgängerin der später in Konkurs verfallenen K***** Gesellschaft mbH niemals eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes erhoben. Dass erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K***** Gesellschaft mbH (somit nach dem 13. 6. 2000) Gespräche mit dem Inhalt stattgefunden haben, ob man nicht bezüglich der Mietzinshöhe "etwas machen" könne, stellt nach der zum notwendigen Inhalt einer solchen Rüge ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (immolex 1997/149; immolex 1998/302) keinesfalls eine dem Gesetz entsprechende Rüge der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes dar.

Es sind daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beurteilen, weshalb sich das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig erweist. Es war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E71681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00247.03I.1111.000

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031111_OGH0002_0050OB00247_03I0000_000