Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber rügen unter den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel, die dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind (6 Ob 274/04v). Sie liegen nicht vor, da sich die Antragslegitimation der Antragsteller auch aus dem Vertragstext selbst ableiten lässt, ohne dass es dazu weiterer Feststellungen über den Willen der Parteien bedarf.
Weil ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Legung einer richtigen Abrechnung durch den Verwalter immer schon bestand, somit auch vor Inkrafttreten der WGN 1999, die eine inhaltliche Überprüfung von Abrechnungen im Außerstreitverfahren ermöglichte, können auch Abrechnungen, die vor dem 1. 1. 2000 gelegt wurden, in Verfahren, die nach dem 1. 1. 2000 eingeleitet wurden, für davor liegende Abrechnungsperioden vorgenommen werden (5 Ob 113/02g; RIS-Justiz RS0116821). Ein Rechnungslegungsanspruch kann auch gegen den Verwalter nach dessen Kündigung im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0083562). Gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz WEG 2002 verjährt der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. Diese Verjährungsbestimmung ist auch auf Rechnungslegungsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2002 fällig geworden sind (§ 56 Abs 10 WEG 2002), und zwar mit der Maßgabe, dass die dreijährige Verjährungsfrist diesfalls mit 1. 7. 2002 zu laufen beginnt. Die Abrechnungsansprüche waren daher im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (28. 6. 2005) noch nicht verjährt. Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters besteht gegenüber jedem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage, das heißt gegenüber den (Mit-)Eigentümern eines Objektes (den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) in der entsprechenden Abrechnungsperiode. Dieser Rechnungslegungsanspruch besteht also nur für Rechnungsperioden, in denen der Antragsteller Mit- bzw Wohnungseigentümer war (5 Ob 2063/96k).Weil ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Legung einer richtigen Abrechnung durch den Verwalter immer schon bestand, somit auch vor Inkrafttreten der WGN 1999, die eine inhaltliche Überprüfung von Abrechnungen im Außerstreitverfahren ermöglichte, können auch Abrechnungen, die vor dem 1. 1. 2000 gelegt wurden, in Verfahren, die nach dem 1. 1. 2000 eingeleitet wurden, für davor liegende Abrechnungsperioden vorgenommen werden (5 Ob 113/02g; RIS-Justiz RS0116821). Ein Rechnungslegungsanspruch kann auch gegen den Verwalter nach dessen Kündigung im Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0083562). Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WEG 2002 verjährt der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. Diese Verjährungsbestimmung ist auch auf Rechnungslegungsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2002 fällig geworden sind (Paragraph 56, Absatz 10, WEG 2002), und zwar mit der Maßgabe, dass die dreijährige Verjährungsfrist diesfalls mit 1. 7. 2002 zu laufen beginnt. Die Abrechnungsansprüche waren daher im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (28. 6. 2005) noch nicht verjährt. Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters besteht gegenüber jedem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage, das heißt gegenüber den (Mit-)Eigentümern eines Objektes (den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft) in der entsprechenden Abrechnungsperiode. Dieser Rechnungslegungsanspruch besteht also nur für Rechnungsperioden, in denen der Antragsteller Mit- bzw Wohnungseigentümer war (5 Ob 2063/96k).
Die Antragslegitimation der Antragsteller ergibt sich folglich nicht schon aufgrund ihrer Rechtsnachfolge, insbesondere auch nicht aus § 34 Abs 4 WEG 2002. Wird ein bereits bestehendes Wohnungseigentumsobjekt erworben, so ist es Sache der Vertragsparteien, auf die dort normierten Rechtsfolgen Bedacht zu nehmen und sie entsprechend zu regeln (vgl Würth/Zingher/Kovany, Miet- und Wohnrecht21, § 34 WEG, Rz 16).Die Antragslegitimation der Antragsteller ergibt sich folglich nicht schon aufgrund ihrer Rechtsnachfolge, insbesondere auch nicht aus Paragraph 34, Absatz 4, WEG 2002. Wird ein bereits bestehendes Wohnungseigentumsobjekt erworben, so ist es Sache der Vertragsparteien, auf die dort normierten Rechtsfolgen Bedacht zu nehmen und sie entsprechend zu regeln vergleiche Würth/Zingher/Kovany, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 34, WEG, Rz 16).
Zu prüfen ist allerdings, ob der von den Antragstellern abgeschlossene Kaufvertrag einen von ihrer Rechtsvorgängerin abgeleiteten Rechnungslegungsanspruch begründet (vgl 5 Ob 2063/96k). Die Abrechnungspflicht nach § 20 Abs 3 WEG 2002 iVm § 34 WEG 2002 ist eine durch jeden Wohnungseigentümer durchsetzbare, unabdingbare wohnungseigentumsrechtliche Verwalterpflicht (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 20 WEG, Rz 47). Jeder Wohnungseigentümer hat das unabdingbare Individualrecht auf Abrechnung (Hausmann aaO, § 34 WEG, Rz 6). Dieses Individualrecht ist untrennbar mit dem Wohnungseigentumsrecht, aus dem es sich primär ableitet, verbunden. Eine Abtretung dieses Anspruchs allein, das heißt ohne den Liegenschaftsanteil, mit dem dieser Anspruch verbunden ist, ist nicht zulässig. Damit erweist sich die durch den Mitwohnungseigentümer D***** an die Antragsteller vorgenommene Abtretung der Abrechnungsansprüche als unwirksam.Zu prüfen ist allerdings, ob der von den Antragstellern abgeschlossene Kaufvertrag einen von ihrer Rechtsvorgängerin abgeleiteten Rechnungslegungsanspruch begründet vergleiche 5 Ob 2063/96k). Die Abrechnungspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 34, WEG 2002 ist eine durch jeden Wohnungseigentümer durchsetzbare, unabdingbare wohnungseigentumsrechtliche Verwalterpflicht (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Paragraph 20, WEG, Rz 47). Jeder Wohnungseigentümer hat das unabdingbare Individualrecht auf Abrechnung (Hausmann aaO, Paragraph 34, WEG, Rz 6). Dieses Individualrecht ist untrennbar mit dem Wohnungseigentumsrecht, aus dem es sich primär ableitet, verbunden. Eine Abtretung dieses Anspruchs allein, das heißt ohne den Liegenschaftsanteil, mit dem dieser Anspruch verbunden ist, ist nicht zulässig. Damit erweist sich die durch den Mitwohnungseigentümer D***** an die Antragsteller vorgenommene Abtretung der Abrechnungsansprüche als unwirksam.
Anders liegt die Sache im Verhältnis zwischen den Antragstellern und ihrer Rechtsvorgängerin im Eigentum an der Wohnung top 17. Die Antragsteller kauften von ihrer Rechtsvorgängerin den Liegenschaftsanteil und übernahmen ihn laut Kaufvertrag „mit allen Rechten und Pflichten, die dem Verkäufer zustehen oder obliegen". Diese für Liegenschaftskaufverträge typische Vereinbarung kann im vorliegenden Fall nur so verstanden werden, dass damit auch der der Verkäuferin zustehende Abrechnungsanspruch, der sich ja aus dem Wohnungseigentum ableitet, an die Antragsteller als Käufer übertragen werden sollte. So wurde zu gleichlautenden Vereinbarungen bereits ausgesprochen, dass darin zB die Übernahme eines obligatorischen Rechtsverhältnisses durch den Einzelrechtsnachfolger (vgl 7 Ob 53/05b, 7 Ob 290/03b; RIS-Justiz RS0011871 [T3, 6 und 12]) bzw die Übernahme einer Benützungsvereinbarung (5 Ob 47/97s; RIS-Justiz RS0013619) zu sehen ist. Die Antragsteller können daher als Rechtsnachfolger die Abrechnungsansprüche ihrer Rechtsvorgängerin geltend machen, wie sie dieser zustanden. Ob und in welchen Umfang dieses auf die Antragsteller übergegangenen Individualrecht verletzt wurde, ist im fortzusetzenden Verfahren zu klären.Anders liegt die Sache im Verhältnis zwischen den Antragstellern und ihrer Rechtsvorgängerin im Eigentum an der Wohnung top 17. Die Antragsteller kauften von ihrer Rechtsvorgängerin den Liegenschaftsanteil und übernahmen ihn laut Kaufvertrag „mit allen Rechten und Pflichten, die dem Verkäufer zustehen oder obliegen". Diese für Liegenschaftskaufverträge typische Vereinbarung kann im vorliegenden Fall nur so verstanden werden, dass damit auch der der Verkäuferin zustehende Abrechnungsanspruch, der sich ja aus dem Wohnungseigentum ableitet, an die Antragsteller als Käufer übertragen werden sollte. So wurde zu gleichlautenden Vereinbarungen bereits ausgesprochen, dass darin zB die Übernahme eines obligatorischen Rechtsverhältnisses durch den Einzelrechtsnachfolger vergleiche 7 Ob 53/05b, 7 Ob 290/03b; RIS-Justiz RS0011871 [T3, 6 und 12]) bzw die Übernahme einer Benützungsvereinbarung (5 Ob 47/97s; RIS-Justiz RS0013619) zu sehen ist. Die Antragsteller können daher als Rechtsnachfolger die Abrechnungsansprüche ihrer Rechtsvorgängerin geltend machen, wie sie dieser zustanden. Ob und in welchen Umfang dieses auf die Antragsteller übergegangenen Individualrecht verletzt wurde, ist im fortzusetzenden Verfahren zu klären.
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller kommt daher Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 52 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Dem Revisionsrekurs der Antragsteller kommt daher Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.