Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1.1. Die Beklagte macht in ihrer ordentlichen Revision geltend, das Berufungsgericht wende hier Regeln des Werkvertragsrechts (kein Zurückbehaltungsrecht bei krassem Missverhältnis zwischen Wert der noch geschuldeten und der zurückbehaltenen Gegenleistung) zu Unrecht analog an. Es liege nämlich ein gemischter Vertrag vor, der Elemente aus Kauf- und Tauschvertrag beinhalte und für den nach herrschender Rechtsprechung mangels anderer Vereinbarung Kaufvertragsrecht gelte. Eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung der Werkvertragsregeln rechtfertige, existiere nicht. Ob die durch den Käuferverzug zu vertretenden Verzugsfolgen (Verzugszinsen und Betreibungskosten) in einem krassen Missverhältnis zur Hauptforderung stünden, sei irrelevant, weil das Zurückbehaltungsrecht ohne Interessenabwägung solange bestehe, bis die gesamte Gegenforderung berichtigt sei. Überdies bildeten die Verzugszinsen und Betreibungskosten („Zusatzkosten") - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - „im Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft und zwar insbesondere auf Grund der AGB eine wirtschaftliche Einheit" mit der geschuldeten Hauptleistung und damit einen Teil des vereinbarten Entgelts. Davon ausgehend wäre mangels vollständiger Entrichtung des Entgelts die Klage abzuweisen gewesen.
1.2. Die Beklagte hat vor dem Erstgericht zur Begründung ihres Zurückbehaltungsrechts - zusammengefasst - vorgebracht, dass die Klägerin „ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. 10. 2004 bisher nicht vollständig nachgekommen (ist) und haftet weiter unberichtigt der (...) Betrag von 8.514,07 EUR (= Umsatzsteuer) aus. Die beklagte Partei ist daher zum Rückbehalt des Typenscheins und auch des Serviceheftes berechtigt" (S 6 in ON 3). Auf „Forderungen aus der verspäteten Kaufpreiszahlung und den der beklagten Partei entstandenen Betreibungskosten" (S 5 in ON 3) hat sich die Beklagte vor dem Erstgericht im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht konkret berufen und weder deren Rechtsgrundlage bezeichnet noch deren Höhe beziffert. Diese „Zusatzkosten" hat die Beklagte bis zuletzt nie spezifiziert und das Erstgericht hat diese auch weder auf ihre materielle Berechtigung hin geprüft noch exakt hinsichtlich Gesamthöhe, Aufgliederung und fraglicher (Nicht-)Zahlung festgestellt. Schon aus diesem Grund war auf diese „Zusatzkosten" im Zusammenhang mit der Frage nach der zulässigen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte nicht Bedacht zu nehmen, womit sich die vom Berufungsgericht und von der Beklagten dazu erwogenen Rechtsfragen nicht stellen.
2.1. Nach Ansicht der Beklagten habe das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, die von ihr auszuweisende Umsatzsteuer habe keinen Einfluss auf das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt. Tatsächlich hätten jedoch die Vertragsteile vereinbart, dass die vollständige Bezahlung bei Lieferung erfolgen solle (Zug um Zug). Die Klägerin habe jedoch in der Folge der ihr erteilten Gutschrift vom 2. 5. 2005 ausdrücklich widersprochen, weshalb die Beklagte die darin ausgewiesene Vorsteuer von 8.514,07 EUR nicht in Anspruch nehmen habe können. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs habe einen wesentlichen Bestandteil des vereinbarten Entgelts dargestellt. Der Betrag von 8.514,07 EUR hafte bis zum heutigen Tag unberichtigt aus. Mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises stehe der Beklagten daher das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu.
2.2. Wie die Einigung der Streitteile in Anbetracht der dabei getroffenen Vereinbarungen zu verstehen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall, die wegen deren nicht über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision nur dann rechtfertigt, wenn ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RIS-Justiz RS0042936; RS0044358). Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0038198; RS0038212) den Vorstellungen der Beklagten über die lukrierbare Vorsteuer keine Relevanz für das vertraglich vereinbarte Entgelt zuerkannt. Eine unvertretbare Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zeigt die Beklagte in diesem Punkt nicht auf und sie nennt dazu auch keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, mit der sich die Beurteilung des Berufungsgerichts vermeintlich im Widerspruch befinden soll.2.2. Wie die Einigung der Streitteile in Anbetracht der dabei getroffenen Vereinbarungen zu verstehen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall, die wegen deren nicht über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision nur dann rechtfertigt, wenn ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0042936; RS0044358). Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur vergleiche RIS-Justiz RS0038198; RS0038212) den Vorstellungen der Beklagten über die lukrierbare Vorsteuer keine Relevanz für das vertraglich vereinbarte Entgelt zuerkannt. Eine unvertretbare Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zeigt die Beklagte in diesem Punkt nicht auf und sie nennt dazu auch keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, mit der sich die Beurteilung des Berufungsgerichts vermeintlich im Widerspruch befinden soll.
Da eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beurteilen war, ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.