Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft regelt § 18 Abs 2 (Abs 3 idF WRN 2006) WEG 2002. Demnach wird die Eigentümergemeinschaft, wenn ein Verwalter estellt ist, abgesehen in dem von einer Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich, durch den Verwalter, und wenn kein Verwalter bestellt ist, durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG 2002 nur durch diesen vertreten. Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags gehört gemäß § 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002 zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in denen die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet.1. Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft regelt Paragraph 18, Absatz 2, (Absatz 3, in der Fassung WRN 2006) WEG 2002. Demnach wird die Eigentümergemeinschaft, wenn ein Verwalter estellt ist, abgesehen in dem von einer Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich, durch den Verwalter, und wenn kein Verwalter bestellt ist, durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Paragraph 23, WEG 2002 nur durch diesen vertreten. Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags gehört gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 2002 zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in denen die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet.
2. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (§ 53 AußStrG) kein (vorläufiger) Verwalter bestellt. Es greift daher die Vertretungsregel des § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG 2002 (idF WRN 2006), wonach die Eigentümergemeinschaft durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten wird. Schon Würth (in Rummel³, § 18 WEG 2002 Rz 8) verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass bei Fehlen eines Verwalters die Mehrheit der Wohnungseigentümer - schon aus Praktikabilitätsgründen - durch einen von dieser ad hoc bestellten Bevollmächtigten vertreten werden wird. Auch Löcker (in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, § 18 WEG 2002 Rz 66) vertritt den Standpunkt, es müsse den Wohnungseigentümern möglich sein, einen von ihnen oder auch einen Dritten - ohne diesen zum Verwalter zu bestellen - zu Vertretungshandlungen rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen; nichts anderes ist auch hier mit dem von der Antragstellerin bekämpften Beschlusspunkt geschehen:2. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (Paragraph 53, AußStrG) kein (vorläufiger) Verwalter bestellt. Es greift daher die Vertretungsregel des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006), wonach die Eigentümergemeinschaft durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten wird. Schon Würth (in Rummel³, Paragraph 18, WEG 2002 Rz 8) verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass bei Fehlen eines Verwalters die Mehrheit der Wohnungseigentümer - schon aus Praktikabilitätsgründen - durch einen von dieser ad hoc bestellten Bevollmächtigten vertreten werden wird. Auch Löcker (in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Paragraph 18, WEG 2002 Rz 66) vertritt den Standpunkt, es müsse den Wohnungseigentümern möglich sein, einen von ihnen oder auch einen Dritten - ohne diesen zum Verwalter zu bestellen - zu Vertretungshandlungen rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen; nichts anderes ist auch hier mit dem von der Antragstellerin bekämpften Beschlusspunkt geschehen:
3. Mangels Verwalterbestellung obliegt hier (ua auch) die Abrechnung und Verwaltung der Hauskonten der Eigentümergemeinschaft, die diese Aufgabe als Ausdruck der Selbstverwaltung wahrnimmt. Es hieße dann aber diese Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung unnötig erschweren, wenn zur Erledigung jeder Detailaufgabe immer die (eine) Mehrheit der Wohnungseigentümer handeln und für die Eigentümergemeinschaft auftreten müsste. Ein solches Verständnis des Vertretungsrechts würde praktisch schlichtweg immer eine Verwalterbestellung erzwingen und die Möglichkeit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer geradezu ausschließen. Es ist daher mit der wohl hL davon auszugehen, dass das Konzept des Vertretungsrechts des § 18 Abs 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) im Grunde zwar als abschließende Regelung zu verstehen ist (vgl (Palten, Wohnungseigentumsrecht³, Rz 135; Würth in Rummel³, § 18 WEG 2002 Rz 5; Würth/Zingher/Kovannyi21, § 18 WEG 2002 Rz 23). Die Möglichkeit einer Beauftragung (Bevollmächtigung) eines Dritten bzw eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft (erteilt von der Mehrheit der Wohnungseigentümer) zu deren Vertretung in ganz bestimmten, eng begrenzten Tätigkeitsbereichen wird durch § 18 Abs 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) aber nicht ausgeschlossen und ist geradezu erforderlich, um überhaupt die gesetzliche vorgesehene Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung der Eigentümergemeinschaft zu ermöglichen. Soweit die Antragstellerin gegen dieses Verständnis des Vertretungsrechts mit der mangelnden Möglichkeit argumentiert, die vorliegende Beauftragung und Bevollmächtigung des Wohnungseigentümers im Grundbuch eintragen zu können, geht dies schon deshalb am Kern der Sache vorbei, weil es hier ja im Grunde ohnehin bei der gesetzlichen Vertretungsregel des § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG 2002 (idF WRN 2006) bleibt.3. Mangels Verwalterbestellung obliegt hier (ua auch) die Abrechnung und Verwaltung der Hauskonten der Eigentümergemeinschaft, die diese Aufgabe als Ausdruck der Selbstverwaltung wahrnimmt. Es hieße dann aber diese Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung unnötig erschweren, wenn zur Erledigung jeder Detailaufgabe immer die (eine) Mehrheit der Wohnungseigentümer handeln und für die Eigentümergemeinschaft auftreten müsste. Ein solches Verständnis des Vertretungsrechts würde praktisch schlichtweg immer eine Verwalterbestellung erzwingen und die Möglichkeit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer geradezu ausschließen. Es ist daher mit der wohl hL davon auszugehen, dass das Konzept des Vertretungsrechts des Paragraph 18, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) im Grunde zwar als abschließende Regelung zu verstehen ist vergleiche (Palten, Wohnungseigentumsrecht³, Rz 135; Würth in Rummel³, Paragraph 18, WEG 2002 Rz 5; Würth/Zingher/Kovannyi21, Paragraph 18, WEG 2002 Rz 23). Die Möglichkeit einer Beauftragung (Bevollmächtigung) eines Dritten bzw eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft (erteilt von der Mehrheit der Wohnungseigentümer) zu deren Vertretung in ganz bestimmten, eng begrenzten Tätigkeitsbereichen wird durch Paragraph 18, Absatz 3, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) aber nicht ausgeschlossen und ist geradezu erforderlich, um überhaupt die gesetzliche vorgesehene Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung der Eigentümergemeinschaft zu ermöglichen. Soweit die Antragstellerin gegen dieses Verständnis des Vertretungsrechts mit der mangelnden Möglichkeit argumentiert, die vorliegende Beauftragung und Bevollmächtigung des Wohnungseigentümers im Grundbuch eintragen zu können, geht dies schon deshalb am Kern der Sache vorbei, weil es hier ja im Grunde ohnehin bei der gesetzlichen Vertretungsregel des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) bleibt.
Im Ergebnis erweist sich also der angefochtene Beschlussteil nicht als gesetzwidrig, weshalb dem Revisionsrekurs der Antragstellerin ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG jeweils idF WohnAußStrBeglG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG jeweils in der Fassung WohnAußStrBeglG.