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Entscheidung 5 Ob 248/03m×

Entscheidung 5 Ob 248/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob248/03m

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr. Dietrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Rosa Maria Z*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 27. Mai 2003, GZ 20 R 32/03a-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es stellt sich keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht im Ehescheidungsverfahren bei der Verschuldensteilung von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen ist (EFSlg 64.132). Nur eine gravierende Fehlbeurteilung könnte die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen. Das gilt auch für den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens, solange der Grundsatz beachtet wird, dass hiefür ein erheblicher, offenkundiger Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile an der Zerrüttung der Ehe bestehen muss vergleiche 9 Ob 121/01m; zuletzt 5 Ob 160/03w). Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten ist nach diesen Kriterien vertretbar (Aussetzen eines Skorpions in der Wohnung etc). Dass die Vorinstanzen auch die offenkundigen finanziellen Interessen der Beklagten an der Ehe mit dem Kläger erwähnten, obwohl diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, sollte nur die fragwürdige eheliche Gesinnung der Beklagten illustrieren, hielt sich also im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs.

Textnummer

E71682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00248.03M.1125.000

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031125_OGH0002_0050OB00248_03M0000_000

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